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   VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22   

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VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22 (https://dejure.org/2022,9159)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25.04.2022 - A 10 K 748/22 (https://dejure.org/2022,9159)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25. April 2022 - A 10 K 748/22 (https://dejure.org/2022,9159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 23 Abs 2 EUV 604/2013, Art 23 Abs 3 EUV 604/2013, Art 25 Abs 1 EUV 604/2013, Art 25 Abs 2 EUV 604/2013, Art 27 EUV 604/2013
    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei der - möglichen - Zuständigkeit mehrer Mitgliedsstaaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dublin-Überstellung; Wiederaufnahmegesuch; Fristen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22
    Erfolgt aber - wie im vorliegenden Fall - das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmten Frist, so ist gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 -, juris Rn. 60; zu der vergleichbaren Vorschrift zum Aufnahmeverfahren in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C- 670/16 -, juris Rn. 53, wonach eine Überstellungsentscheidung nicht wirksam ergehen kann, wenn die für das Aufnahmegesuch festgelegte Frist abgelaufen ist).

    Nichts anderes ist dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.11.2018 (- C-47/17 und C- 48/17 -, juris Rnrn.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22
    Erfolgt aber - wie im vorliegenden Fall - das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmten Frist, so ist gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 -, juris Rn. 60; zu der vergleichbaren Vorschrift zum Aufnahmeverfahren in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C- 670/16 -, juris Rn. 53, wonach eine Überstellungsentscheidung nicht wirksam ergehen kann, wenn die für das Aufnahmegesuch festgelegte Frist abgelaufen ist).

    Dies ist nicht davon abhängig, ob der ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung zur Wiederaufnahme erklärt hat oder diese Erklärung als abgegeben gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 -, juris Rn. 61).

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22
    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften in der Dublin II-VO - davon aus, dass die bloße Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, sondern nur zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet (vgl. zu den BVerwG Urt. v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 22; vgl. auch Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG, § 29 AsylG, Rn. 290; VG Dresden, Urteil vom 04.03.2016 - 7 K 1979/15.A -, juris Rn. 17).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Auszug aus VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22
    Denn das der betreffenden Person zustehende Rechtsmittel nach Art. 27 Dublin III-VO, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss auch die Prüfung erfassen, ob der ersuchte Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2018 - C-647/16 -, juris Rn. 58).
  • EuGH - C-48/17 (anhängig)

    X

    Auszug aus VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22
    Erfolgt aber - wie im vorliegenden Fall - das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmten Frist, so ist gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 -, juris Rn. 60; zu der vergleichbaren Vorschrift zum Aufnahmeverfahren in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C- 670/16 -, juris Rn. 53, wonach eine Überstellungsentscheidung nicht wirksam ergehen kann, wenn die für das Aufnahmegesuch festgelegte Frist abgelaufen ist).
  • VG Dresden, 04.03.2016 - 7 K 1979/15
    Auszug aus VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22
    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften in der Dublin II-VO - davon aus, dass die bloße Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, sondern nur zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet (vgl. zu den BVerwG Urt. v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 22; vgl. auch Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG, § 29 AsylG, Rn. 290; VG Dresden, Urteil vom 04.03.2016 - 7 K 1979/15.A -, juris Rn. 17).
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