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   VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22.KS   

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https://dejure.org/2023,11419
VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22.KS (https://dejure.org/2023,11419)
VG Kassel, Entscheidung vom 10.05.2023 - 1 N 2021/22.KS (https://dejure.org/2023,11419)
VG Kassel, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 1 N 2021/22.KS (https://dejure.org/2023,11419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers, Länge der Frist, Länge bei Behörden

  • Justiz Hessen

    § 170 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO, § 798 ZPO, § 882a ZPO
    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers

  • IWW

    § 788 ZPO, § 798 ZPO, § 882a ZPO analog
    Zwangsvollstreckung

  • RA Kotz

    Rechtsanwaltskosten: Zahlungsziel für Behörden 4 Wochen

  • Burhoff online

    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers, Länge, Länge bei Behörden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwaltskosten sind von Behörden innerhalb 4 Wochen zu begleichen!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

    Auszug aus VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22
    Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris).
  • VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
    Auszug aus VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22
    In analoger Anwendung von § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten aber - ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten - vier Wochen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris, der von einem Monat ausgeht).
  • VG Hannover, 29.01.2004 - 6 D 85/04

    Einstellung des Vollstreckungsverfahren auf Grund der übereinstimmenden Erklärung

    Auszug aus VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22
    Daraus folgt, dass für die Einstellung und Kostenentscheidung die Regelungen der §§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 170 Rn. 2; VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 6 D 85/04 -, BeckRS 2004, 21724).
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