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   VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16   

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VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16 (https://dejure.org/2018,14418)
VG Köln, Entscheidung vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 (https://dejure.org/2018,14418)
VG Köln, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 7 K 574/16 (https://dejure.org/2018,14418)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    Die bloße Änderung der Norminterpretation auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung stellt jedoch keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.

    Eine bloße Änderung der Norminterpretation stellt keine Änderung der Rechtslage dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.

    Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.

  • VG Köln, 06.12.2016 - 7 K 6405/15

    Anspruch auf Wiederaufgreifen eines Aufnahmeverfahrens nach dem

    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - und vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -.

    Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.

    In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 - vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -.

  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    In Anwendung einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauslegung, wonach hinsichtlich des Merkmals "Abstammung" in Abkehr vom vorherigen Verständnis nicht nur auf die Eltern, sondern generationsübergreifend zumindest auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, sieht er das Erfordernis einer deutschen Abstammung als erfüllt an, weil die Großmutter des Klägers deutsche Volkszugehörige sei.

    Wie bereits erläutert, ergibt sich insoweit eine Änderung der Rechtslage auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals "Abstammung" auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung im Bescheid vom 01.03.2002 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers gestützt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 11 A 155/17

    Beantragung der Aufnahme als Spätaussiedler; Feststellung der deutschen

    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - und vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -.

    Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann auch nicht an den Zielen ausgerichtet werden, die der Gesetzgeber mit Änderungen des BVFG verfolgt und in den jeweiligen Gesetzesbegründungen zum Ausdruck bringt, so aber OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -.

  • VG Köln, 30.11.2015 - 10 K 5371/14
    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.

    In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 - vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -.

  • VG Köln, 14.08.2017 - 7 K 9774/16
    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - und vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -.
  • VG Köln, 12.07.2016 - 7 K 7419/15

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem

    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 - vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -.
  • VG Köln, 15.09.2015 - 7 K 2587/13
    Auszug aus VG Köln, 08.05.2018 - 7 K 574/16
    Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.
  • VG Köln, 26.06.2018 - 7 K 4921/16

    Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz;

    Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 - a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -.

    Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient, vgl. im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -.

  • VG Köln, 07.08.2018 - 7 K 5360/16
    Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 - a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -.

    Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -.

  • VG Köln, 12.02.2019 - 7 K 1006/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 - VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 - Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall.
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