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   VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16   

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VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16 (https://dejure.org/2018,15316)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 (https://dejure.org/2018,15316)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 (https://dejure.org/2018,15316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Abs 1 S 2 GlüStVtr BW, § 21 Abs 2 GlüStVtr BW
    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot; höherrangiges Recht; Auswahlentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnachfolge; Untersagung Sportwettenvermittlung; Unionsrechtswidrigkeit; Verfassungswidrigkeit; Sportwettenveranstalter; Auslegung des Begriffs "Gebäude"; Auswahlentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (62)

  • VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590

    Trennungsgebot im Glücksspielrecht - Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Auch stellt der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Geltung des Trennungsgebots nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV bzw. des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 5a LGlüG nur im Verhältnis von Wettvermittlungsstellen zu vorexistierenden Spielhallen bzw. Spielbanken angeordnet hat, während die entsprechende Ansiedlung einer Spielhalle bzw. Spielbank neben einer vorexistierenden Spielhalle ihrem Wortlaut nach nicht entgegenstehen (und die bestehende Sportwettenvermittlung daher verdrängen könnten), jedenfalls dann keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn man auch die nachträgliche Ansiedlung einer Spielhalle bzw. einer Spielbank als nach § 24 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 GlüÄndStV bzw. nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG unzulässig ansieht (so Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, Rn. 38, juris; VG Karlsruhe, B. v. 12.07.2016 - 3 K 1270/16 -, EA S. 8, mit Verweis auf VG Stuttgart, U. v. 16.07.2015 - 4 K 3133/13 -, (unveröffentlicht) und VG Regensburg, B. v. 28.01.2014 - RO 5 S 13.2190 -, juris, Rn. 51).

    § 21 Abs. 2 GlüÄndStV ist im Hinblick auf die verwendeten Begriffe "in einem Gebäude oder Gebäudekomplex" auslegungsbedürftig, wobei der Rückgriff auf die "verunglückte" (Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (vgl. Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, B. v. 21.04.2015 - 4 B 1376/14 -, juris, Rn. 16 f.).

    Im Gegensatz dazu ist der Begriff "Gebäudekomplex" nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamtheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen (Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 20).

    Angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) ist eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeiten oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann oder umgekehrt (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 87; zum Kriterium der sog. Griffnähe bzw. unmittelbaren Nähe: VGH Bad.-Württ. B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Diese einschränkende Auslegung ist für die Auslegung des Begriffs "Gebäude" zumindest für Fälle großer, eventuell stark untergliederter Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 - Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, Rn. 21, jeweils juris).

    Auch die im Hinblick auf den Normzweck von § 21 Abs. 2 GlüÄndStV gebotene einschränkende Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, da die für die Verbotsnorm maßgeblichen Gesichtspunkte der typischen glücksspielrechtlichen "Gefahrenlage", der der Gesetzgeber mit der Norm entgegenwirken wollte (vgl. Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 24), im konkreten Fall vorliegen.

    Von Bedeutung ist weiter, ob eine unmittelbare Sichtbeziehung zwischen den beiden Spielstätten besteht, als bei Verlassen der einen die andere bereits im Sichtfeld des Spielers liegt, oder ob sonstige optische Hinweise auf die andere Spielstätte erkennbar sind (vgl. Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - 6 S 1563/16

    Auslegung des Begriffs "Gebäude" am Normzweck der Spielsuchtprävention -

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass dem Erlass einer auf materielle Verbotsgründe gestützte Untersagungsverfügung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, juris, Rn. 50 ff., 65) nicht entgegensteht, der zufolge Art. 56 AEUV die Strafverfolgungsbehörde daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten zu ahnden, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten könnte, die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis aber nicht sichergestellt ist und ein unionsrechtswidriges staatlichen Sportwettenmonopol daher faktisch fortbesteht (so im Ergebnis BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 14.16 - und - 8 C 18/16 -, juris, Rn. 28 bzw. Rn. 30; VGH Bad.-Württ., B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 4; B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 4 und vom 04.10.2016 - 6 S 1144/16 -, EA S. 5; OVG Saarland, B. v. 19.05.2017 - 1 B 164/17 -, juris, Rn. 21 ff. und B. v. 12.05.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 46 ff.; OVG NRW, B. v. 09.06.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 22 und - 4 B 1437/15 -, juris, Rn. 16; Bayer. VGH, B. v. 01.08.2016 - 10 CS 16.893 - juris, Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.05.2017 - OVG 1 N 72.15 -, Rn. 8, juris; OVG Lüneburg, B. v. 17.08.2016 - 11 ME 61/16 -, Rn. 22 ff., juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris).

    Aus einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnispflichtigkeit in ihrer derzeitigen Ausgestaltung folgt auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam die Unionsrechtswidrigkeit weiterer materiell-rechtlicher Anforderungen, die - wie das Trennungsgebot - unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettvermittlung gestellt werden (vgl. zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 a) LGlüG: VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c LGlüG B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, jeweils juris).

    Angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) ist eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeiten oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann oder umgekehrt (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 87; zum Kriterium der sog. Griffnähe bzw. unmittelbaren Nähe: VGH Bad.-Württ. B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Diese einschränkende Auslegung ist für die Auslegung des Begriffs "Gebäude" zumindest für Fälle großer, eventuell stark untergliederter Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 - Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, Rn. 21, jeweils juris).

    Nicht notwendigerweise erforderlich ist, dass die Spielstätten miteinander verbunden, bzw. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums zugänglich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 7, juris und B. v. 04.10.2016 - 6 S 1144/16 -, EA S. 5; OVG Nds., B. v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 9 ff.; a.A. OVG NRW, B. v. 20.02.2017 - 4 B 609/16 -, juris; B. v. 04.09.2015 - 4 B 247/15 -, juris, das das Betreten des öffentlichen Straßenraums als ausschlaggebenden Faktor ansieht).

    Den von dem Gericht im dortigen Beschluss aufgezeigten Wertungswiderspruch, der sich daraus ergäbe, dass Bestandsspielhallen nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 GlüÄndStV eine fünfjährige Übergangsfrist und weitere Befreiungsmöglichkeiten eingeräumt würden, für rechtmäßig betriebene Wettbüros hingegen keine derartigen Begünstigungen vorgesehen wären (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2017 - 4 B 609/16 -, juris, Rn. 30), vermag die Kammer nicht zu erkennen, da die Einrichtung einer Spielhalle im Vergleich zu einer Sportwettenvermittlung mit erheblich höheren Investitionskosten verbunden ist und bei Sportwettenvermittlungen - anders als der Automatenbetrieb bei Spielhallen - regelmäßig weitere Einnahmequellen bestehen, die die wirtschaftlichen Nachteile eines nur mit kurzer Übergangsfrist eingreifenden standortbezogenen Vermittlungsverbots abzumildern vermögen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 14, juris).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Das Bundesverfassungsgericht (B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris) haben sich mit vergleichbaren suchtpräventiven Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand (Abstandsgebot) und dem Verbot ihres Verbundes an einen Standort befasst und dargelegt, dass diese unter Einhaltung der Gesetzgebungskompetenzen erlassen wurden und die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.

    Dies ist nach den Ergebnissen der Suchtforschung auch zweckdienlich, da die Zugriffsmöglichkeit bzw. Griffnähe auf die jeweiligen Glücksspiele entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 41; vgl. auch Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage 2013, § 21 Rn. 38 mit Verweis auf Schmidt/Kähnert, Abschlussbericht an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2003; Hayer, Sucht aktuell 2010, 47 (49); Becker, Entwicklung eines pathologischen Spielverhaltens, S. 9, vgl. auch VerfGH des Saarlandes, B. v. 08.10.2012 - Lv 1/13 -, Rn. 58, juris).

    Das Trennungsgebot ist auch geeignet und erforderlich, da dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt, der erst dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, Rn. 34 mit Verweis auf BVerfG, B. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 133 und BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 126 , jeweils juris).

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und insbesondere der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, selbst wenn man die Dependancen bzw. Zweigniederlassungen berücksichtigt (vgl. zum Vergleich Spielhalle - Spielbank: BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 174; BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 46 und 77).

    Die Möglichkeit und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettbüros sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. zu Spielhallen - Gaststätten: BVerfG, B. v. 07.03.2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175 mit Verweis auf BVerfG, B. v. 14.01.1991 - 174.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 403 ; BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 127-168, juris, Rn. 45).

    Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 83 ff.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Das Bundesverfassungsgericht (B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris) haben sich mit vergleichbaren suchtpräventiven Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand (Abstandsgebot) und dem Verbot ihres Verbundes an einen Standort befasst und dargelegt, dass diese unter Einhaltung der Gesetzgebungskompetenzen erlassen wurden und die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und insbesondere der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, selbst wenn man die Dependancen bzw. Zweigniederlassungen berücksichtigt (vgl. zum Vergleich Spielhalle - Spielbank: BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 174; BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 46 und 77).

    Die Möglichkeit und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettbüros sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. zu Spielhallen - Gaststätten: BVerfG, B. v. 07.03.2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175 mit Verweis auf BVerfG, B. v. 14.01.1991 - 174.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 403 ; BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 127-168, juris, Rn. 45).

    Der Betrieb von "Spielcafés" oder "Cafécasinos" als Gaststätten mit höchstens drei Spielgeräten, die faktisch das Gepräge von kleinen Spielhallen haben, ändert daran nichts, da solche Cafés als Spielhallen gelten und damit denselben Regeln unterworfen sind (vgl. BVerfG, B. v. 07.03.2017, a.a.O., Rn. 175).

    Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerwG, U. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 83 ff.).

    Es ist obergerichtlich geklärt, dass dem Erlass einer auf materielle Verbotsgründe gestützte Untersagungsverfügung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, juris, Rn. 50 ff., 65) nicht entgegensteht, der zufolge Art. 56 AEUV die Strafverfolgungsbehörde daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten zu ahnden, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten könnte, die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis aber nicht sichergestellt ist und ein unionsrechtswidriges staatlichen Sportwettenmonopol daher faktisch fortbesteht (so im Ergebnis BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 14.16 - und - 8 C 18/16 -, juris, Rn. 28 bzw. Rn. 30; VGH Bad.-Württ., B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 4; B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 4 und vom 04.10.2016 - 6 S 1144/16 -, EA S. 5; OVG Saarland, B. v. 19.05.2017 - 1 B 164/17 -, juris, Rn. 21 ff. und B. v. 12.05.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 46 ff.; OVG NRW, B. v. 09.06.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 22 und - 4 B 1437/15 -, juris, Rn. 16; Bayer. VGH, B. v. 01.08.2016 - 10 CS 16.893 - juris, Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.05.2017 - OVG 1 N 72.15 -, Rn. 8, juris; OVG Lüneburg, B. v. 17.08.2016 - 11 ME 61/16 -, Rn. 22 ff., juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass dem Erlass einer auf materielle Verbotsgründe gestützte Untersagungsverfügung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, juris, Rn. 50 ff., 65) nicht entgegensteht, der zufolge Art. 56 AEUV die Strafverfolgungsbehörde daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten zu ahnden, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten könnte, die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis aber nicht sichergestellt ist und ein unionsrechtswidriges staatlichen Sportwettenmonopol daher faktisch fortbesteht (so im Ergebnis BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 14.16 - und - 8 C 18/16 -, juris, Rn. 28 bzw. Rn. 30; VGH Bad.-Württ., B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 4; B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 4 und vom 04.10.2016 - 6 S 1144/16 -, EA S. 5; OVG Saarland, B. v. 19.05.2017 - 1 B 164/17 -, juris, Rn. 21 ff. und B. v. 12.05.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 46 ff.; OVG NRW, B. v. 09.06.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 22 und - 4 B 1437/15 -, juris, Rn. 16; Bayer. VGH, B. v. 01.08.2016 - 10 CS 16.893 - juris, Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.05.2017 - OVG 1 N 72.15 -, Rn. 8, juris; OVG Lüneburg, B. v. 17.08.2016 - 11 ME 61/16 -, Rn. 22 ff., juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris).

    Was "Unterstützen" im glücksspielrechtlichen Kontext meint, ist zwar gesetzlich nicht festgelegt, wird aber aus dem üblicherweise mit dem Wort "Unterstützen" verbundenen Bedeutungsgehalt und der für den Adressaten ohne Weiteres erkennbaren Intention der Erlassbehörde unzweifelhaft deutlich (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 14/16 -, Rn. 17 und - 8 C 18/16 -, Rn. 18, jeweils juris).

    Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 08.09.2015 (VGH Bad.-Württ., U. v. 09.09.2015 - 6 S 1426/14 - und - 6 S 1406/14 -, juris), die ein Vollzugsdefizit im Onlinebereich konstatierten, wurden durch das Bundesverwaltungsgericht als zu restriktiv aufgehoben (BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - und - 8 C 14.16 -, jeweils juris).

    Hinsichtlich der gerügten Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Zwangsmittelandrohung wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 verwiesen, die wortgleichen Verfügungen (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.09.2015 - 6 S 1426/14, juris, Rn. 3) als "rechtlich nicht zu beanstanden" bewerteten (s. BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - - 8 C 14.16 -, jeweils juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 11 ME 34/13

    Wirkung der Anordnung eines Leinenzwangs und Maulkorbzwangs wegen der von einem

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Es handelt sich bei der Feststellung der Rechtsnachfolge um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt, denn der Beklagte hat nach außen verbindlich festgelegt, dass im Einzelfall der Kläger als Rechtsnachfolger in die objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen der X GmbH eingetreten ist, und hat mithin nicht bloß unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 18.12.2017 - 6 S 1734/17 - OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, Rn. 10, juris).

    Zur Feststellung der Rechtsnachfolge war der Beklagte im Rahmen der ihm nach dem GlüÄndStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) übertragenen Zuständigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 GlüÄndStV i.V.m. §§ 47 Abs. 1 LGlüG (Landesglücksspielgesetz vom 20. November 2012)) befugt (vgl. zur Rechtsnachfolge im Bereich der Hundehaltung OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris, Rn. 10; für den Glücksspielbereich: VG Hannover, U. v. 15.08.2016 - 10 A 2173/16 -, juris, Rn. 18).

    Ob für den Übergang der Polizeipflicht ein die Rechtsnachfolge feststellender Verwaltungsakt bzw. eine Bekanntgabe der die Polizeipflicht begründende Anordnung (mit Verwaltungsaktsqualität) gegenüber dem Rechtsnachfolger überhaupt notwendig ist, oder ob die Pflicht schon automatisch mit der Rechtsnachfolge eintritt, wird unterschiedlich beurteilt (diese Frage aufwerfend OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris; für das Erfordernis eines Verwaltungsaktes Denninger, in: Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2010, Buchst. D, Rn. 124, der nur dann von einer "Vollzugsfähigkeit" des Ausgangsverwaltungsakts ausgeht; verneinend wohl Hess. VGH, B. v. 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris, der den Einwand fehlender Rechtsnachfolge im Rahmen der Vollstreckung als ausreichend gesichert erachtet).

    Jedenfalls für den Fall, dass die Polizeipflichtigkeit an einer Sache haftet und in Bezug auf diese Sache eine Polizeipflicht durch Verwaltungsakt bestandskräftig konkretisiert wird, geht die Zustandsverantwortlichkeit für die Sache bei einem Eigentumswechsel oder einer Übertragung der Sachgewalt auf den Rechtsnachfolger über (OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris).

    In der Rechtsprechung ist dieser Gedanke für sog. dingliche Verwaltungsakte anerkannt, die ungeachtet personaler Elemente den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache regeln, wobei die Rechtsnachfolgefähigkeit dabei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet werden muss, sondern dem Fachrecht auch durch Auslegung entnommen werden kann (Vgl. Stelken/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 260 mit Verweis auf Reimer DVBl 2011, 201 ff.; vgl. zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung OVG Lüneburg, B. v. 15.11.2013 - 1 LA 65/13 - BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62/66 - zur wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht: VG München, U. v. 09.06.2015 - M 2 K 13.5604 - zur Zuweisung eines Mieters an den über den Wohnraum Verfügungsberechtigten, bei der die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten nicht höchstpersönlich ist: BVerwG, U. v. 19.03.1956 - V C 265.54 -, BVerwGE 3, 208-212; zur Wiederaufforstungsanordnung: OVG Lüneburg, B. v. 06.03.1989 - 3 L 19/89 - zur Hundehaltung: OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 - und VG Hannover, U. v. 19.01.2015 - 10 A 13066/14 -, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 4 B 609/16

    Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Nicht notwendigerweise erforderlich ist, dass die Spielstätten miteinander verbunden, bzw. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums zugänglich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 7, juris und B. v. 04.10.2016 - 6 S 1144/16 -, EA S. 5; OVG Nds., B. v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 9 ff.; a.A. OVG NRW, B. v. 20.02.2017 - 4 B 609/16 -, juris; B. v. 04.09.2015 - 4 B 247/15 -, juris, das das Betreten des öffentlichen Straßenraums als ausschlaggebenden Faktor ansieht).

    Wenn der Kläger zur Begründung der von ihm gerügten Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen den Beschluss des OVG NRW vom 20. Februar 2017 (- 4 B 609/16 -, juris) heranzieht, übersieht er, dass in dem dortigen Fall sowohl die Spielhalle als auch das Wettbüro in einer Hand waren.

    Den von dem Gericht im dortigen Beschluss aufgezeigten Wertungswiderspruch, der sich daraus ergäbe, dass Bestandsspielhallen nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 GlüÄndStV eine fünfjährige Übergangsfrist und weitere Befreiungsmöglichkeiten eingeräumt würden, für rechtmäßig betriebene Wettbüros hingegen keine derartigen Begünstigungen vorgesehen wären (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2017 - 4 B 609/16 -, juris, Rn. 30), vermag die Kammer nicht zu erkennen, da die Einrichtung einer Spielhalle im Vergleich zu einer Sportwettenvermittlung mit erheblich höheren Investitionskosten verbunden ist und bei Sportwettenvermittlungen - anders als der Automatenbetrieb bei Spielhallen - regelmäßig weitere Einnahmequellen bestehen, die die wirtschaftlichen Nachteile eines nur mit kurzer Übergangsfrist eingreifenden standortbezogenen Vermittlungsverbots abzumildern vermögen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 14, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2017 - 6 S 916/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass dem Erlass einer auf materielle Verbotsgründe gestützte Untersagungsverfügung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, juris, Rn. 50 ff., 65) nicht entgegensteht, der zufolge Art. 56 AEUV die Strafverfolgungsbehörde daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten zu ahnden, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten könnte, die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis aber nicht sichergestellt ist und ein unionsrechtswidriges staatlichen Sportwettenmonopol daher faktisch fortbesteht (so im Ergebnis BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 8 C 14.16 - und - 8 C 18/16 -, juris, Rn. 28 bzw. Rn. 30; VGH Bad.-Württ., B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 4; B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 4 und vom 04.10.2016 - 6 S 1144/16 -, EA S. 5; OVG Saarland, B. v. 19.05.2017 - 1 B 164/17 -, juris, Rn. 21 ff. und B. v. 12.05.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 46 ff.; OVG NRW, B. v. 09.06.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 22 und - 4 B 1437/15 -, juris, Rn. 16; Bayer. VGH, B. v. 01.08.2016 - 10 CS 16.893 - juris, Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.05.2017 - OVG 1 N 72.15 -, Rn. 8, juris; OVG Lüneburg, B. v. 17.08.2016 - 11 ME 61/16 -, Rn. 22 ff., juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris).

    Aus einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnispflichtigkeit in ihrer derzeitigen Ausgestaltung folgt auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam die Unionsrechtswidrigkeit weiterer materiell-rechtlicher Anforderungen, die - wie das Trennungsgebot - unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettvermittlung gestellt werden (vgl. zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 a) LGlüG: VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c LGlüG B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, jeweils juris).

    Untermauert wird dies durch die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs (U. v. 26.10.2017 - 6 S 1924/15 -, EA S. 14 und B. v. 20.02.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 8), der ebenfalls nicht von einer unzureichenden Vollzugspraxis des Beklagten ausgeht.

  • VGH Hessen, 01.12.2014 - 3 B 1633/14

    Rechtsnachfolge in bauordnungsrechtliche Verfügungen

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Ob für den Übergang der Polizeipflicht ein die Rechtsnachfolge feststellender Verwaltungsakt bzw. eine Bekanntgabe der die Polizeipflicht begründende Anordnung (mit Verwaltungsaktsqualität) gegenüber dem Rechtsnachfolger überhaupt notwendig ist, oder ob die Pflicht schon automatisch mit der Rechtsnachfolge eintritt, wird unterschiedlich beurteilt (diese Frage aufwerfend OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris; für das Erfordernis eines Verwaltungsaktes Denninger, in: Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2010, Buchst. D, Rn. 124, der nur dann von einer "Vollzugsfähigkeit" des Ausgangsverwaltungsakts ausgeht; verneinend wohl Hess. VGH, B. v. 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris, der den Einwand fehlender Rechtsnachfolge im Rahmen der Vollstreckung als ausreichend gesichert erachtet).

    Im Glücksspielbereich, allerdings im baurechtlichen Kontext, wurde ebenfalls angenommen, dass Nutzungsuntersagungsverfügungen auf ihre Liegenschaft bezogene dingliche Verwaltungsakte mit der Folge seien, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzerwechsel stattgefunden hat (vgl. Hess. VGH, B. v. 01.12.2014 - 3 B 1633/14 - VG Düsseldorf, U. v. 14.01.2011 - 25 K 2745/10 -, VG Ansbach, U. v. 13.07.2017 - AN 9 K 16.00632 -, jeweils juris).

    Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die relevante Nutzung, die Gegenstand der Untersagungsverfügung gewesen ist, eintritt und diese fortführt (vgl. Hess. VGH, B. v. 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, Rn. 16, juris).

    Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demselben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse die Durchsetzung von Verfügungen und damit die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden könnte (vgl. Hess. VGH, B. v. 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, Rn. 16, juris mit Verweis auf BVerwG, U. v. 22.01.1971, a.a.O., Rn. 19).

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 10 CS 17.1147

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

    Auszug aus VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16
    Dies soll auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen (in Bezug auf das Trennungsgebot für Geldspielautomaten in Sportwettvermittlungsstellen: Bayer. VGH, B. v. 24.07.2017 - 10 CS 17.1147 -, juris, Rn. 15; kritisch hierzu Sächs. OVG, B. v. 12.01.2017 - 3 B 135/16 -, juris, Rn. 11, wobei das OVG ohne weiteres davon ausging, dass auch das Veranstalten von Sportwetten gem. § 21 Abs. 2 GlüÄndStV untersagt werden könne).

    Ebenso kann eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animieren, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden (vgl. Bayer VGH, B. v. 24.07.2017 - 10 CS 17.1147 -, juris, Rn. 15).

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen ist nicht von einer materiellen Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung von Sportwetten in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, auszugehen (vgl. zum Trennungsgebot für Geldspielautomaten in Sportwettvermittlungsstellen: Bayer. VGH, B. v. 24.07.2017, a.a.O., Rn. 15; Bayer. VGH, B. v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 -, juris, Rn. 22) und die Norm dahingehend verfassungskonform auslegbar.

  • OVG Saarland, 18.05.2017 - 1 B 165/17

    Betriebsstättenbezogene Untersagung von Sportwettenvermittlung an in

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • VG Hannover, 15.08.2016 - 10 A 2173/16

    Glücksspiel; Zustandstörer

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

  • VG Düsseldorf, 14.01.2011 - 25 K 2745/10

    Nutzungsuntersagung unmittelbarer Zwang Versiegelung

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

  • OVG Saarland, 19.05.2017 - 1 B 164/17

    Vermittlung von Sportwetten; unionsrechtsgemäße Ausgestaltung oder Praktizierung

  • VG Regensburg, 28.01.2014 - RO 5 S 13.2190

    Sportwetten; Erlaubniswiderruf für Vermittler von staatlichen Wettanbietern;

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 1/13

    Glücksspiel - Keine Sportwetten in Spielhallen

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 ME 211/14

    Betriebsstätte; Gebäudekomplex; Spielhalle; Spielsuchtprävention; Sportwette;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2015 - 4 B 247/15

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle;

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 12.06.2006 - 3 B 181.05

    Rechtsnachfolge; Erwerb eines die Klagebefugnis vermittelnden Gegenstandes;

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 174.90

    Gewerberecht: Verkürzung der Sperrzeiten bei Spielhallen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 1437/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

  • VG Karlsruhe, 17.01.2018 - 3 K 11163/17

    Klage des Konkurrenten gegen glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 218/01

    Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

  • VGH Bayern, 10.11.2015 - 10 CS 15.1538

    Untersagungsverfügung, Sportwettannahmestelle, Gaststätte, Geldspielgerät,

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2014 - 6 S 215/14

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten verfassungs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 1 N 72.15

    Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2 Erster GlüÄndStV (juris: GlüStVtr BB 2012); Sinn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 4 B 1376/14

    Auswirkungen der Aufnahme eines Gewerbes Gewerbe erst nach Inkrafttreten des

  • OVG Sachsen, 12.01.2017 - 3 B 135/16

    Glücksspiel, Sportwetten, Geldspielgeräte, Trennungsgebot, Neutonierung,

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2013 - 1 LA 65/13

    Wirkung der baurechtlichen Anordnung der Beseitigung eines verfallenden Gebäudes

  • BVerwG, 19.03.1956 - V C 265.54
  • VG Hannover, 19.01.2015 - 10 A 13066/14

    Bekanntgabe; Hundehaltung; Nachfolge; Polizeipflicht; Rechtsnachfolge;

  • VG München, 09.06.2015 - M 2 K 13.5604

    Übertragung eienr wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht - Rechtsnachfolge

  • VG Ansbach, 13.07.2017 - AN 9 K 16.00632

    Erneute Zwangsgeldandrohung - Verstoß gegen Untersagung der Nutzung als

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.03.1989 - 3 L 19/89
  • VG Freiburg, 29.04.2021 - 9 K 4786/19

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; Rechtsnachfolge; Rechtskrafterstreckung;

    Unter dem Aktenzeichen 9 K 4546/16 wurde bei dem VG Freiburg ein Klageverfahren betreffend eine an einen Herrn x gerichtete Verfügung des Beklagten vom 15.11.2016 geführt, mit der ihm die gegenüber der X GmbH erlassene Verfügung über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in dem Gebäude x als Rechtsnachfolger bekannt gemacht wurde.

    Das Urteil in dem Klageverfahren der X GmbH (9 K 2489/16) ist seit dem 01.10.2019 rechtskräftig, das Urteil in dem Klageverfahren des Herrn X (9 K 4546/16) nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 30.10.2019.

    Dem Gericht liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren 9 K 1687/16, 9 K 2489/16 und 9 K 4546/16 vor.

    Es handelt sich bei der Feststellung der Rechtsnachfolge um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt, denn der Beklagte hat nach außen verbindlich festgelegt, dass im Einzelfall der Kläger als Rechtsnachfolger in die objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen der X GmbH eingetreten ist, und hat mithin nicht bloß unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 16; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 23 f.).

    Es besteht daher das praktische Bedürfnis, nicht gegen jeden neuen Betreiber jeweils eine neue Untersagungsverfügung erlassen zu müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 23).

    Soweit der Kläger eine Verletzung der in Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 12 GG und des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG geltend macht, verweist das Gericht diesbezüglich auf die Gründe der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.04.2018 - 9 K 1687/16 -, - 9 K 2489/16 - und - 9 K 4546/16 - und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

  • VG Freiburg, 27.04.2021 - 9 K 4786/19

    Rechtsnachfolge bei der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Unter dem Aktenzeichen 9 K 4546/16 wurde bei dem VG Freiburg ein Klageverfahren betreffend eine an einen Herrn x gerichtete Verfügung des Beklagten vom 15.11.2016 geführt, mit der ihm die gegenüber der X GmbH erlassene Verfügung über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in dem Gebäude x als Rechtsnachfolger bekannt gemacht wurde.

    Das Urteil in dem Klageverfahren der X GmbH (9 K 2489/16) ist seit dem 01.10.2019 rechtskräftig, das Urteil in dem Klageverfahren des Herrn X (9 K 4546/16) nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 30.10.2019.

    Dem Gericht liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren 9 K 1687/16, 9 K 2489/16 und 9 K 4546/16 vor.

    Es handelt sich bei der Feststellung der Rechtsnachfolge um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt, denn der Beklagte hat nach außen verbindlich festgelegt, dass im Einzelfall der Kläger als Rechtsnachfolger in die objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen der X GmbH eingetreten ist, und hat mithin nicht bloß unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 16; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 23 f.).

    Es besteht daher das praktische Bedürfnis, nicht gegen jeden neuen Betreiber jeweils eine neue Untersagungsverfügung erlassen zu müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 23).

    Soweit der Kläger eine Verletzung der in Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 12 GG und des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG geltend macht, verweist das Gericht diesbezüglich auf die Gründe der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.04.2018 - 9 K 1687/16 -, - 9 K 2489/16 - und - 9 K 4546/16 - und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 - 6 S 1269/18

    Rechtsnachfolge in Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 15.11.2016 am 06.12.2016 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben (9 K 4546/16) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (7 K 4547/16).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.11.2016 mit Ausnahme von Ziffer 1 Satz 1 und dessen Anordnung vom 17.01.2018 hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung mit Wirkung ex nunc aufzuheben.

    Dem Senat liegen die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band), die Akten des Verwaltungsgerichts (9 K 4546/16 sowie 7 K 4547/16) und die Prozessakte des Senats zum Verfahren 6 S 1734/17 vor.

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

    Eine unterschiedliche Behandlung ist daher auf die Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen (vgl. Bayerischer VerfGH, Beschl. v. 25.09.2015 - Vf. 9-VII-13 -, juris Rn. 208; VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 29) und deshalb von einem nachvollziehbaren Sachgrund getragen.

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, selbst wenn man die Dependancen bzw. Zweigniederlassungen berücksichtigt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.07.2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 26).

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels geringer als in Sportwettvermittlungsstellen und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 31).

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.
  • OVG Saarland, 21.12.2022 - 1 A 28/21

    Verstoß gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot; Spielhalle und Wettbüro

    [so bereits Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 - juris, Rn. 23. Ebenso u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 6, juris sowie VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.4.2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 41] Nach dem aus der Sicht des Senats gebotenen Normverständnis kommt das Trennungsgebot nicht nur zum Tragen, wenn im Gebäudeinneren eine Durchgangs- bzw. Wechselmöglichkeit zum anderen Betrieb vorhanden ist.
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.
  • OVG Sachsen, 09.11.2018 - 3 A 893/17

    Dienstleistungsfreiheit; Sachentscheidungskompetenz; Widerspruchsverfahren;

    Es ist nämlich nicht der Sportwettenvermittler, der unionsrechtlich durch die Beschränkung der Vermittlungsmöglichkeit betroffen ist, sondern der Sportwettenanbieter als mittelbar betroffener Dritter (VG Freiburg, Urt. v. 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 14.02.2022 - 10 K 1560/21

    Trennungsgebot zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle

    Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 26.04.2018 (- 9 K 4546/16 -, juris) ab.
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