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   VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21.MZ   

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VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21.MZ (https://dejure.org/2021,7046)
VG Mainz, Entscheidung vom 23.03.2021 - 1 L 85/21.MZ (https://dejure.org/2021,7046)
VG Mainz, Entscheidung vom 23. März 2021 - 1 L 85/21.MZ (https://dejure.org/2021,7046)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Verbot cannabinoidhaltiger Hanfprodukte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbung und Vertrieb von CBD-Produkten verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot cannabinoidhaltiger Hanfprodukte - VG Mainz lehnt Eilrechtsgesuch ab

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • VG Schleswig, 08.02.2021 - 1 B 8/21

    Lebensmittelrecht

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung fallbezogen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erwogen hat und sich dabei des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung bewusst geworden ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 7).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügt, die Begründung bestehe aus "Phrasen", die für alle lebensmittelrechtlichen Anordnungen gelten könnten, und zudem teilweise lediglich der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage wiedergegeben werde, überspannt er die Anforderungen an die Begründung, da in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Lebensmittelrecht zuzuordnen ist, das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 9; OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2981, VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.).

    Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. zum Verhältnis zwischen § 39 LFGB und der lebensmittelrechtlichen Eingriffsnorm des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch Art. 146 Abs. 1 der KontrollVO mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7/14 -, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2018 - 14 K 328.16 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, § 39 LFGB Rn. 1 und 10; vgl. zum Verhältnis zwischen § 39 LFGB und Art. 138 der KontrollVO: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 11).

    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Kontroll-VO verpflichtet die zuständige Behörde, bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht Maßnahmen zu ergreifen, und räumt ihr in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 (nur) hinsichtlich der Art der Maßnahmen einen Spielraum ein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris Rn. 33 m.w.N. [noch zu Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004]; so auch: VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 24 [ebenfalls zu Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004]; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 30).

    Im vorliegenden Fall war jedoch auch der hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme grundsätzlich eröffnete Spielraum auf das verfügte Verbot des Inverkehrbringens reduziert, da eine andere verhältnismäßige Maßnahme nicht zur Verfügung stand, wie sich noch aus den folgenden Erwägungen ergibt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019, a.a.O., VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020, a.a.O., juris Rn. 32).

    Die Neuartigkeit ist somit produktbezogen zu prüfen (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 18; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 - W 8 K 20.161 -, juris Rn. 27).

    Extraktion gewonnenes CBD enthalten, die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllen (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020, a.a.O.).

    In die Einträge des Katalogs fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 19).

    Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-VO ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nach Aktenlage nicht erkennbar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 ME 320/19

    Anwendungsvorrang; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanföl;

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügt, die Begründung bestehe aus "Phrasen", die für alle lebensmittelrechtlichen Anordnungen gelten könnten, und zudem teilweise lediglich der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage wiedergegeben werde, überspannt er die Anforderungen an die Begründung, da in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Lebensmittelrecht zuzuordnen ist, das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 9; OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2981, VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.).

    Vorliegend streitgegenständlich ist jedoch nicht ein bei der Extraktion (möglicherweise) verwendetes Extraktionslösungsmittel bzw. das Extraktionsverfahren selbst, sondern dessen Ergebnis, d.h. das mit Hilfe der Extraktion gewonnene Produkt (in diese Richtung: OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 30).

    Diese Umstände müssen das Lebensmittel selbst, auf das sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 20).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, trägt der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in Verkehr bringt oder bringen will (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019, a.a.O., juris Rn. 20 m.w.N.).

    Er ist daher für die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich; ihm kommt aber eine Indizwirkung zu (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 22 m.w.N).

    Weiter heißt es in der Mitteilung, dass die FSA die Klarstellung der EU, dass CBD Extrakte als Novel Food deklariert werden, akzeptiert (vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 31).

    Auch diese allgemeine Betrachtung genügt ersichtlich nicht, um den hier erforderlichen Nachweis zu führen, dass gerade die von der Antragstellerin vertriebenen Produkte, die durch Extraktion gewonnenes CBD enthalten, bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 31).

    Da das Vorbringen der Antragstellerin insoweit allerdings keine genügenden Anhaltspunkte enthält, hat die Kammer den Auffangwert zugrunde gelegt (so auch VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 25) und diesen im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; so auch OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 67 m.w.N.; a.A. [teilweise Vorwegnahme der Hauptsache]: VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 08.01.2020 - 3 L 230/19

    CBD - Cannabinoidhaltige Extrakte im Eilverfahren

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Neben der strukturellen Vergleichbarkeit stimmen auch die Tatbestandsvoraussetzungen und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen im Wesentlichen überein (vgl. zu Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O.).

    Vollziehung angesichts einer zu erwartenden Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren nicht geboten ist (so: VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2891 Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 7 f.; a.A.: OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 B 268/78 -, juris Rn. 6).

    In die Einträge des Katalogs fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 19).

    Die Kammer nimmt insoweit zunächst auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus im Beschluss vom 8. Januar 2021 - 3 L 230/19 - (juris Rn. 20 ff.) Bezug, denn die im dortigen Verfahren vorgelegten Dokumente bzw. vorgetragenen Einwände wurden (überwiegend) auch im hiesigen Verfahren vorgetragen bzw. geltend gemacht:.

    Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-VO ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nach Aktenlage nicht erkennbar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 30).

    Dieser Regelungssystematik ist immanent, dass es zur Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses weder konkreter Gesundheitsrisiken noch eines konkreten Verdachts bedarf, dass von dem betreffenden Produkt tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 24; vgl. ferner HessVGH, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 8 B 2915/19 -, juris Rn. 29; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 31; vgl. ferner die Pressemitteilung zum Beschluss des VG Berlin vom 4. März 2021 - 14 L 37/21 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2019 - 9 S 535/19

    Lebensmittelrechtliche Untersagung des Inverkehrbringens von

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Kontroll-VO verpflichtet die zuständige Behörde, bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht Maßnahmen zu ergreifen, und räumt ihr in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 (nur) hinsichtlich der Art der Maßnahmen einen Spielraum ein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris Rn. 33 m.w.N. [noch zu Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004]; so auch: VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 24 [ebenfalls zu Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004]; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 30).

    Im vorliegenden Fall war jedoch auch der hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme grundsätzlich eröffnete Spielraum auf das verfügte Verbot des Inverkehrbringens reduziert, da eine andere verhältnismäßige Maßnahme nicht zur Verfügung stand, wie sich noch aus den folgenden Erwägungen ergibt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019, a.a.O., VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020, a.a.O., juris Rn. 32).

    Das Schreiben verhält sich lediglich unspezifisch zu Lebensmitteln, die "Teile der Hanfpflanze enthalten" (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020 - 16 K 6311/19 -, juris Rn. 41).

    Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-VO ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nach Aktenlage nicht erkennbar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 30).

    Da das Vorbringen der Antragstellerin insoweit allerdings keine genügenden Anhaltspunkte enthält, hat die Kammer den Auffangwert zugrunde gelegt (so auch VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 25) und diesen im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; so auch OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 67 m.w.N.; a.A. [teilweise Vorwegnahme der Hauptsache]: VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 22.07.2020 - 16 K 6311/19

    Novel food Cannabidiol CBD Cannabinoide

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei Anhörung der Antragstellerin eine andere rechtmäßige Entscheidung hätte treffen dürfen (so in einem vergleichbaren Fall: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020 - 16 K 6311/19 -, juris Rn. 23 ff.).

    Im vorliegenden Fall war jedoch auch der hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme grundsätzlich eröffnete Spielraum auf das verfügte Verbot des Inverkehrbringens reduziert, da eine andere verhältnismäßige Maßnahme nicht zur Verfügung stand, wie sich noch aus den folgenden Erwägungen ergibt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019, a.a.O., VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020, a.a.O., juris Rn. 32).

    Das Schreiben verhält sich lediglich unspezifisch zu Lebensmitteln, die "Teile der Hanfpflanze enthalten" (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020 - 16 K 6311/19 -, juris Rn. 41).

    Zudem spricht es gegen eine Verwendung von CBD-haltigen Lebensmitteln vor dem 15. Mai 1997, wenn es auf Seite 2 der Stellungnahme des Sachverständigen Wahler heißt, "dass - abgesehen von Hanfsamenöl und Hanfmehl - kein Verzehr von Hanfpflanzen und Hanfblüten zu Ernährungszwecken belegbar ist" (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020 - 16 K 6311/19 -, juris Rn. 48).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 1 B 11431/20

    Zur Genehmigungsfreiheit von Zelten, die fliegende Bauten sind, und zur

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Hiervon ausgehend muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall bezogen sein und darf nicht lediglich formelhaft erfolgen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20 -, juris Rn. 6, sowie vom 18. Oktober 2019 - 8 B 11142/19 -, juris Rn. 6).

    Je nach Fallgestaltung kann sich das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse aber bereits aus denselben tatsächlichen Umständen ergeben, die auch den Erlass des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigen; in diesem Fall darf die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn daraus die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bereits hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, a.a.O., sowie vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90 -, NVwZ-RR 1991, 307 m.w.N.).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, a.a.O., sowie vom 18. Oktober 2019, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob eine möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anhörung durch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 3. März 2021 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG nachgeholt worden ist (zu den Anforderungen an eine Heilung durch Kommunikation im Gerichtsverfahren: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20 -, juris Rn. 9) oder (gegebenenfalls) eine Aussetzung der sofortigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - 13 B 1423/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügt, die Begründung bestehe aus "Phrasen", die für alle lebensmittelrechtlichen Anordnungen gelten könnten, und zudem teilweise lediglich der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage wiedergegeben werde, überspannt er die Anforderungen an die Begründung, da in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Lebensmittelrecht zuzuordnen ist, das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 9; OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2981, VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.).

    Eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für diese Behauptung und auch einen entsprechenden Bezug zu den vorliegend relevanten Produkten enthält das Gutachten jedoch nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 20; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2019 - 15 B 3035/19 -, juris Rn. 28).

    Dieser Regelungssystematik ist immanent, dass es zur Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses weder konkreter Gesundheitsrisiken noch eines konkreten Verdachts bedarf, dass von dem betreffenden Produkt tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 24; vgl. ferner HessVGH, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 8 B 2915/19 -, juris Rn. 29; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 31; vgl. ferner die Pressemitteilung zum Beschluss des VG Berlin vom 4. März 2021 - 14 L 37/21 -).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 7.14

    Lebensmittelzusatzstoffe; Gemüsekonzentrat; Konzentrat aus nitratreichen Gemüsen;

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. zum Verhältnis zwischen § 39 LFGB und der lebensmittelrechtlichen Eingriffsnorm des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch Art. 146 Abs. 1 der KontrollVO mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7/14 -, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2018 - 14 K 328.16 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, § 39 LFGB Rn. 1 und 10; vgl. zum Verhältnis zwischen § 39 LFGB und Art. 138 der KontrollVO: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 11).

    Erweist sich sie diese aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7/14 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Neben der strukturellen Vergleichbarkeit stimmen auch die Tatbestandsvoraussetzungen und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen im Wesentlichen überein (vgl. zu Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 10.02.2021 - W 8 S 21.117

    Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, eventueller

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügt, die Begründung bestehe aus "Phrasen", die für alle lebensmittelrechtlichen Anordnungen gelten könnten, und zudem teilweise lediglich der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage wiedergegeben werde, überspannt er die Anforderungen an die Begründung, da in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Lebensmittelrecht zuzuordnen ist, das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 B 8/21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 9; OVG Nds, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2981, VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Februar 2021, a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr in Verzug von vornherein entbehrlich war (in diese Richtung: VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2891 Rn. 23).

    Vollziehung angesichts einer zu erwartenden Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren nicht geboten ist (so: VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - W 8 S 21.117 -, BeckRS 2021, 2891 Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris Rn. 7 f.; a.A.: OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 B 268/78 -, juris Rn. 6).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21
    Hieran hat sich auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-663/18 - (dazu noch weiter unten) nichts geändert.

    dd) Die Antragstellerin kann auch aus dem von ihr angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-663/18 - keine für sie günstigen Rechtsfolgen in Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche, mit einem Verstoß.

  • EuGH, 15.01.2009 - C-383/07

    M-K Europa - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Art. 1

  • VG Berlin, 04.03.2021 - 14 L 37.21

    Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2021 - 9 B 1574/20

    Beschwerde gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 13 ME 545/20

    Aroma; Aromaextrakt; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanf-Aroma-Extrakt;

  • VG Würzburg, 13.07.2020 - W 8 K 20.161

    Untersagung des Inverkehrbringens und der Abgabe von Cannabidiol (CBD) sowie

  • VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 328.16

    Untersagung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels ohne

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2019 - 8 B 11142/19

    Brandschutz im Treppenraum eines Wohngebäudes

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 27/14

    Bohnengewächsextrakt - Wettbewerbsverstoß: Prüfung der Neuartigkeit eines aus dem

  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 1 B 171/20

    Eilrechtsschutz gegen ein Verkehrsverbot eines Kosmetikartikels wegen des

  • VG Hannover, 18.11.2019 - 15 B 3035/19

    CBD; Hanf; Novel Food; Produkt

  • VGH Hessen, 11.05.2020 - 8 B 2915/19
  • OLG Hamm, 27.03.2007 - 4 U 7/07

    Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung durch Vertrieb eines

  • OLG München, 06.08.2009 - 6 U 5717/07

    Wettbewerbsverstoß: Saft der Mangostane-Frucht einschließlich der Schale als

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - 8 B 10342/14

    Kein Baustopp für US-Satellitenanlage in Landstuhl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2012 - 6 B 1362/11

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 13 B 141/18

    Ausüben der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmers im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 11.02.2021 - 6 StR 25/21

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge betreffend das letzte Wort

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.1990 - 2 B 12027/90

    Untersagungsverfügung; Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1979 - 2 B 268/78
  • VG München, 06.10.2021 - M 26a S 21.4118

    Lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung, Untersagung des Inverkehrbringens von

    Durch die angegebenen Quellen wird dies jedoch nicht belegt (VG Mainz, B.v.23.3.2021 - 1 L 85/21.MZ -, beck-online).

    Die Einordnung als neuartiges Lebensmittel soll es ermöglichen, eventuelle Risiken neuer Lebensmittel im Rahmen eines Zulassungsverfahrens einer umfassenden gesundheitlichen Bewertung zu unterziehen (VG Mainz, B.v. 23.03.2021 - 1 L 85/21 MZ -).

  • VG Regensburg, 21.01.2022 - RN 5 S 21.2172

    Untersagung des Inverkehrbringens von CBD-haltigen Lebensmitteln aus Gründen des

    Durch die angegebenen Quellen wird dies jedoch nicht belegt (VG Mainz, B.v.23.3.2021 - 1 L 85/21.MZ -, beck-online).
  • VG Würzburg, 10.11.2023 - W 8 K 23.340

    Anfechtungsklage, Maqui-Augen-Kapseln für Menschen, Nahrungsergänzungsmittel mit

    Entscheidungserheblich ist allein, ob das hier relevante Endprodukt die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllt (VG Potsdam, B.v. 11.7.2022 - 6 L 831/20 - juris Rn. 86 f.; VGH BW, B.v. 22.6.2022 - 9 S 1003/22 - juris Rn. 18 f.; LG Düsseldorf, U.v. 10.6.2022 - 38 O 46/20 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, B.v. 11.4.2022 - B 7 S 22.244 - juris Rn. 73; VG Trier, U.v. 11.3.2022 - 6 K 3630/21.TR - juris Rn. 25 f.; VG Mainz, B.v. 23.3.2021 - 1 L 85/21.MZ - juris Rn. 63. Kritisch Meyer/Ciric, ZLR 2022, 686, wonach zum einen im Rahmen der Nr. iv) der Herstellungsvorgang nicht zu berücksichtigen ist und zum andern auf den einzelnen Stoff abzustellen ist; siehe dazu aber auch den Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt des einen Autors gemäß der Sternchenfußnote; vgl. auch VG Hannover, B.v. 18.11.2019 - 15 B 3035/19 - juris Rn. 24; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris Rn. 18, 25).
  • VG Würzburg, 16.03.2023 - W 8 E 23.186

    Maqui-Beeren-Extrakt als Bestandteil eines Nahrungsergänzungsmittels

    Entscheidungserheblich ist allein, ob das hier relevante Endprodukt die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllt (VG Potsdam, B.v. 11.7.2022 - 6 L 831/20 - juris Rn. 86 f.; VGH BW, B.v. 22.6.2022 - 9 S 1003/22 - juris Rn. 18 f.; LG Düsseldorf, U.v. 10.6.2022 - 38 O 46/20 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, B.v. 11.4.2022 - B 7 S 22.244 - juris Rn. 73; VG Trier, U.v. 11.3.2022 - 6 K 3630/21.TR - juris Rn. 25 f.; VG Mainz, B.v. 23.3.2021 - 1 L 85/21.MZ - juris Rn. 63. Kritisch Meyer/Ciric, ZLR 2022, 686, wonach zum einen im Rahmen der Nr. iv) der Herstellungsvorgang nicht zu berücksichtigen ist und zum andern auf den einzelnen Stoff abzustellen ist; siehe dazu aber auch den Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt des einen Autors gemäß der Sternchenfußnote; vgl. auch VG Hannover, B.v. 18.11.2019 - 15 B 3035/19 - juris Rn. 24; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris Rn. 18, 25).
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