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   VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343   

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https://dejure.org/2020,8651
VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343 (https://dejure.org/2020,8651)
VG München, Entscheidung vom 31.03.2020 - M 26 E 20.1343 (https://dejure.org/2020,8651)
VG München, Entscheidung vom 31. März 2020 - M 26 E 20.1343 (https://dejure.org/2020,8651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; RL 2014/40/EU Art. 2 Nr. 4, Art. 20 Abs. 1; TabakErzG § 2 Nr. 2
    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des E-Zigaretten-Geschäftes

  • rewis.io

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des E-Zigaretten-Geschäftes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Typisierung müssen im Normzweck angelegt sein (BVerfGE 133, 377 Rn.87).

    Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfGE 120, 1/30; 123, 1/19; 133, 377 Rn.88).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Eine Typisierung muss aber die meisten Fälle zutreffend erfassen (BVerwG, NVwZ 83, 290) und muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfGE 122, 39/59).

    Auch müssen Typisierungen das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept folgerichtig umsetzen (BVerfGE 122, 39/59).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfGE 120, 1/30; 123, 1/19; 133, 377 Rn.88).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfGE 120, 1/30; 123, 1/19; 133, 377 Rn.88).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Die Antragstellerin hat die vorübergehende Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit, die § 2 Abs. 4 BayIfSMV beinhaltet, zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes bei der derzeitigen Situation hinzunehmen (vgl. zu der bis zum 30.3.2020 befristeten Vorläuferregelung in der Allgemeinverfügung VG München, Beschlüsse v. 20.03.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    3 Abs. 1 GG verbietet der normsetzenden Verwaltung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten, wobei aber - ähnlich wie im Bereich der Gesetzgebung - auch hier eine Typisierung und Generalisierung zulässig ist (BVerfGE 78, 214/227), wenn der Normsetzer ihrer anders nur schwer Herr werden kann (BVerfGE 100, 138/174; 103, 310/319).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    3 Abs. 1 GG verbietet der normsetzenden Verwaltung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten, wobei aber - ähnlich wie im Bereich der Gesetzgebung - auch hier eine Typisierung und Generalisierung zulässig ist (BVerfGE 78, 214/227), wenn der Normsetzer ihrer anders nur schwer Herr werden kann (BVerfGE 100, 138/174; 103, 310/319).
  • VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222

    Schließung von Einzelhandelsbetrieben zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Die Antragstellerin hat die vorübergehende Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit, die § 2 Abs. 4 BayIfSMV beinhaltet, zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes bei der derzeitigen Situation hinzunehmen (vgl. zu der bis zum 30.3.2020 befristeten Vorläuferregelung in der Allgemeinverfügung VG München, Beschlüsse v. 20.03.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    3 Abs. 1 GG verbietet der normsetzenden Verwaltung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten, wobei aber - ähnlich wie im Bereich der Gesetzgebung - auch hier eine Typisierung und Generalisierung zulässig ist (BVerfGE 78, 214/227), wenn der Normsetzer ihrer anders nur schwer Herr werden kann (BVerfGE 100, 138/174; 103, 310/319).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343
    Zulässig ist die Bildung von Gruppen, einschließlich der dadurch für Grenzfälle bedingten Härten in Einzelfällen (BVerfGE 77, 308/338; BAG, DB 84, 1528).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • VG München, 09.04.2020 - M 26 E 20.1506

    Erfolgloser Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen VG München, Beschlüsse v. 20.03.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
  • VG München, 24.04.2020 - M 26 S 20.1401

    Rechtsverordnungen zur Corona-Bekämpfung - Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 47

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 2. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich nach wie vor gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen durch die Vorgängerregelungen VG München, B. v. 20.3.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).

    Soweit § 2 Abs. 3 Satz 1 2. BayIfSMV insbesondere zu einer Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit sowie der Eigentumsfreiheit führt, ist dies zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (zu Betriebsuntersagungen durch die Vorgängerregelungen VG München, B. v. 20.3.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B. v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).

  • VG München, 29.12.2020 - M 26a E 20.6704

    Schließung eines E-Zigarettengeschäftes während der Corona-Pandemie

    Das Ergebnis setzt sich nicht in Widerspruch zu den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 31. März 2020, Az. M 26 E 20.1343 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2020, Az. 20 CE 20.725.
  • VG Regensburg, 24.04.2020 - RO 14 E 20.675

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot in Bayern während der

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 Satz 1 2. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen VG München, Beschlüsse v. 20.03.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2101

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Schließung eines Fitnessstudios im Zusammenhang

    Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt, derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (zu Betriebsuntersagungen durch eine Vorgängerregelung BayVGH, B. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611, VG München, B. v. 20.3.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B. v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343).
  • VG München, 17.04.2020 - M 26 E 20.1619

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen VG München, Beschlüsse v. 20.03.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
  • VG München, 30.04.2020 - M 26 S 20.1813

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Versammlungsfreiheit, Umzug, Ablehnung,

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 2. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich nach wie vor gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen durch die Vorgängerregelungen VG München, B. v. 20.3.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
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