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   VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18   

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VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18 (https://dejure.org/2018,37960)
VG Hannover, Entscheidung vom 15.11.2018 - 4 B 7130/18 (https://dejure.org/2018,37960)
VG Hannover, Entscheidung vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 (https://dejure.org/2018,37960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Nachbarschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abriss eines 275 m entfernten Baudenkmals kann nicht verhindert werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 12 LB 170/11

    Vermittlung von Drittschutz gegenüber dem Eigentümer eines Denkmals durch § 8 S.

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Zwar geht auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (inzwischen) davon aus, dass § 8 Satz 1 NDSchG - in verfassungskonformer Auslegung - dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz vermittelt, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung seines denkmalschutzrechtlich geschützten Kulturdenkmals durch eine streitige Baumaßnahme geht (vgl. nur Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - juris, Rn. 42; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 - juris, Rn. 4 m.w.N. sowie Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 - juris, Rn 80-81).

    Diese dem Eigentümer durch das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz auferlegte Pflicht, sein Denkmal zu erhalten und zu pflegen, erscheint nur verhältnismäßig, wenn ihm gleichzeitig ein Abwehrrecht gegen intensive Beeinträchtigungen eingeräumt wird (Nds. OVG, Urt. v. 23.08.2012, a.a.O., juris, Rn. 56).

  • VG Hannover - 4 A 3134/10 (anhängig)

    Abriss des Plenarsaales des Niedersächsischen Landtages

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Nur in dem besonderen Fall, dass die Schädigung eines Baudenkmals zugleich den Denkmalwert eines benachbarten Denkmals möglicherweise beeinträchtigt, kann dem Nachbarn ein aus Artikel 14 Abs. 1 GG folgender Abwehranspruch zustehen (VG Hannover, Urt. v. 24.02.2011 - 4 A 3134/10 - V.n.b.; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Auflage, § 6, Rn. 2).

    Ein möglicher bauhistorischer Zusammenhang (der angesichts der Erbauung des Denkmals des Antragstellers im 18. Jahrhundert und des Alten Rathauses im Jahr 1939 ohnehin nicht erkennbar ist) wäre aus diesem Grund ebenfalls nicht geeignet ist, die für einen Anspruch nach § 8 NDSchG erforderliche räumliche Nähe zu begründen (vgl. nur VG Hannover, Urt. v. 24.02.2011 - 4 A 3134/10 - V.n.b.).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 7 ME 51/18

    Anspruch eines Dritten auf gewerberechtliches Einschreiten gegen das

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Zudem setzt der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Antragsbefugnis des Antragstellers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, d.h. der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht (auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen) zusteht, das durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzt sein könnte (vgl. zu einem (verneinten) Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten im Wege einer einstweiligen Anordnung nur Nds. OVG, Beschl. v. 27.08.2018 - 7 ME 51/18 - juris, Rn. 5).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.08.2018 (a.a.O, juris, Rn. 6) dazu Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Gerade dann, wenn ein Eigentümer in der Vergangenheit zur Erfüllung seiner Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz investiert hat und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens nachträglich erhebliche beeinträchtigt wird, könnten dadurch auch seine Investitionen entwertet werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3/08 - juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13

    Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Zwar geht auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (inzwischen) davon aus, dass § 8 Satz 1 NDSchG - in verfassungskonformer Auslegung - dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz vermittelt, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung seines denkmalschutzrechtlich geschützten Kulturdenkmals durch eine streitige Baumaßnahme geht (vgl. nur Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - juris, Rn. 42; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 - juris, Rn. 4 m.w.N. sowie Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 - juris, Rn 80-81).
  • VG Berlin, 18.03.2014 - 13 L 116.14

    Abbau von Gaslaternen in Berlin-Dahlem geht weiter

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Über den oben dargestellten Umgebungsschutz des § 8 NDSchG hinaus besteht weder für den Nachbarn eines Baudenkmals noch für Dritte ein gesetzlicher Anspruch gegen den Verpflichteten auf Erhaltung eines Baudenkmals oder gegen den Staat darauf, dass er einen solchen Erhaltungsanspruch durchsetzt (Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Auflage, § 6, Rn. 2; Kleine-Tebbe/Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 3. Auflage, § 2, Ziffer 2.2.3; VG Berlin, Beschl. v. 18.03.2014 - 13 L 116.14 - juris, Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Zwar geht auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (inzwischen) davon aus, dass § 8 Satz 1 NDSchG - in verfassungskonformer Auslegung - dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz vermittelt, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung seines denkmalschutzrechtlich geschützten Kulturdenkmals durch eine streitige Baumaßnahme geht (vgl. nur Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - juris, Rn. 42; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 - juris, Rn. 4 m.w.N. sowie Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 - juris, Rn 80-81).
  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 B 28.17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Daher müsse ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz, soweit er objektiv geboten sei, auch dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Schutz vermitteln (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2017 - 4 B 28/17 - juris, Rn. 8 m.w.N.), wobei sich die drittschützende Wirkung des Beeinträchtigungsverbots allein auf den Eigentümer eines Kulturdenkmals in der (räumlichen) Nähe der beeinträchtigenden Maßnahme beschränkt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17

    Baurechtliches Rücksichtnahmegebot und Denkmalschutz

    Auszug aus VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18
    Der durch § 8 NDSchG gewährleistete Umgebungsschutz knüpft daran an, dass die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann (OVG Berlin-Bdbg., Beschl. v. 26.10.2018 - 10 S 41.17 - juris, Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21

    Rechte des Urheberrechtsinhabers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung;

    Wie eingangs bereits ausgeführt, ist im Falle des Antragstellers von der offensichtlichen Unzulässigkeit seines Widerspruchs auszugehen, weil nach einheitlicher Rechtsprechung die Zuerkennung einer drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts aus den dargelegten Gründen nur für den Denkmaleigentümer und auch für diesen nur in den Fällen einer (möglichen) erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung in Betracht kommt (vgl. neben den genannten Entscheidungen z.B. auch VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 L 116.14 -, juris, Rn. 5 und VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 11.11.2021 - 28 K 4876/18

    Denkmal, Baudenkmal, Eintragung, Villa Garten

    Siehe hierzu auch: VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019 - 19 K 319.18 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 L 116.14 -, juris Rn. 5 zum jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht.
  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 B 393/21

    Außenterrasse; Außenwohnbereich; Beeinträchtigungsverbot; Drittschutz;

    Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass das denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG in verfassungskonformer Auslegung Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals entfaltet, soweit erhebliche Beeinträchtigungen seines Denkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung in Rede stehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 -, juris Rn. 42 und 56, und Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 80; VG Hannover, Beschl. v. 15.11.2018 - 4 B 7130/18 -, juris Rn. 23).
  • VG Trier, 18.01.2021 - 5 L 3881/20

    Trier-Pallien: Umbau des Kulturdenkmals ehemalige Kirche Maria Königin

    Drittschutz zugunsten anderer Personen als des Denkmaleigentümers - wie dessen Urheber - vermittelt das Denkmalschutzrecht hingegen nicht (so auch: VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019 - 19 K 319.18 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 L 116.14 -, juris Rn. 5 zum jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht; gegen eine Ausdehnung der Rechtsmittelbefugnis über den Eigentümer hinaus wohl bereits: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -â , juris Rn. 18).
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