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   VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/2000   

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VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/2000 (https://dejure.org/2002,28765)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2002 - 14 VG 2162/2000 (https://dejure.org/2002,28765)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 14 VG 2162/2000 (https://dejure.org/2002,28765)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Hieraus ergibt sich zugleich die Ermächtigung für die zuständige Behörde, im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus Folge leistet (BVerwG, NVwZ 1988, 56; BVerwG, GewArch 1993, 196, 197; Tettinger/Wang, Gewerbeordnung, 6. Auflage, § 14 Rn. 84 m.w.N.).

    Freiberuflich sind freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (BVerwG, GewArch 1976, 293; BVerwG NVwZ 1988, 56).

    Unter "höherer Bildung" ist dabei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen, wobei es nicht auf die subjektiven Fähigkeiten ankommt, sondern nur darauf, welche Ausbildung für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit objektiv erforderlich ist (BVerwG, GewArch 1970, 125, 127; BVerwGE 78, 6, 8; BVerwG, NVwZ 1988, 56 f.).

    Der Begriff des Unterrichtswesens umfasst zum einen das gesamte Schulwesen im Sinne von Art. 7 GG, zum anderen nichtschulische Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie landesgesetzlich normiert sind (RGSt 44, 20, 22 f.; BVerwG, GewArch 1987, 331, 332; BVerwG, NVwZ 1988, 56 f.; Tettinger-Wang, § 6 Rn. 13).

    Danach sollte die Aufnahme des Unterrichtswesens in die Vorschrift gewährleisten, dass die gesamte Unterrichtsgebungskompetenz der Länder unberührt bleibt (vgl. hierzu die amtliche Begründung des § 6 GewO für den Norddeutschen Bund in: Reichstag des Norddeutschen Bundes, Sten.Ber,, 3. Band, Anlagen, 1869, Seite 112; BVerwG, NVwZ 1988, 56, 58; Tettinger/Wang, § 6 Rn. 13).

    Außerdem zeigt § 35 GewO a.F., wonach "die Erteilung von Tanz- , Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe denjenigen untersagt werden (darf), welche wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft sind", dass nicht jeglicher Unterricht aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen werden sollte (BVerwG, NVwZ 1988, 56, 58).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Hieraus ergibt sich zugleich die Ermächtigung für die zuständige Behörde, im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus Folge leistet (BVerwG, NVwZ 1988, 56; BVerwG, GewArch 1993, 196, 197; Tettinger/Wang, Gewerbeordnung, 6. Auflage, § 14 Rn. 84 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Freiberuflich sind freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (BVerwG, GewArch 1976, 293; BVerwG NVwZ 1988, 56).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Andere Heilberufe im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG sind Berufe, die sich wie die ärztlichen Berufe unmittelbar dem Heilen widmen bzw. die auf die Heilung oder Hilfe bei Krankheiten ausgerichtet sind und für die ein gefestigtes Berufsbild steht, welches typischerweise von Selbstständigkeit geprägt ist (von Münch-Kunig, Grundgesetzkommentar Bd. 3, 3. Auflage Art. 74 Rn. 94; von Mangold/Klein/Pestalozzi, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 8 3. Auflage Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Rn. 1318; ähnlich: BVerwGE 66, 367, 369).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Soweit diese Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der konkret ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit steht und dieser gegenüber von untergeordneter Bedeutung ist, ist sie zwar unter Umständen steuerrechtlich als gewerblich einzustufen, aber nicht den einschlägigen gewerbe- oder handwerksrechtlichen Vorgaben unterworfen (BVerwG, NJW 1980, 1349; Tettinger/Wang, § 6 Rn. 34).
  • BVerwG, 15.01.1970 - I C 17.68

    Pflicht zur Anzeige des Beginns des selbstständigen Betriebs eines stehenden

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Unter "höherer Bildung" ist dabei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen, wobei es nicht auf die subjektiven Fähigkeiten ankommt, sondern nur darauf, welche Ausbildung für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit objektiv erforderlich ist (BVerwG, GewArch 1970, 125, 127; BVerwGE 78, 6, 8; BVerwG, NVwZ 1988, 56 f.).
  • RG, 28.06.1910 - II 1224/09

    1. Sind Anordnungen, durch welche die Schulaufsichtsbehörden in Preußen für die

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
    Der Begriff des Unterrichtswesens umfasst zum einen das gesamte Schulwesen im Sinne von Art. 7 GG, zum anderen nichtschulische Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie landesgesetzlich normiert sind (RGSt 44, 20, 22 f.; BVerwG, GewArch 1987, 331, 332; BVerwG, NVwZ 1988, 56 f.; Tettinger-Wang, § 6 Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14

    Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in

    vgl. zur Tätigkeit eines Epithetikers: OVG Lüneburg, Urteil vom 17.4.2013 - 7 LC 10/12 -, GewArch 2013, 315 = juris, Rn. 24 ff.; für die Tätigkeit eines Kinesiologen: VG Hamburg, Urteil vom 15.1.2002 - 14 VG 2162/2000 -, juris, Rn. 23 ff.; für den Betrieb einer Heilpraktikerschule: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.3.2002 - 14 S 2578/01 -, GewArch 2002, 425 = juris, Rn. 17; siehe zur Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern in der Ersten Hilfe auch: BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15 = juris, Rn. 20.
  • SG Lüneburg, 05.05.2008 - S 2 U 145/04

    Tätigkeit eines begleitenden Kinesiologen als Tätigkeit im Gesundheitswesen;

    Es wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (= VG) Hamburg Bezug genommen, in dem ausgeführt wurde, dass die - dortige - Klägerin weder einen ärztlichen oder anderen Heilberuf i. S. des § 6 Gewerbeordnung (= GewO) ausüben würde und daher der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 S. 1 GewO unterliegen würde (Urt. des VG Hamburg vom 15. Januar 2002, Az. 14 VG 2162/2000).
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