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   VG Cottbus, 17.03.2021 - 8 L 23/21   

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https://dejure.org/2021,8442
VG Cottbus, 17.03.2021 - 8 L 23/21 (https://dejure.org/2021,8442)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.03.2021 - 8 L 23/21 (https://dejure.org/2021,8442)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. März 2021 - 8 L 23/21 (https://dejure.org/2021,8442)
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  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2021 - 8 L 23/21
    Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind hiervon nur die bei einer Behörde vorhandenen Unterlagen umfasst; das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes begründet - wie vergleichbare Rechtsnormen zu weiteren Informationsansprüchen - keine Pflicht, Informationen zu beschaffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 -, juris Rn. 41 zu § 1 Abs. 1 IFG).

    Der mit dem vorliegenden Antrag von der Antragstellerin geltend gemachte, an das Vorhandensein der Akten anknüpfende Zugangsanspruch ist nach alledem auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet und besteht hier deshalb nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 -, juris Rn. 41).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 4 LB 3/19

    Zu den informationszugangsrechtlichen Ansprüchen eines bestellten

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2021 - 8 L 23/21
    Vorhanden sind Informationen aber nur, wenn sie als Bestandteil von Verwaltungsunterlagen tatsächlich und dauerhaft vorliegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom  21. Januar 2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 92 zu § 3 Satz 1 IZG-SH).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2021 - 8 L 23/21
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2021 - 8 L 23/21
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
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