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   VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301   

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VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301 (https://dejure.org/2017,43150)
VG München, Entscheidung vom 21.07.2017 - M 3 K 16.301 (https://dejure.org/2017,43150)
VG München, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - M 3 K 16.301 (https://dejure.org/2017,43150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art... . 12 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2, § 114 S. 1; ByHSchPG Art. 29 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 22 Abs. 2 Nr. 1, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; BayHSchPG Art. 18, Art. 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 30; HochSchG § 61 Abs. 3 S. 3; BayHSchG Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 41 Abs. 1 S. 1, S. 2, Art. 51
    Anspruch auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu einer Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Anspruch auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu einer Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686

    Außerplanmäßiger Professor; Einleitung eines Verwaltungsverfahrens; Tätigkeit als

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris).

    Somit stand die Entscheidung über die Einleitung und auch die Einstellung eines Verfahrens zur Bestellung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor im pflichtgemäßen Entschließungsermessen der Beklagten (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris, Rn. 10), sodass der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO).

    Anders als in dem bereits im Jahre 2008 durchgeführten APL-Verfahren des Klägers an der Beklagten, in dem der Anspruch des Klägers auf Einleitung des Verfahrens zu seiner Bestellung als außerplanmäßiger Professor bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG abgelehnt wurde - es mangelte an einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht wurde (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O.; VG München, U.v. 7.2.2001 - M 3 K 08.6066 - juris) - steht das Fehlen dieser Voraussetzung im streitgegenständlichen Verfahren nicht im Raum.

    Im Übrigen stellt der Kläger selbst nicht in Abrede, die Verleihung des Ehrentitels (dazu bereits BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris, Rn. 13) des außerplanmäßigen Professors an das stete Erbringen wissenschaftlicher Forschungsleistungen und deren Veröffentlichung in der Fachliteratur anzuknüpfen; es ist daher nur sachgerecht, wenn die Beklagte einheitliche Standards zur Beurteilung der Forschungsleistung festlegt.

    Die auf die Privatdozentur aufbauende Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist mit besonderen Ehrenrechten verbunden (BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O. Rn. 13 und BayVGH, B.v 9.11.16, a.a.O., Rn. 8).

  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 7 CE 16.1446

    Keine Dringlichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung zum

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2016 (7 CE 16.1446) zurück.

    Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren nach § 123 VwGO (M 3 E 15.5787 und 7 CE 16.1446) und das Klageverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Klägers vom 28. Juli 2014, konnte sich der Kläger ein umfassendes Bild über die Gründe, die zur Einstellung seines Verfahrens geführt haben, machen.

    Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist nicht erkennbar (s. BayVGH, B.v. 9.11.16 - 7 CE 16.1446 - juris).

    Die auf die Privatdozentur aufbauende Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist mit besonderen Ehrenrechten verbunden (BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O. Rn. 13 und BayVGH, B.v 9.11.16, a.a.O., Rn. 8).

  • VG München, 06.07.2016 - M 3 E 15.5787

    Auskunftsanspruch über Gründe für Einstellung eines Bestellungsverfahrens zum

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Anträge des Klägers vom 21. Dezember 2015, 12. Februar 2016, 8. März 2016 und vom 6. Mai 2016 auf Verpflichtung der Beklagten auf Auskunft, Akteneinsicht sowie auf die erneute Eröffnung des APL-Verfahrens, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (M 3 E 15.5787) ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2017 sowie das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (M 3 E 15.5787) Bezug genommen.

    Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren nach § 123 VwGO (M 3 E 15.5787 und 7 CE 16.1446) und das Klageverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Klägers vom 28. Juli 2014, konnte sich der Kläger ein umfassendes Bild über die Gründe, die zur Einstellung seines Verfahrens geführt haben, machen.

    Ein unmittelbar nach der Beschlussfassung vom 8. Juli 2015 bestehender Anspruch auf genaue Auskunft über das Zustandekommen des Ergebnisses der fehlenden kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, existiert nicht (zum fehlenden Auskunftsanspruch des Klägers, s. VG München, B.v. 6.7.2016 - M 3 E 15.5787 - juris, Rn. 56-59).

  • VG München, 07.02.2011 - M 3 K 08.6066

    Bestellung außerplanmäßiger Professor

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Die damalige Klage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es an der für die Bestellung grundlegenden Voraussetzung einer überwiegend an der Hochschule erbrachten, mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer gemangelt habe (VG München, U.v. 7.2.2011 - M 3 K 08.6066).

    Anders als in dem bereits im Jahre 2008 durchgeführten APL-Verfahren des Klägers an der Beklagten, in dem der Anspruch des Klägers auf Einleitung des Verfahrens zu seiner Bestellung als außerplanmäßiger Professor bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG abgelehnt wurde - es mangelte an einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht wurde (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O.; VG München, U.v. 7.2.2001 - M 3 K 08.6066 - juris) - steht das Fehlen dieser Voraussetzung im streitgegenständlichen Verfahren nicht im Raum.

    Demgemäß ist eine konkretisierende Richtlinie der Hochschule zur Garantie von gleichen Bewertungsmaßstäben nicht zu beanstanden (s. speziell zum streitgegenständlichen Merkblatt: VG München, U.v. 7.2.2011, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -) anzuwendenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet worden.

    Die besonderen Anforderungen werden mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 - juris) zwar auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur angewendet und sind ebenfalls an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens zu stellen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1995 - 25 A 1649/91

    Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor"

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Selbst in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW, U.v. 19.5.1995 - 25 A 1649/91 - bleibt die Zuordnung des APL-Verfahrens zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unentschieden.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Doch die besonderen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Berufungsverfahren der Hochschullehrer stellt (BVerfG, U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79-170) kommen mangels Vorliegens eines Berufungsverfahrens für das streitgegenständliche Verfahren gar nicht zur Anwendung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2005 - 14 A 3934/03

    Prüfereigenschaft der zur Entscheidung über die Annahme einer

    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Die in dem vom Kläger angeführten Urteil (OVG NRW, U.v. 8.9.2005 - 14 A 3934/03 -, juris) dargestellte Begründungspflicht einer ablehnenden Entscheidung in einem Habilitationsverfahren ist auf das vorliegende APL-Verfahren schon deshalb nicht übertragbar, weil die dort konstatierte Begründungspflicht nur die Mitglieder betraf, die gegen die Gutachtermehrheit gestimmt hatten.
  • VerfGH Bayern, 07.07.1977 - 7-VII-76
    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Auch aus dem bundesstaatlichem Rechtsstaatsprinzip ergibt nichts anderes; die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 7.7.19177 - Vf. 7-VII-76 - juris) bezieht sich auf Habilitationsverfahren und betrifft gerade nicht das Verfahren zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor und ist auch nicht entsprechend anwendbar.
  • VG Augsburg, 18.07.2006 - Au 3 K 05.1257
    Auszug aus VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301
    Sie hat zwar keinen Normcharakter und bindet somit auch nicht die Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. VGH BW, B.v. 20.10.16 - 1S1662/16 - juris; VG Augsburg, U.v. 18.7.06 - Au 3 K 05.1257 - juris).
  • VG München, 06.07.2016 - M 3 E 15.5787

    Auskunftsanspruch über Gründe für Einstellung eines Bestellungsverfahrens zum

    Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im April 2016 Einsicht in den gesamten, dem Gericht vorliegenden Vorgang der Az. M 3 E 15.5787 und Az. M 3 K 16.301 mitsamt des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs genommen.

    Diese Entscheidung ist Gegenstand des bei Gericht anhängigen Klageverfahrens mit dem Az. M 3 K 16.301 und wird im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden.

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