Rechtsprechung
   VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51636
VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15 (https://dejure.org/2016,51636)
VG Köln, Entscheidung vom 23.11.2016 - 24 K 3471/15 (https://dejure.org/2016,51636)
VG Köln, Entscheidung vom 23. November 2016 - 24 K 3471/15 (https://dejure.org/2016,51636)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,51636) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Die nach § 2 Abs. 2 KAG für die erstmalige Einführung einer bisher im Land NRW nicht erhobenen Steuer erforderliche Genehmigung haben das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 18. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 für die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hagen vom 9. Juli 2014 erteilt, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22.

    Diese Vorgaben treffen auf die - von der Beklagten - erhobene Wettbürosteuer zu, vgl. ausführlich zur Wettbürosteuersteuersatzung der Stadt Dortmund vom 8. Oktober 2014: OVG NRW, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22 ff. (im Folgenden jeweils exemplarisch für die gleichlautenden Entscheidungen angeführt); - 14 A 1728/15 -, juris Rn. 22; - 14 A 1648/15 - Rn. 24 ff.

    Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen, st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24.

    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Unabhängig davon, ob der Betreiber als Steuerschuldner in seinem Wettbüro die Pferde- und/oder Sportwetten des Wettkunden an einen Wettanbieter vermittelt (vgl. 1. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung) oder selbst als Wettvertragspartner den Wettabschluss anbietet (vgl. 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung), ist für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll (Steuerträger), mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26.

    Dies gilt sowohl in der Konstellation, in der der Wettbürobetreiber selbst Wettveranstalter ist, als auch bei dem Geschäftsmodell der Wettvermittlung, bei dem der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten wird, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 28.

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Wettkunde einen speziellen, bezifferbaren Mehraufwand tätigt, wenn eine Mitverfolgungsmöglichkeit geboten wird, gegenüber einer Wette in einer Wettannahmestelle ohne eine solche Möglichkeit, oder ob die Wette im Wettbüro preislich höher liegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26, 29.

    Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wie er aus den Einnahmen, die nicht oder nicht nur in einem Entgelt für das steuerpflichtige Vergnügen oder einem Eintrittspreis bestehen müssen, sondern auch im Entgelt für ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen bestehen können, die Unkosten der Veranstaltung deckt und noch einen Gewinn erwirtschaftet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10/12 -, juris Rn. 8 zur vergnügungssteuerpflichtigen Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt in Saunabetrieb ohne gesondertes Entgelt für die Filmvorführung; zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 29 ff. m.w.N. etwa zu vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltungen, für die kein eigenes Eintrittsgeld erhoben wird, sondern die aus dem durch die Tanzveranstaltung erhöhten Umsatz von Speisen und Getränken finanziert wird.

    Vielmehr soll durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 35; vgl. auch Reeckmann, Wettbüros, (Wett-Annahmestellen und Wettkunden - Wer hat welchen Aufwand?, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2016, 236 (237), wonach der Betriebsaufwand durch die längere Verweildauer nach kaufmännischen Regeln kalkulatorisch die über die Wettquoten gesteuerte Ausschüttungsquote beeinflusse.

    Denn aus den Wetteinsätzen werden die Provisionszahlungen des Wettanbieters für die Vermittlung der Wetten durch den Wettbürobetreiber finanziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 37 ff. mit Parallelbeispielen aus dem Vergnügungssteuerrecht.

    Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff.

    Dass der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt und der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter entgegen genommen wird, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz, denn es kommt auf die Tätigkeit des Wettbürobetreibers an, die hier im Gemeindegebiet ausgeübt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (3).

    Die Wettbürosteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2/11 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff.

    Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff.

    Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47.

    Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f.

    Der Wettbürobetreiber muss sie unter diesen Umständen durch höhere Umsätze erwirtschaften, will er sie nicht von seiner Provision begleichen, vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 77.

    Die Wettbürosteuer ist ferner der Konzessionsabgabe nach § 4d GlüStV nicht gleichartig, denn diese kraft eines Länderstaatsvertrags und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder (für NRW: Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages - AG GlüStV NRW vom 13. November 2012, GV. NRW. 2012, 524) erhobene Abgabe ist weder eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe noch ist sie eine Steuer, denn sie wird für die Erteilung einer Konzession und somit nicht ohne individuelle Gegenleistung "voraussetzungslos", wie es für Steuern charakteristisch ist, erhoben (§ 4a Abs. 1 Satz 1, § 4d Abs. 1 GlüStV), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 79 ff.

    Die Provisionen sind aber nicht identisch mit dem maßgeblichen Konsumaufwand in Form des durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierten Mehraufwands der Wetter gegenüber einer reinen Wettannahmestelle, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 86 ff.

    Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

    Es ist daher - unabhängig davon, ob der Betreiber über eine Erlaubnis für das Wettbüro verfügt, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) - zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

    Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8.

    Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 67 ff.; 105.

    Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45.

    Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102.

    Dieser lässt sich indes allenfalls kalkulatorisch schätzen, nicht aber mit Hilfe der Wetteinsätze beziffern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 162 f. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5, 7).

    Wenn schon - wie einer entsprechenden Auskunft des Hessischen Finanzministeriums zu entnehmen ist - der Finanzverwaltung zur Feststellung des Gesamtwetteinsatzes in Deutschland zurzeit kein sicheres Mittel zur Verfügung steht, ist es ausgeschlossen, dass es ein solches für die einzelnen Gemeinden zur Feststellung des Wetteinsatzes in den einzelnen Wettbüros gibt, zumal der Einsatz an Wettterminals regelmäßig nicht mit Bargeld, sondern elektronisch geleistet wird, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

    Angesichts der tatsächlichen Größen von Wettbüros ist eine Staffelung nach zwanzig Quadratmetern kleinschrittig genug, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 174 (zu einer Besteuerung von 250 Euro je angefangene 20 qm Wettbüroveranstaltungsfläche).

    Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 , juris Rn. 162; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.

    Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff.

    Entscheidend für die Erhebung der Steuer ist allein, dass die Klägerin - was sie nicht bestreitet - ihrer Kundschaft die Möglichkeit gibt, Wettereignisse in nennenswertem Umfang an den Bildschirmen zu beobachten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 156 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Fläckenmaßstab;

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Regelungen der WS-Satzung verstießen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht und beruft sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 30. Juli 2015 (2 K 1556/15) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54, können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz neben dem Finanzierungszweck auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, ohne dass eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz vorausgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris Rn. 5; zur Wettbürosteuer VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 60 ff.

    So unterliegen nach § 17 Abs. 2 RennwLottG unter anderem im Inland veranstaltete Sportwetten generell einer Steuer in Höhe von 5 % des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes und damit der Wettumsatz allgemein, während von der Wettbürosteuer das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nur in Wettbüros, also in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung, erfasst ist, vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 37 ff., VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 4.

    Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff.

    Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47.

    Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f.

    Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

    Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8.

    Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45.

    Bei Pferdewetten ist der Anteil der Personen mit problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten deutlich niedriger als bei Sportwetten, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 93 unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111, wonach 2013 etwa bei Live-Wetten 26, 8 % der Wetter ein problematisches Glücksspielverhalten aufzeigte, während es bei Pferdewetten 7, 3 % waren; vgl. für das Jahr 2015 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 101 f. und Tabellen 44, 45 auf S. 186 ff.

    Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102.

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

    VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 111 ff. (ebenfalls zu einer Besteuerung je angefangene 20 qm); VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 9.

    Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Denn die Frage der Abwälzbarkeit (siehe unten unter Ziffer 3.) der indirekt beim Wettbürobetreiber erhobenen Steuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris.

    Nur wenn sie dessen in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer bei dem Betreiber des Wettbüros vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris 56 ff.

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast von dem Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt, st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris 62 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein sachlicher Grund fehlt, so BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55.

    Der Satzungsgeber ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung, vgl. zur Vergnügungssteuer BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 56 ff. m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20/14 -, juris Rn. 11, nicht auf den Wirklichkeitsmaßstab beschränkt.

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

    Es ist daher - unabhängig davon, ob der Betreiber über eine Erlaubnis für das Wettbüro verfügt, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) - zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Die Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt insoweit ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8 f; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 20.

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast von dem Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt, st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris 62 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54, können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz neben dem Finanzierungszweck auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, ohne dass eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz vorausgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris Rn. 5; zur Wettbürosteuer VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 60 ff.

    Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 - sowie Beschluss vom 3. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, alle juris.

    Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 , juris Rn. 162; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Denn die Frage der Abwälzbarkeit (siehe unten unter Ziffer 3.) der indirekt beim Wettbürobetreiber erhobenen Steuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris.

    Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

    Denn die Steuer wird bei dem Betreiber des Wettbüros nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Wettkunden treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein, vgl. zur Vergnügungssteuer BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: BFH, Beschluss vom 27. November 2009, - II B 102/09 -, juris Rn. 41.

  • VG Düsseldorf, 20.05.2016 - 25 K 7110/15

    - Bestätigungsvermerk von Satzungen durch Beigeordneten; - Heranziehung zu

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt insoweit ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8 f; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 20.

    Aus dieser Überlegung heraus ist auch die Einbeziehung der Fläche eines eventuell vorhandenen Getränkeausschanks - neben den Flächen der Wettannahme und der Fläche zur Mitverfolgung der Wettereignisse - in § 3 Abs. 1 WS-Satzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, denn diese Flächen tragen ebenfalls zu der maßgeblichen Attraktivität des Wettbüros bei und werden gerade deshalb zur Verfügung gestellt, um ein längeres Verweilen im Wettbüro zu erreichen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 85; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 7.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1232/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Dem steht nicht entgegen, dass die Besteuerung in § 1 WS-Satzung an den Tatbestand einer Wettvermittlung/-veranstaltung in Kombination mit der Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettergebnissen anknüpft, jedoch für die Teilleistung der Mitverfolgungsmöglichkeit kein (gesondertes) Entgelt voraussetzt, so aber die von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 29 ff. (und dementsprechend 2 S 1231/15, 2 S 12333/15) sowie vorgehend VG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2014 - 6 K 1515/13 -, juris Rn. 25 ff. zur Satzung der Stadt Rastatt; so auch die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 in den Berufungsverfahren 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14 zur Satzung der Stadt Kehl sowie dessen Urteile vom 28. Januar 2016 in den Normenkontrollverfahren 2 S 1019/15 (Satzung der Stadt Mannheim) und 2 S 2067/14 (Satzung der Stadt Lahr).

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 5359/14

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54, können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz neben dem Finanzierungszweck auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, ohne dass eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz vorausgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris Rn. 5; zur Wettbürosteuer VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 60 ff.
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2011 - 14 A 2552/08

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Vereinbarkeit der Bemessung einer

  • BVerwG, 25.04.2012 - 9 B 10.12

    Vergnügungssteuer für Filmvorführung; Vorführung von Filmen mit pornografischem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2014 - 14 A 781/14

    Deckung einer Steuererhebung durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1728/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • VG Karlsruhe, 24.04.2015 - 6 K 1514/13

    Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1231/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1027/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1026/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht