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   VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16.KS   

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VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16.KS (https://dejure.org/2020,34242)
VG Kassel, Entscheidung vom 27.10.2020 - 6 K 1247/16.KS (https://dejure.org/2020,34242)
VG Kassel, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 6 K 1247/16.KS (https://dejure.org/2020,34242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 KAG, Art 3 Abs 1 GG
    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung in einer Entwässerungssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Entwässerungssatzung - Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG Kassel hebt Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal teilweise auf - Orientierung der Grenzermittlung für Tiefenbegrenzungsregelung an ortsüblicher baulicher Nutzbarkeit zwingend

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 85; VG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 2012 - 4 A 1744/10 -, juris, Rn. 99 ff.), was aber auch nicht zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 52).

    Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 48 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

    Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 43; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; vgl. hierzu auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1464 ).

    Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt in Analogie zu § 139 BGB nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18/16 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, juris, Rn. 54; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 53).

    Denn zur Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbaren Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrechts geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit bedarf es einer Normierung der Bestimmung der Veranlagungsfläche für Grundstücke im Randbereich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 55).

    Bei Annahme der alleinigen Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung würde der Beklagten also eine Beitragssatzung aufgenötigt, die sie dergestalt gerade nicht hätte erlassen wollen (vgl. in diese Richtung auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 54).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 9/13

    Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Dies lässt sich auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen, so dass die Regelung einer (qualifizierten) Tiefenbegrenzung grundsätzlich zulässig ist (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 108 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 8/13 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 30. April 2014 - 1 L 80/12 -, juris, Rn. 19 ff.).

    Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. - wie hier - bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 32 f.; VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 18).

    Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13, 15, 24; Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5, 9; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22, 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 20).

    Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen dokumentiert werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33 m. w. N.).

    Das Gericht darf aber keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33).

    Denn zur Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbaren Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrechts geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit bedarf es einer Normierung der Bestimmung der Veranlagungsfläche für Grundstücke im Randbereich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 55).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2014 (gemeint ist wohl 12. November 2014 - 9 C 7/13 -) sei es nicht auszuschließen, dass bei einer Tiefenbegrenzungsregelung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen würden als bei einer Einzelfallentscheidung.

    Sie begründet dann eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten (Tiefen-)Grenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22 m. w. N.).

    Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13, 15, 24; Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5, 9; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22, 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 20).

    Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zwar nicht - wie auch die Beklagte vorträgt - darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen, weil in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 23).

    Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Beklagte die vorherige qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 m mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, änderte.

  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Sie begründet dann eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten (Tiefen-)Grenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22 m. w. N.).

    Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13, 15, 24; Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5, 9; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22, 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 20).

    Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zwar nicht - wie auch die Beklagte vorträgt - darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen, weil in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 23).

    Hinsichtlich beplanter Gebiete tritt hinzu, dass für solche kein Raum für eine Tiefenbegrenzung wäre, weil in beplanten Gebieten bereits eine Prüfung der Nutzungsmöglichkeit stattgefunden hat und sich die Grenzen der Ausnutzbarkeit der Grundstücke dort in aller Regel aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben und grundsätzlich von der Grundstücksgröße abhängig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 29 m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Februar 1998 - 6 B 94.3817 -, juris, Rn. 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13

    Normenkontrollverfahren - Beiträge für die Herstellung der zentralen

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13, 15, 24; Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5, 9; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22, 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 20).

    Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

    Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 48 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11

    Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 85; VG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 2012 - 4 A 1744/10 -, juris, Rn. 99 ff.), was aber auch nicht zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 52).

    Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 43; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; vgl. hierzu auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1464 ).

  • VG Halle, 23.08.2012 - 4 A 159/11

    Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. - wie hier - bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 32 f.; VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 18).

    Dementsprechend spielt auch die bloße Grundstückstiefe keine Rolle, weil sie nichts über die bauliche Nutzung der Grundstücke besagt (VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 19).

    Dies begründet auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundstücken, die sich vollständig im unbeplanten Innenbereich befinden, da diese - anders als die im Außenbereich gelegenen Flächen - in vollem Umfang Bauland (und daher beitragsrechtlich bevorteilt), wenn auch nicht vollständig überbaubar, sind (vgl. zum Ganzen VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 22).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Ist ein Grundstück dagegen nur in einer Weise nutzbar, die auf Dauer keinen Bedarf an Wasserversorgung erwarten bzw. kein Abwasser anfallen lässt, entstehen für dieses Grundstück nicht die eine Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile und es unterliegt keiner Beitragspflicht (Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 108).

    Dies lässt sich auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen, so dass die Regelung einer (qualifizierten) Tiefenbegrenzung grundsätzlich zulässig ist (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 108 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 8/13 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 30. April 2014 - 1 L 80/12 -, juris, Rn. 19 ff.).

    Gerade dies lässt also nicht den Schluss zu, dass die Beklagte im Falle der Unwirksamkeit der qualifizierten Tiefenbegrenzungsregelung auf eine (rechtmäßige) Regelung über die zu berücksichtigende Grundstückstiefe verzichtet hätte (vgl. derart auch Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 126).

  • VGH Hessen, 25.05.2012 - 5 B 443/12

    Kommunalabgabenrecht (Hessen): beitragsfähige Erneuerung einer leitungsgebundenen

    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Mai 2012 ( 5 B 443/12 ) zurück.

    Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die gerichtlichen Ausführungen in den Verfahren 6 L 1631/10.KS und 5 B 443/12 sowie 6 K 1238/12.KS, 5 A 2266/13.Z .

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Unterlagen und Akten (6 L 285/09.KS; 6 L 1631/10 bzw. 5 B 443/12 ; 6 K 1238/12.KS; 6 K 1387/12.KS bzw. 5 A 2266/13.Z ; 6 K 1403/12.KS) Bezug genommen.

  • VGH Hessen, 01.07.2014 - 5 A 2266/13
    Auszug aus VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den im Verfahren 6 K 1387/12.KS gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ( 5 A 2266/13.Z ) ab.

    Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die gerichtlichen Ausführungen in den Verfahren 6 L 1631/10.KS und 5 B 443/12 sowie 6 K 1238/12.KS, 5 A 2266/13.Z .

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Unterlagen und Akten (6 L 285/09.KS; 6 L 1631/10 bzw. 5 B 443/12 ; 6 K 1238/12.KS; 6 K 1387/12.KS bzw. 5 A 2266/13.Z ; 6 K 1403/12.KS) Bezug genommen.

  • VG Kassel, 03.02.2012 - 6 L 1631/10

    Beiträge für Erneuerungsarbeiten an Kanalnetz und Kläranlagen in Haunetal

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 1.11

    Überprüfung einer abgabenrechtlichen Tiefenbegrenzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2019 - 1 L 190/12

    Anschlussbeitrag - Schmutzwasser; Veranlagung übergroßen Schlossgrundstücks

  • VGH Hessen, 30.01.1991 - 5 UE 2828/88

    Straßenbaubeitrag - Verbesserungsbedürfnis bei verbesserndem Umbau und Ausbau

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 8/13

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung bezüglich der beitragspflichtigen Benutzung

  • BVerwG, 21.06.2018 - 7 C 18.16

    Altverband; Beitrag; Festlegung des Verbandsgebietes; Gesamtnichtigkeit;

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272

    Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1343/11

    Wiederaufleben einer Satzung durch rückwirkende Beseitigung einer Aufhebungsnorm

  • OVG Thüringen, 20.10.2016 - 4 KO 473/13

    Straßenausbaubeitragspflicht eines sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476

    Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung einer Ortsstraße und satzungsrechtliche

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1744/10

    Rechtmäßigkeit eines Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids; Wirksamkeit der

  • VGH Bayern, 26.02.1998 - 6 B 94.3817
  • VG Kassel, 26.11.2001 - 6 G 1962/01
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2014 - 1 L 80/12

    Qualifizierte Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht

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