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   VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21 (HS) (https://dejure.org/2021,43766)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.10.2021 - 49-IV-21 (HS) (https://dejure.org/2021,43766)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - 49-IV-21 (HS) (https://dejure.org/2021,43766)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3776
  • NVwZ 2022, 1793
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Wenn Wahl und Aufnahme eines Berufs - wie im Falle des Volljuristen - eine bestimmte Ausbildung voraussetzen, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, einen solchen Beruf - im Falle des Volljuristen nicht nur als Richter oder Staatsanwalt, sondern auch etwa als Rechtsoder Syndikusanwalt - zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, BVerfGE 147, 253 [306 Rn. 104]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [49 Rn. 108]).

    Die Rechtfertigung von Eingriffen, die - wie hier - nicht nur in die Ausbildungsfreiheit eingreifen, sondern zugleich subjektive Berufswahlbeschränkungen darstellen, weil mit ihnen der Zugang zur Berufsausbildung als Vorstufe der späteren Berufswahl von Vorausset-zungen abhängig gemacht wird, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [370]; Rozek in: BaumannHasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 21), setzt voraus, dass sie durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gefordert sind und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Rozek, a.a.O. Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [403 ff.]; Beschluss vom 3. Juli 2007, BVerfGE 119, 59 [83]; Beschluss vom 27. Januar 2015, BVerfGE 138, 296 [353 Rn. 141]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [50 Rn. 110]).

    cc) Die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. die Gesetzesbegründung, Drs. 7/4269, S. 12) sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sind auch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter, welche einen Grundrechtseingriff grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 - juris Rn. 5; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [49 f. Rn. 110]; Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvR 1627/19 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1/15 - juris Rn. 19).

    Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [Rn. 91 m.w.N.]) und ist im Wertesystem der Verfassung (Art. 3 Abs. 3, Art. 38 Satz 1, Art. 77 Abs. 1 SächsVerf) fest verankert, weil jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972, BVerfGE 33, 23 [32]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [40 Rn. 91]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Unter den Begriff der Ausbildungsstätte fallen sämtliche Einrichtungen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen, mithin auch der juristische Vorbereitungsdienst (Rozek in: BaumannHasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 3; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [373]; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975, BVerwGE 47, 330 [332]).

    Die Rechtfertigung von Eingriffen, die - wie hier - nicht nur in die Ausbildungsfreiheit eingreifen, sondern zugleich subjektive Berufswahlbeschränkungen darstellen, weil mit ihnen der Zugang zur Berufsausbildung als Vorstufe der späteren Berufswahl von Vorausset-zungen abhängig gemacht wird, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [370]; Rozek in: BaumannHasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 21), setzt voraus, dass sie durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gefordert sind und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Rozek, a.a.O. Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [403 ff.]; Beschluss vom 3. Juli 2007, BVerfGE 119, 59 [83]; Beschluss vom 27. Januar 2015, BVerfGE 138, 296 [353 Rn. 141]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [50 Rn. 110]).

    Insofern dürfen die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [374]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Die Berufswahlfreiheit und die von Art. 29 Abs. 1 SächsVerf geschützte Ausbildungsfreiheit sind aber eng - im Falle der Ausbildung zum Volljuristen und des Zugangs zu Berufen, die die Qualifikation als Volljurist voraussetzen, untrennbar - miteinander verwoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98), weil die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst Vorstufe einer Berufswahl und -aufnahme ist, beide also integrale Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [406]; Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [330]; Beschluss vom 8. Mai 2013, BVerfGE 134, 1 [13 f. Rn. 37]; Beschluss vom 14. Januar 2020; BVerfGE 153,.

    Inhaltlich ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelungen betrifft, und umgekehrt umso begrenzter, je mehr sie die Berufswahl - sowie als deren Vorstufe die Ausbildung - betrifft (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [402 f.]; Beschluss vom 28. Juli 1971, BVerfGE 32, 1 [34]).

    Die Rechtfertigung von Eingriffen, die - wie hier - nicht nur in die Ausbildungsfreiheit eingreifen, sondern zugleich subjektive Berufswahlbeschränkungen darstellen, weil mit ihnen der Zugang zur Berufsausbildung als Vorstufe der späteren Berufswahl von Vorausset-zungen abhängig gemacht wird, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [370]; Rozek in: BaumannHasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 21), setzt voraus, dass sie durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gefordert sind und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Rozek, a.a.O. Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [403 ff.]; Beschluss vom 3. Juli 2007, BVerfGE 119, 59 [83]; Beschluss vom 27. Januar 2015, BVerfGE 138, 296 [353 Rn. 141]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [50 Rn. 110]).

  • OVG Sachsen, 29.04.2021 - 2 B 210/21

    Juristischer Vorbereitungsdienst; Versagung; verfassungsfeindliche Betätigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 2021 (E 2220-II.4.2-14/20), der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2021 (11 L 272/21) sowie der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (2 B 210/21) verletzen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Die gerichtlichen Entscheidungen werden aufgehoben.

    Mit seiner am 26. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 2021 (E 2220-II.4.2-14/20) sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2021 (11 L 272/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 und vom 21. Mai 2021 (jeweils 2 B 210/21).

    Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 06.07.2021 - 2 BvR 950/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Eine zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die auch hier angegriffenen Entscheidungen wurde durch Beschluss vom 6. Juli 2021 (2 BvR 950/21) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Beschwerdeschrift legt nicht hinreichend dar, dass die - mit Blick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck begründete - Auslegung der Fachgerichte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG werde durch die Neuregelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht gesperrt, willkürlich i.S.d. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 1-IV-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Die Berufswahlfreiheit und die von Art. 29 Abs. 1 SächsVerf geschützte Ausbildungsfreiheit sind aber eng - im Falle der Ausbildung zum Volljuristen und des Zugangs zu Berufen, die die Qualifikation als Volljurist voraussetzen, untrennbar - miteinander verwoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98), weil die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst Vorstufe einer Berufswahl und -aufnahme ist, beide also integrale Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [406]; Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [330]; Beschluss vom 8. Mai 2013, BVerfGE 134, 1 [13 f. Rn. 37]; Beschluss vom 14. Januar 2020; BVerfGE 153,.

    Indes ist wegen der engen - im vorliegenden Fall untrennbaren - Verknüpfung von Ausbildungsfreiheit und Berufswahlfreiheit der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 1 S. 2 SächsVerf ungeachtet der tatbestandsmäßigen Verselbstständigung des Art. 29 SächsVerf auch auf diese Garantie zu beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98; a.A. Rozek in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 1, 7).

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Dieser Eingriff wiegt umso schwerer, als der Staat wegen des hier betroffenen staatlichen Ausbildungsmonopols prinzipiell verpflichtet ist, für den Vorbereitungsdienst Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2021, Art. 12 Rn. 446; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963, BVerwGE 16, 241.
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 121-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Mit der Aufhebung dieser Entscheidungen wird der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021 über die Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 154IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Juli 2021 (Vf. 50-IV-21 [e.A.]) abgelehnt.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    b) In der durch die angegriffenen Entscheidungen erfolgten Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst liegt ein Eingriff in die Grundrechte der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers, weil diesem die Ausbildung zum Volljuristen und der Zugang zu Berufen, die Volljuristen vorbehalten sind - exemplarisch zum Beruf des Rechtsanwalts - abgeschnitten und insofern sein weiterer Bildungs- und Lebensweg ebenso intensiv wie nachhaltig negativ beeinflusst wird (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257 [273]).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 45-IV-09

    Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung durch die

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

  • BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1580/03

    Berufsfreiheit (vorläufiges Berufsverbot; Rechtsanwalt; Grundsatz der

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 222-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 109-IV-19
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 120-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
  • BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19

    Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Auf seine Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 hin stellte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) fest, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und die fachgerichtlichen Entscheidungen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen.

    Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 (HS) - verwiesen.

    Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. August 2021, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2021 sowie der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021 verletzen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Die angefochtenen Entscheidungen berücksichtigen den Gehalt dieser Grundrechte bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG nicht mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Gewicht (so auch schon SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]).

    Unter diesem Aspekt ist die Ausbildungsfreiheit i.S.d. Art. 29 Abs. 1 SächsVerf zugleich notwendig mit der Berufswahlfreiheit des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verknüpft, von deren Schutz sowohl die Entscheidung, überhaupt einen Beruf zu ergreifen, als auch die Wahl eines bestimmten Berufes erfasst wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 120-IV-17; vgl. Rozek, a.a.O., Art. 28 Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1984, BVerfGE 68, 256 [267]).

    Indes ist wegen der engen - im vorliegenden Fall untrennbaren - Verknüpfung von Ausbildungsfreiheit und Berufswahlfreiheit der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ungeachtet der tatbestandsmäßigen Verselbstständigung des Art. 29 SächsVerf auch auf diese Garantie zu beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV98; a.A. Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 29 Rn. 1, 7).

    Inhaltlich ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelungen betrifft, und umgekehrt umso begrenzter, je mehr sie die Berufswahl - sowie als deren Vorstufe die Ausbildung - betrifft (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [402 f.]; Beschluss vom 28. Juli 1971, BVerfGE 32, 1 [34]).

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

    Auf seine Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 hin stellte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) fest, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und die fachgerichtlichen Entscheidungen den Antragsteller in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen.

    Der Antragsteller rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 SächsVerf und eine Verletzung der Rechte auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit parteipolitischer Funktionäre aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 SächsVerf sowie eine Verletzung von Art. 78 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Hierzu trägt er im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) vor.

    Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) verwiesen, mit dem festgestellt wurde, dass die - auf weitgehend identische Erwägungen gestützten - Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers betreffend die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum vorangegangenen Einstellungstermin 1. Mai 2021 die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt haben.

    Hinsichtlich des Sachverhalts, der Gründe der angegriffenen Entscheidungen und des Vorbringens der Beteiligten sind keine Unterschiede zu den Umständen, die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) zugrunde lagen, erkennbar, die eine im Ergebnis abweichende Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde erwarten ließen.

  • VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793

    Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen

    Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - juris) hat hierzu entschieden, dass die gesetzliche Zulassungsregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung ausschließt, daneben zusätzlich ein aktives Eintreten für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei nachteilig zu berücksichtigen ("unmissverständlicher Wille des Gesetzgebers" a.a.O. Rn. 50; im diesen Sinne auch VerfGH Leipzig, B.v. 27.10.2021 - Vf. 49-IV-21 HS - juris zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG).
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf.49-IV-21 (HS) - hat der SächsVerfGH auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021, der Beschluss der Kammer vom 26. April 2021 - 11 L 272/21 - und der Beschluss des SächsOVG vom 29. April 2021 - 2 B 210/21 - den Kläger in seinen Grundrechten der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) verletzen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 6 B 943/22

    Entlassung eines Rechtsreferendars aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wegen

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2022 - 3 B 21.2793 -, juris Rn. 17 f. (zu § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO, wonach Bewerbern im Freistaat Bayern die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 = juris Rn. 111, und BVerwG, Beschluss vom 13.2.1979- 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 = BeckRS 1979, 31264470; vgl. auch Sächs. VerfGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Vf. 49-IV-21 HS -, juris Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG, und Thür.
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