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   VG Cottbus, 29.04.2016 - 4 L 183/16   

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https://dejure.org/2016,8781
VG Cottbus, 29.04.2016 - 4 L 183/16 (https://dejure.org/2016,8781)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2016 - 4 L 183/16 (https://dejure.org/2016,8781)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29. April 2016 - 4 L 183/16 (https://dejure.org/2016,8781)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Ansbach, 23.12.2015 - AN 5 E 15.02088

    Unterlassung der Abschiebung- Passivlegitimation der Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2016 - 4 L 183/16
    Raum für Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde kommt in den Fällen, in denen eine Ausländerbehörde eine Bescheinigung nicht mehr verlängert oder einzieht, daher allenfalls dann in Betracht, wenn dies im Gegensatz zu einer Mitteilung des Bundesamts geschieht, die Ausländerbehörde auf der Grundlage einer solchen Mitteilung unzutreffende Schlüsse zieht oder etwa, wenn das Bundesamt einer gerichtlichen Anordnung zur Vornahme einer bestimmten Mitteilung nicht nachkommt und die Ausländerbehörde sich hierauf beruft (VG Ansbach, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 -, juris).
  • OVG Sachsen, 01.11.2004 - 4 B 74/03

    Jugendhilfemaßnahme, Mutter-Kind-Bereich, Vollzugsanstalt, Leistungsklage,

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2016 - 4 L 183/16
    Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Aufenthaltsgestattung als dem gesetzlichen Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 AsylG) und der Bescheinigung dieses Rechtes nach § 63 AsylG; die Bescheinigung selbst ist nur deklaratorisch (vgl. OVG Sachsen vom 1.11.2004 Az. 4 B 74/03 - Juris; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage, § 63 AsylVfG, Rdn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2016 - 4 L 183/16
    Aus alledem folgt, dass der Antragsteller bereits dadurch hinreichend vor eventuellen Maßnahmen der Ausländerbehörde, die in den Fällen der §§ 34a Abs. 1, 27a AsylG ohnehin keine eigenen Prüfungskompetenz hat, ob der Abschiebung tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen stehen und die die Entscheidung des Bundesamtes nur in Form der Amtshilfe umzusetzen hat (ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 27. April 2016 -4 L 152/16-;Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rn. 4 m. w. N.)., geschützt ist, indem er (rechtzeitig) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht stellt.
  • VG Cottbus, 19.04.2021 - 9 I 6/21
    Zwar wird diese - wie bereits ausgeführt - lediglich in Amtshilfe für das Bundesamt tätig (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 29. April 2016 - 4 L 183/16 - juris Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 4 L 108/21 - juris Rn. 10).
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