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   VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19   

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VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19 (https://dejure.org/2019,17977)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.06.2019 - 3 L 36/19 (https://dejure.org/2019,17977)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 3 L 36/19 (https://dejure.org/2019,17977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verwaltungsgericht Cottbus (Pressemitteilung)

    Eilverfahren gegen den Hauptbetriebsplan 2019 für den Tagebau Jänschwalde im Wesentlichen erfolgreich

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Kein Aufschub für Tagebaustopp

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Nicht nur kam dem fakultativen Rahmenbetriebsplan eine Konzentrationswirkung nicht zu, auch entbindet der Umstand, dass Projekte genehmigt worden sind, bevor ein Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden, nicht von den sich aus der FFH-Richtlinie ergebenden Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3/16 -, zitiert nach Juris).

    Bei der Frage des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die "erheblichen Beeinträchtigungen" ist grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen beachtlich, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehender Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung des Gebietes als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016, - 9 C 3/16 - Rn. 40 nach juris).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Freilich ist zu differenzieren zwischen den Maßnahmen, die dazu führen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht eintritt und solchen, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung für einen adäquaten Ausgleich sorgen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 - zitiert nach juris).

    Auch der EuGH hat unter Hinweis auf den Vorsorgegrundsatz ein strenges Prüfprogramm aufgezeigt (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 - Rn. 26).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Bei der Frage der erheblichen Beeinträchtigung kommt es auf die Eigenschaften des Schutzgebiets an, derentwegen es ausgewiesen wurde, und die mit ihnen einhergehenden Erhaltungsziele an (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin S... in C - 258/11 - Rn 56, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20/05 - Rn 41, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornerein als unerheblich einzustufen sind, oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 2- 0/05 - Rn. 53; Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18/17 -, zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Die parlamentarischen Grundentscheidungen - hier insbesondere durch das Braunkohlegrundlagengesetz und den Braunkohlenplan - können nicht auf der Ebene der Vorhabenzulassung durch die Formulierung abweichender Vorstellungen etwa über das Tempo des Kohleausstiegs in Frage gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1.17 -, zitiert nach juris).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Eine solche Sicht der Dinge entspricht dem Vorsorgegrundsatz (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2013, - C 258/11 - Rn. 41).
  • BVerwG, 11.05.2015 - 7 B 18.14

    Zulassung eines Hauptbetriebsplans in einem FFH- und Naturschutzgebiet

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Die Freistellung von der verfahrensrechtlichen UVP-Pflicht beruht letztlich auf Vorgaben des Einigungsvertrages und befreit nicht von materiell-rechtlichen Vorschriften des Habitatschutzrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 7 B 18/14 - Rn. 24, zitiert nach Juris).
  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 8 CS 18.2398

    Erweiterung des Tontagebaus

    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Für eine von der Beigeladenen angesprochene modifizierte Interessenabwägung, wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann wiederhergestellt werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, ist nach dem Außerkrafttreten des § 4a Abs. 3 UmwRG, der auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt wurde, kein Raum mehr (vgl.: VGH München, Beschluss vom 27. März 2019 - 8 Cs 18.2398 -, zitiert nach Juris).
  • VG Cottbus, 11.05.2005 - 3 K 983/04
    Auszug aus VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19
    Die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über eine Verträglichkeitsprüfung betreffs der Natura-2000 Gebiete folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. März 1994 der Rahmenbetriebsplan zur Weiterführung des Tagebaus J... zugelassen wurde und für die Weiterführung des Tagebaus J... eine Umweltverträglichkeitsprüfung - wegen des schon gegebenen Beginns des Gesamtvorhabens vor Wirksamwerden der UVP-Richtlinie - nicht erforderlich war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Mai 2005 - 3 K 983/04 -).
  • VG Cottbus, 16.03.2022 - 3 L 381/21

    Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde rechtswidrig

    Auch ist in Bezug auf die Entscheidung der Kammer vom 29. Juni 2019 - VG 3 L 36/19 - festzuhalten, dass dort der Antragsgegner die naturschutzrechtlichen Fragen innerhalb der Hauptbetriebsplanzulassung tatsächlich abgehandelt hatte und diese somit einer rechtlichen Überprüfung seitens des Gerichts zugängig gewesen sind.

    Nur dies berücksichtigt die wechselseitigen, auch öffentlichen Interessen hinreichend (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, Rn. 169 zu § 80; auch Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2019 - VG 3 L 36/19 -juris, Rn 32 ff.).

  • VG Cottbus, 30.08.2019 - 3 L 456/19

    Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung bei einer eventuellen

    Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren VG 3 L 36/19 ergangenen Beschlusses vom 27. Juni 2019 wird abgelehnt.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2019, Aktenzeichen VG 3 L 36/19, dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2019 gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den T... 2019 des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 ab dem 30. November 2019 hilfsweise jedenfalls ab dem 15. November 2019 wiederhergestellt wird, längstens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, sofern mit diesem oder gesondert eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG betreffs des T... durchgeführt wurde,.

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