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   VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053   

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VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053 (https://dejure.org/2017,46745)
VG München, Entscheidung vom 06.12.2017 - M 7 K 16.2053 (https://dejure.org/2017,46745)
VG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - M 7 K 16.2053 (https://dejure.org/2017,46745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDSG Art. 36; BayPrG Art. 4; GO Art. 23 S. 1; BayStatG Art. 2, Art. 3, Art. 17, Art. 23 Abs. 1 S. 1, Art. 25
    Herausgabe von statistischen Einzeldaten zum Mietspiegel

  • IWW

    Art. 23 Satz 1 GO; Art. 2, 3, 17, 23 Abs. 1 Satz 1, 25 BayStatG; Art. 36 BayDSG; Art. 4 BayPrG
    GO, BayStatG, BayDSG, BayPrG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Herausgabe von statistischen Einzeldaten zum Mietspiegel

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haus- und Grundbesitzerverein hat keinen Anspruch auf Herausgabe zu Grunde liegender Daten für Münchner Mietspiegel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Münchner Mietspiegel: Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Münchner Mietspiegel - Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Herausgabe von statistischen Einzeldaten zum Mietspiegel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haus- und Grundbesitzerverein hat keinen Anspruch auf Herausgabe zugrunde liegender Daten für Münchner Mietspiegel - Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der befragten Mieter zum Schutz personenbezogene Daten unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Daten für Mietspiegel sind nicht öffentlich! (IMR 2018, 129)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Im Übrigen ergibt sich bereits aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BayStatG eine ausdrückliche Löschungspflicht hinsichtlich sogenannter Hilfsmerkmale, zu der gemäß § 5 Satz 3 HaushaltsbefragungsS auch die Anschriften der Befragten gehören (vgl. hierzu auch BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - juris Rn.163 ff.).

    Dabei betrachtete es den Grundsatz, die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben strikt geheim zu halten, nicht nur als konstitutiv für Funktionsfähigkeit der Bundesstatistik, sondern auch im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als unverzichtbar (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - juris Rn 163 ff.).

    Dabei hat die Beklagte auch die Vorgabe aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsgesetz beachtet, dass die Übermittlung von Informationen davon abhängig zu machen ist, dass der Übermittlungszweck im Einzelfall nicht auf andere, den Betroffenen weniger belastende Art erfüllt werden kann; die Übermittlung wäre beispielsweise unzulässig, wenn Zusammenfassungen in statistischen Ergebnissen oder anonymisierte Einzelangaben ausreichten, den Informationszweck zu erfüllen (vgl. hierzu BT-Drs. 10/5345 S.21; BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - juris Rn. 155).

    Dürften personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen weitergeleitet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die schutzwürdige amtliche Statistik gefährden (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983, a.a.O. Rn 164).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst (vgl. OVG NW, B.v. 13.7.2017, a.a.O. mit Verweis auf OVG NW, U.v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 - juris Rn 39, B.v. 1.7.2011 - 6 A 1492/10 - juris Rn 18, Franßen/Seidl IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund s. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 20.12 - juris Rn 37).

    - 19 - gaben eines Privaten bedient (vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 38) enthält die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Beklagten keine vergleichbare Regelung diesbezüglich, zudem kann insoweit auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. Juni 2017 Bezug genommen werden: "Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 , NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).

  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 17.5186

    Mietspiegel für München; Auskunftsklage; Mietspiegel als kommunale Statistik

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Des Weiteren erhob der Kläger am 30. Oktober 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München bzgl. Auskunftserteilung hinsichtlich des Mietspiegels für München 2017 (M 7 K 17.5186).

    - 12 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 17.5186 und M 7 E 17.1045, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2017 Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2017 - 15 E 146/17

    Anspruch natürlicher Personen auf Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Vorhanden sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der Informationspflichtigen Stelle sind (vgl. OVG NW, B.v. 13.7.2017 - 15 E 146/17 - juris Rn 15 zum IFG NRW).

    Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst (vgl. OVG NW, B.v. 13.7.2017, a.a.O. mit Verweis auf OVG NW, U.v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 - juris Rn 39, B.v. 1.7.2011 - 6 A 1492/10 - juris Rn 18, Franßen/Seidl IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund s. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 20.12 - juris Rn 37).

  • VG München, 27.07.2017 - M 7 E 17.1045

    Datenerhebung für Mietspiegelerstellung - Erfolgloser Eilantrag

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Ein Antrag des Klägers vom 13. März 2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Verpflichtung der Beklagten, ihm Zugang zu den begehrten Informationen bzgl. des Mietspiegels für München 2017 zu gewähren, wurde mit Beschluss vom 27. Juli 2017 abgelehnt (M 7 E 17.1045).

    - 12 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 17.5186 und M 7 E 17.1045, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2017 Bezug genommen.

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat (vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24)" (BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    - 19 - gaben eines Privaten bedient (vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 38) enthält die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Beklagten keine vergleichbare Regelung diesbezüglich, zudem kann insoweit auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. Juni 2017 Bezug genommen werden: "Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 , NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1984, bestätigt durch Urteil vom 3. August 1990, entschieden, dass ein Anspruch der Presse auf Information in seiner Ausprägung als Auskunftsanspruch gegen Behörden unmittelbar aus dem Grundgesetz nicht herzuleiten ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 7 C 139/81 - Leitsatz - juris; BVerwG, U.v. 3.8.1990 - 7 C 14/90 - juris Rn 9).
  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13

    Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    - 19 - gaben eines Privaten bedient (vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 38) enthält die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Beklagten keine vergleichbare Regelung diesbezüglich, zudem kann insoweit auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. Juni 2017 Bezug genommen werden: "Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 , NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1032/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

    Auszug aus VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
    Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst (vgl. OVG NW, B.v. 13.7.2017, a.a.O. mit Verweis auf OVG NW, U.v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 - juris Rn 39, B.v. 1.7.2011 - 6 A 1492/10 - juris Rn 18, Franßen/Seidl IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund s. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 20.12 - juris Rn 37).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 4 N 16.461

    Kommunale Informationsfreiheitssatzung darf nicht zu Grundrechtseingriffen führen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 6 A 1492/10

    Auskunftspflicht des Dienstherrn über die finanziellen Auswirkungen eines

  • VG München, 27.07.2017 - M 7 E 17.1045

    Datenerhebung für Mietspiegelerstellung - Erfolgloser Eilantrag

    Mit Klage vom 30. April 2016 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München begehrt der Antragsteller im Wege einer Verpflichtungsklage bereits Zugang zu den Daten für den Mietspiegel 2015 (M 7 K 16.2053).

    Die Löschung der Daten werde in jedem Fall über das Eilverfahren hinaus bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens zum Mietspiegel 2015 (M 7 K 16.2053) ausgesetzt.

    Unter dem 30. Mai 2017 wurde insoweit von der Antragsgegnerin ergänzt, dass es weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren M 7 K 16.2053 zum Mietspiegel 2015 widersprüchliche Angaben seitens der Antragsgegnerin gebe.

    Aufgrund der von der Antragsgegnerin mehrfach deutlich zum Ausdruck gebrachten und aus Sicht des Gerichts nicht widersprüchlichen Erklärung der Antragsgegnerin, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Mietspiegel 2015 (M 7 K 16.2053) keine Löschung der Datensätze bei der ...Deutschland GmbH, bei der (nur) die gewünschten Datensätze vorhanden seien, erfolge, fehlt es an einer Dringlichkeit des antragstellerischen Begehrens.

    Nachdem sich nach den glaubhaften Einlassungen der Antragsgegnerin am (Fort-)Bestand bis zum Abschluss des Verfahrens M 7 K 16.2053 über den Mietspiegel 2015 nichts ändern wird, ist der Antragsteller wie bei seinem Antrag zu 1. auf den Klageweg zu verweisen.

  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 17.5186

    Mietspiegel für München; Auskunftsklage; Mietspiegel als kommunale Statistik

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in den Verfahren M 7 K 16.2053 und M 7 E 17.1045, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 Bezug genommen.

    Auch aus dem Hauptfragebogen bzw. dem hierzu erstellten Datensatz wäre die Rückführung auf einen konkreten Haushalt in Einzelfällen möglich, wie die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 20. Juni 2016 und vom 9. November 2016 im Verfahren M 7 K 16.2053 nachvollziehbar dargelegt hat.

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