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   VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21   

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VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21 (https://dejure.org/2023,12206)
VG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2023 - 11 K 1918/21 (https://dejure.org/2023,12206)
VG Dresden, Entscheidung vom 04. April 2023 - 11 K 1918/21 (https://dejure.org/2023,12206)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

  • lto.de (Pressebericht, 01.06.2023)

    Gericht zu rechtsextremem Referendar: Wenn Verfassungsfeinde zu Juristen ausgebildet werden

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Mit Beschluss vom 4. November 2021 - Vf.96-IV-21 (e.A.) - wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig rückwirkend bis zu einer Entscheidung in jenem Verfahren die Teilnahme an dem am 1. November 2021 begonnenen Vorbereitungsdienst zu ermöglichen.

    Der SächsVerfGH hat im Beschluss v. 4. November 2021 - Vf. 96-IV-21 (e.A.) -, NJW 2021, 3779-3780 und juris Rn. 14 wie folgt ausgeführt:.

    Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze, an die die Kammer gebunden ist, ist der Einschätzungsspielraum des Präsidenten des OLG Dresden dahingehend auf "null" reduziert, den Vorbereitungsdienst des Klägers durch Auflagen so auszugestalten, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wirksam entgegengewirkt wird (vgl. die im Beschl. des SächsVerfGH v. 4. November 2021, a. a. O., Rn. 14 erörterten Auflagen).

  • VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793

    Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und Nichtannahmebeschl. der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 23. September 2020 - 2 BvR 829/20 - n. v.; VG Würzburg, Urt. v. 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2022 - 3 B 21.2793 - juris).

    Es kann daher dahinstehen, ob der Bevollmächtigte des Klägers - wie im Beschluss des BayVGH v. 22. Dezember 2022 - 3 B 21.2793 -, juris Rn. 62 ausgeführt wird, dort hat vortragen lassen, der Kläger "könne seine politische Überzeugung nicht wie ein benutztes Hemd ablegen".

    Auch aktuell sind nach den Feststellungen des BayVGH keinerlei Tatsachen für eine Lossagung des Klägers von den verfassungsfeindlichen Zielen seiner Betätigungen erkennbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2022, a. a. O., Rn. 62-64).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf.95-IV-21 (HS) - stellte der SächsVerfGH fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2021, der Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2021 - 11 L 658/21 - sowie der Beschluss des SächsOVG vom 25. Oktober 2021 - 2 B 384/21 - den Kläger in seinen Grundrechten der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen, und hob die gerichtlichen Entscheidungen auf.

    Die letzten beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers ergingen demnach bereits im Jahr 2013 und betrafen ein im Jahr 2010 begangenes Betrugsdelikt und einen im Jahr 2013 begangenen Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (SächsVerfGH, Beschl. v. 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 36).

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versagung vor dem Hintergrund der benannten Grundrechte, die von besonderem Gewicht seien, zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit den § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfolgten Zielen des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege außer Verhältnis stünden (vgl. Beschl. v. 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Insofern dürfen die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [374]).

    Die Bindungswirkung kann daher z. B. nicht deshalb entfallen, weil der SächsVerfGH zwar auf den sog. Radikalenbeschluss des BVerfG v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 46, 43-55 und juris Bezug nimmt, wo es unter Rn. 113 heißt:.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Demzufolge sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage eines Spezialitätsverhältnisses des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG gegenüber § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG - im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers diesem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls solange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst an die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983, BVerfGE 63, 266 [293 f.] für die Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO).

    Dort heißt es in Ziffer 1: "Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. August 2021 (E 2220-V.2-13/21), der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2021 (11 L 658/21) sowie der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021 (2 B 384/21) verletzen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf." Bindend sind jedoch auch die tragenden Gründe des Beschlusses, soweit es dort insbesondere heißt: "Demzufolge sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage eines Spezialitätsverhältnisses des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG gegenüber § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG - im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers diesem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls solange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst an die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. März 1983, BVerfGE 63, 266 [293 f.] für die Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO)".

  • BVerfG, 06.07.2021 - 2 BvR 950/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (2 B 210/21) ebenso abgelehnt wie die Anträge des Klägers an das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10. Juni 2021 und Nichtannahmebeschl. v. 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21) und an den Sächsischen Verfassungsgerichtshof - SächsVerfGH - (Beschl. v. 8. Juli 2021 - Vf.50-IV-21 (e.A.)).

    Auch der Umstand, dass der Kläger noch im November 2020 in einem Spendenaufruf auf dem Telegramm Messenger auf dem Kanal "Die Rechte B. H." um Unterstützung für seinen "Rechtskampf" als "nationaler Aktivist" geworben hatte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 10), spricht nicht für ihn.

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und Nichtannahmebeschl. der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 23. September 2020 - 2 BvR 829/20 - n. v.; VG Würzburg, Urt. v. 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2022 - 3 B 21.2793 - juris).

    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).

  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend: Thüringer OVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris und Thüringer VerfGH, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).

    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).

  • OVG Sachsen, 29.04.2021 - 2 B 210/21

    Juristischer Vorbereitungsdienst; Versagung; verfassungsfeindliche Betätigung

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (2 B 210/21) ebenso abgelehnt wie die Anträge des Klägers an das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10. Juni 2021 und Nichtannahmebeschl. v. 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21) und an den Sächsischen Verfassungsgerichtshof - SächsVerfGH - (Beschl. v. 8. Juli 2021 - Vf.50-IV-21 (e.A.)).

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf.49-IV-21 (HS) - hat der SächsVerfGH auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021, der Beschluss der Kammer vom 26. April 2021 - 11 L 272/21 - und der Beschluss des SächsOVG vom 29. April 2021 - 2 B 210/21 - den Kläger in seinen Grundrechten der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) verletzen.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
    Etwaige Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die durch eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst entstehen könnten, können durch eine entsprechende Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes, an welcher der Antragsteller mitzuwirken hat, sowie durch Auflagen an diesen zumindest so weit gemindert werden, dass möglicherweise eintretende Folgen für das hochrangige Verfassungsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [39 f. Rn. 91]) hinter dem grundrechtlich verbürgten Interesse des Antragstellers zurückzutreten haben, nicht unter Verletzung seiner Grundrechte von einem Fortgang seiner Ausbildung weiterhin ausgeschlossen zu bleiben.
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 49.90

    Revision - Zulassung der Revision - Divergenz - Rechtsgrundsätzlichkeit

  • OVG Sachsen, 07.11.2022 - 2 B 286/22

    Beschwerde eines Rechtsreferendars gegen Zuweisungsentscheidung erfolglos

  • VG Chemnitz, 27.10.2022 - 3 L 455/22

    Eilantrag auf Zuweisung eines Rechtsreferendars an einen bestimmten Rechtsanwalt

  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 2 C 41/11

    Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, staatliche Finanzhilfe

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

  • VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

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