Rechtsprechung
   VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48918
VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21 (https://dejure.org/2021,48918)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2021 - 12 A 5211/21 (https://dejure.org/2021,48918)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. November 2021 - 12 A 5211/21 (https://dejure.org/2021,48918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Denn abgesehen von der Illegalität dieser Unterkunftsform sind diese Gebäude wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 62f. m.w.N.).

    Diese Situation hat sich durch die Auflösung von Flüchtlings-Camps auf den ägäischen Inseln und die Erschwernisse infolge der Corona-Krise noch verschärft (siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 49-62 m. w. N.).

    Eine solche Wahrscheinlichkeit lässt sich aufgrund der vorbeschriebenen Lage in Griechenland nicht verneinen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 41 ff.).

    Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte, die lediglich zu einigen Vergünstigungen berechtigt, könnte die Klägerin ihr Existenzminimum ersichtlich nicht sichern (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 91).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    3 EMRK und der ihm entsprechende Art. 4 GRC verbieten ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78).

    Daher ist es hinsichtlich in einem Mitgliedstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, wann die Personen bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.).

    Legt eine schutzsuchende oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend substantiiert dar, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, hat das Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90).

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f., und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 39).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23, und Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 25), schließt - bei entsprechender Antragstellung - eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des anderen Mitgliedstaates wegen solcher Verstöße ebenfalls nicht aus.

    Auch sonst sind keine systematischen oder teleologischen Gründe dafür ersichtlich, den Rechtsschutz des Asylantragstellers in Fällen wie dem vorliegenden auf eine vorrangige Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung zu beschränken (so im Ergebnis auch Vogt, NVwZ 2020, 137, 140: "Wahlrecht").

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f., und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23, und Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 25), schließt - bei entsprechender Antragstellung - eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des anderen Mitgliedstaates wegen solcher Verstöße ebenfalls nicht aus.

    Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (zum Vorangehenden Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24 und 26).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. April 2021 (- 10 LB 244/20 -, juris Rn. 28-73) zur Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; denn nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 ff., und Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 10).

    Da die Unzulässigkeitsentscheidung bei Erfolg des Hauptantrages nicht aufgehoben, sondern bestandskräftig wird, ist die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, in diesem Fall auch nicht "verfrüht ergangen" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).

  • EuGH - C-541/17 (anhängig)

    Omar

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23, und Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 25), schließt - bei entsprechender Antragstellung - eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des anderen Mitgliedstaates wegen solcher Verstöße ebenfalls nicht aus.

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f., und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Dies ergibt sich daraus, dass die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für ihn zur Folge hat, dass ihm gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 02.08.2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich - zielstaatsbezogene (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35) - Abschiebungshindernisse aus der EMRK ergeben.
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2021 - 12 A 5211/21
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; denn nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 ff., und Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

  • VG Aachen, 03.06.2022 - 10 K 2844/20

    Asyl; Iran; exilpolitische Betätigung; kene Bindungswirkungen einer Anerkennung

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger insoweit auf das Urteil des VG Hannover vom 26.11.2021 - 12 A 5211/21 - verweist, erschließt sich der Kammer nicht, welche Bedeutung den dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall zukommen soll.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht