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   VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13   

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VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13 (https://dejure.org/2014,39919)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25.09.2014 - 2 A 925/13 (https://dejure.org/2014,39919)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25. September 2014 - 2 A 925/13 (https://dejure.org/2014,39919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33i GewO; Art 105 Abs 2a GG; Art 12 Abs 1 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 10 GlSpielG ND; § 3 Abs 2 S 1 KAG ND
    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Glücksspielstaatsvertrag; Lenkungszweck; Satzungskompetenz; Spielgerätesteuer; Spielhalle; Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Die vom Bundesverfassungsgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - aufgezeigten Möglichkeiten der unternehmerischen Disposition eines Spielstättenbetreibers seien entfallen; eine Umsatzsteigerung je Spielgerät oder die Senkung der betriebswirtschaftlichen Kosten sei nicht mehr möglich.

    Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe örtliche Aufwandsteuer in diesem Sinne ist und die Länder dafür die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz haben, die hinsichtlich der Vergnügungssteuer in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG auf die Gemeinden (so auch die Beklagte) übertragen worden ist, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG maßgebend auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [16 ff.], zit. nach juris Rn. 45 ff.).

    Kein Hindernis für das begriffliche Vorliegen einer indirekten örtlichen Aufwandsteuer läge mithin in der mangelnden verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit wegen fehlender kalkulatorischer Abwälzbarkeit, wegen einer Erdrosselungswirkung der Steuer oder wegen eines verfassungswidrigen Steuermaßstabes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., BVerfGE 123, 1 [18] - offenbar in Abkehr von früheren Entscheidungen, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, in dem ein derartiger Konnex vorausgesetzt wird - BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, a.a.O., BVerwGE 135, 367 [373]).

    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., BVerfGE 14, 76 [93]; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [19, 25 f.], und vom 4. Februar 2009, a.a.O., BVerfGE 123, 1 [19 ff.].

    (1) Hierfür gilt nach der im Beschluss vom 4. Februar 2009 (a.a.O., BVerfGE 123, 1 [22 f.]) zusammengefassten Rechtsprechung des BVerfG folgender Maßstab: Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274 [292] - Ökosteuer) als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes verlangt eine Ausgestaltung der Steuer, die bezogen auf den jeweiligen Steuergegenstand und unter Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Steuer eine gleichheitsgerechte Belastung sicherstellt.

    Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfG, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., BVerfGE 110, 274 [295]).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfGE, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O.).

    aaa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., zit. nach juris Rn. 44 f. m.w.N.) die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen.

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Steuergut ist der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen getätigte finanzielle Aufwand; in dieser (besonderen) Einkommens- und Vermögensverwendung liegt ein Indiz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers, an welche die Steuererhebung anknüpft (vgl. BVerfG, a.a.O. und bereits Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [91 ff.]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [372 f.], zit. nach juris Rn. 18 f; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1/13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56, zit. nach juris Rn. 10).

    Kein Hindernis für das begriffliche Vorliegen einer indirekten örtlichen Aufwandsteuer läge mithin in der mangelnden verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit wegen fehlender kalkulatorischer Abwälzbarkeit, wegen einer Erdrosselungswirkung der Steuer oder wegen eines verfassungswidrigen Steuermaßstabes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., BVerfGE 123, 1 [18] - offenbar in Abkehr von früheren Entscheidungen, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, in dem ein derartiger Konnex vorausgesetzt wird - BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, a.a.O., BVerwGE 135, 367 [373]).

    Er bildet zwar weder den wirklichen individuellen Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers noch den (ersatzweise) summierten Vergnügungsaufwand aller Spieler im Erhebungszeitraum ab (dieser würde - wirklichkeitsnäher - am ehesten durch den "Spieleinsatz" [= eingeworfenes Geld und thesaurierte, d.h. nicht ausgezahlte, sondern zu neuem Spiel verwendete Gewinne, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, a.a.O., BVerwGE 135, 367 P., zit. nach juris Rn. 24] erfasst), stellt jedoch einen ebenso zulässigen realitätsnahen Ersatzmaßstab dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, BVerwGE 123, 218, zit. nach juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 - 9 LB 161/11 -, UA S. 7 f.), für den sich die Beklagte kraft ihrer steuerlichen Gestaltungsfreiheit entscheiden durfte.

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Automatenaufsteller die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, a.a.O., BVerwGE 135, 367 [377], zit. nach juris Rn. 30).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., BVerfGE 14, 76 [93]; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [19, 25 f.], und vom 4. Februar 2009, a.a.O., BVerfGE 123, 1 [19 ff.].

    Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., BVerfGE 31, 8 [20]).

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Steuergut ist der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen getätigte finanzielle Aufwand; in dieser (besonderen) Einkommens- und Vermögensverwendung liegt ein Indiz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers, an welche die Steuererhebung anknüpft (vgl. BVerfG, a.a.O. und bereits Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [91 ff.]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [372 f.], zit. nach juris Rn. 18 f; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1/13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56, zit. nach juris Rn. 10).

    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., BVerfGE 14, 76 [93]; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [19, 25 f.], und vom 4. Februar 2009, a.a.O., BVerfGE 123, 1 [19 ff.].

    Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll (= von dem einzelnen Spieler), muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., BVerfGE 14, 76 [96]).

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2010 - 9 LA 199/09

    Bemessung der Rechtmäßigkeit einer Steuersatzhöhe bei Übereinstimmung mit

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Die erkennende Kammer folgt insoweit unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der 3. Kammer (vgl. Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, zit. nach juris Rn. 20) der Rechtsprechung des 9. Senates des Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, zit. nach juris Rn. 3 f. m.w.N.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1/13 -, zit. nach juris Rn. 3), wonach die vom Rat vorzunehmende Festlegung, wie hoch der Steuersatz sein soll, keine Ermessensentscheidung im Sinne der Lehre vom Verwaltungsermessen ist, so dass die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht auf die Festlegung von Steuersätzen übertragen werden können.

    Durch die Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, ZKF 2010, 287, zit. nach juris Rn. 5 f.) ist bereits geklärt, dass es dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen, indem er z.B. beweist, dass wegen der Höhe der Steuer bei einem Durchschnittsbetrieb im Erhebungsgebiet die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Spieler abgewälzt werden kann bzw. die Aufstellung von Spielautomaten nicht mehr gewinnbringend ist.

    Durch die Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 8. November 2010, a.a.O., zit. nach juris Rn. 6) ist insoweit geklärt, dass es hierzu auch bei einem Steuersatz von 15 %, der hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Berufsfreiheit einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, zumindest der Vorlage einer eigenen Kalkulation bzw. der Angabe von Bezugsfällen im Erhebungsgebiet bedarf, um zu verdeutlichen, dass dort Spielhallen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Die erkennende Kammer folgt insoweit unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der 3. Kammer (vgl. Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, zit. nach juris Rn. 20) der Rechtsprechung des 9. Senates des Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, zit. nach juris Rn. 3 f. m.w.N.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1/13 -, zit. nach juris Rn. 3), wonach die vom Rat vorzunehmende Festlegung, wie hoch der Steuersatz sein soll, keine Ermessensentscheidung im Sinne der Lehre vom Verwaltungsermessen ist, so dass die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht auf die Festlegung von Steuersätzen übertragen werden können.

    Steuergut ist der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen getätigte finanzielle Aufwand; in dieser (besonderen) Einkommens- und Vermögensverwendung liegt ein Indiz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers, an welche die Steuererhebung anknüpft (vgl. BVerfG, a.a.O. und bereits Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [91 ff.]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [372 f.], zit. nach juris Rn. 18 f; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1/13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56, zit. nach juris Rn. 10).

    Im Gegenteil liefert die von der Beklagten zahlenmäßig substantiierte Entwicklung ihres Vergnügungssteueraufkommens und der Anzahl der Konzessionen bzw. Standorte von Spielhallen sowie der aufgestellten Spielgeräte in Spielhallen ein gewichtiges Indiz dafür, dass es generell wie auch der Klägerin im Einzelnen nach wie vor möglich ist, die Vergnügungssteuer auf die Spieler abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O., zit. nach juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 9 LA 45/12 -, zit. nach juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Kein Hindernis für das begriffliche Vorliegen einer indirekten örtlichen Aufwandsteuer läge mithin in der mangelnden verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit wegen fehlender kalkulatorischer Abwälzbarkeit, wegen einer Erdrosselungswirkung der Steuer oder wegen eines verfassungswidrigen Steuermaßstabes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., BVerfGE 123, 1 [18] - offenbar in Abkehr von früheren Entscheidungen, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, in dem ein derartiger Konnex vorausgesetzt wird - BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, a.a.O., BVerwGE 135, 367 [373]).

    Eine derartige aus der Steuerkompetenz abgeleitete Sachkompetenz trifft allerdings von Verfassungs wegen auf zwei Grenzen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O., NVwZ 2001, 1264 [1265]), die hier gewahrt werden:.

    Insbesondere dass die auf § 33f Abs. 1 GewO beruhende SpielVO des Bundes in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung nicht nur verschärfende Regelungen (z.B. Verbot der mit Weiterspielmarken betriebenen Unterhaltungsspielautomaten [FunGames]) enthält, sondern auch Privilegierungen gezeitigt hat (etwa: Erhöhung der maximalen Anzahl von zehn auf zwölf Automaten je Spielhallenerlaubnis und Aufstellung von maximal drei statt bisher zwei Automaten in Gaststätten), zwingt entgegen der in Parallelverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin und entgegen dem von ihr in Bezug genommenen Gutachten von Birk/Haversath (a.a.O., S. 27 f.) nicht zu der Annahme, der Verordnungsgeber des Gewerberechts habe damit eine absolute Grenze für einen Freiraum der Automatenaufsteller erzeugen wollen, der durch Regelungen im Übrigen nicht mehr eingeschränkt werden dürfte, insbesondere der (Vergnügungs-) Besteuerung nicht mehr zugänglich wäre (ebenso bereits BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O., NVwZ 2001, 1264 [1265], für den damaligen straf- und gewerberechtlichen Rahmen für sog. Gewaltspielgeräte im Verhältnis zu Vergnügungssteuersatzungen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, zit. nach juris Rn. 40 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG).

    Insofern braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden, ob durch eine Steuer in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit auch schon vor Überschreiten der Grenze zur Erdrosselung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unzulässig eingegriffen werden kann (näher dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2014 - 9 LA 45/12

    Zur erdrosselnden Wirkung bei einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13
    Im Gegenteil liefert die von der Beklagten zahlenmäßig substantiierte Entwicklung ihres Vergnügungssteueraufkommens und der Anzahl der Konzessionen bzw. Standorte von Spielhallen sowie der aufgestellten Spielgeräte in Spielhallen ein gewichtiges Indiz dafür, dass es generell wie auch der Klägerin im Einzelnen nach wie vor möglich ist, die Vergnügungssteuer auf die Spieler abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O., zit. nach juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 9 LA 45/12 -, zit. nach juris Rn. 9 m.w.N.).

    Eine derartige Entwicklung wäre zur Überzeugung der Kammer wirtschaftlich nicht möglich gewesen, wenn und soweit es den Automatenaufstellern nicht möglich gewesen wäre, die Vergnügungssteuer auf ihre Kunden abzuwälzen; vielmehr müsste dann eine Tendenz zum Aussterben der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet der Beklagten erkennbar werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2014, a.a.O., zit. nach juris Rn. 10 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 14 A 528/14

    Vergnügungssteuererhebung bei Aufstellen von Automaten mit Gewinnmöglichkeiten in

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5036/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • VG Arnsberg, 21.11.2013 - 5 K 3747/12

    Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber einem Spielhallenbetreiber;

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

  • BVerwG, 11.01.2008 - 9 B 54.07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung zu einem

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • BFH - II R 19/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • VG Osnabrück, 24.09.2013 - 1 B 36/13

    Mehrfachkonzession; Mehrfachspielhalle; Spielhallenerlaubnis; Stichtag;

  • VG Göttingen, 01.02.2005 - 3 A 228/03

    Zu den Anforderungen an eine ermessensgerechte Erhöhung von Sätzen der

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14

    Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom

    Im Übrigen ergäbe sich jedoch auch unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtslage keine Kompetenzausübungsschranke (vgl. das heutige Urteil der Kammer im Verfahren 2 A 925/13, S. 16 ff. des Urteilsabdrucks).

    Soweit die früher für das Vergnügungssteuerrecht zuständig gewesene 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hierzu eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris Rn. 20), folgt die erkennende 2. Kammer dem nicht (vgl. die ausführliche Begründung im heutigen Urteil der Kammer im Verfahren 2 A 925/13, S. 11 des Urteilsabdrucks).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV vom 15. Dezember 2011) jedenfalls (beachte ohnehin die Übergangsregelung aus § 29 GlüStV; dazu heutiges Urteil der Kammer im Verfahren 2 A 925/13, S. 18 des Urteilsabdrucks) bis zum Inkrafttreten des Ersten GlüÄndStV am 1. Juli 2012 und damit auch im Juli 2010 noch nicht bestanden hatte.

  • VG Lüneburg, 21.01.2016 - 2 A 156/14

    Doppelbesteuerung; kalkulatorische Abwälzbarkeit; Kalkulierbarkeit;

    Dass eine solche wirtschaftliche Möglichkeit nicht gegeben wäre, kann aus dem Vortrag der Klägerin nicht geschlossen werden (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2014 - 2 A 925/13 -, a. a. O.; zur vergleichbaren Rechtslage in NRW: OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2013 - 14 A 2401/13 - VG Köln, Urt. v. 09.04.2014; VG Arnsberg, Urt. v. 21.11.2013 - 5 K 3747/12 -, jeweils a. a. O.).

    Diese Entwicklung ist ein gewichtiges und hinreichendes Indiz dafür, dass es generell - wie auch der Klägerin im Einzelnen - nach wie vor möglich ist, die Vergnügungsteuer auf die Spieler abzuwälzen und ihr die erdrosselnde Wirkung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.2013, a. a. O.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.02.2014 - 9 LA 45/12 -, jeweils zit. n. Juris; VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2014 - 2 A 925/13 -, a. a. O.).

  • SG Osnabrück, 28.06.2016 - S 31 AS 440/12

    Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer nach dem SGB II ausgeübten

    Für das Kommunalabgabenrecht ist anerkannt, dass eine Steuergesetzgebungskompetenz zu Lenkungszwecken nur dann ausgeübt werden kann, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird (grundlegend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, juris, Rn. 57 ff.; vgl. zuletzt etwa VG Göttingen, Urteil vom 25. September 2014 - 2 A 925/13 -, juris).
  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

    Der Auffassung der Klägerin, dass die Rechtslage nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages der Länder vom 15. Dezember 2011 (vgl. Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 22.06.2012, GVOBl. M-V S. 215, 216) anders zu beurteilen ist, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2014 - 2 A 925/13 -, juris).
  • VG Gießen, 09.02.2015 - 4 L 3526/14

    Besteuerter Spielaufwand

    Die hier in Rede stehende Vergnügungssteuer ist weder eine solche auf Waren noch eine solche auf Dienstleistungen, sondern eine solche auf den Vergnügungsaufwand (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014, 14 A 1353/14 unter Bezugnahme von Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2010, 9 B 40.09; VG Münster, Urteil vom 4. Juni 2014, 9 K 928/11; VG Göttingen, Urteil vom 25. September 2014, 2 A 925/13).
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