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   VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23.NW   

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VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23.NW (https://dejure.org/2023,20135)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.07.2023 - 3 L 342/23.NW (https://dejure.org/2023,20135)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Juli 2023 - 3 L 342/23.NW (https://dejure.org/2023,20135)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 GG, Art 14 GG, Art 3 GG, § 21a Abs 1 S 2 GlüStVtr RP 2021, § 29 Abs 3 GlüStVtr RP 2021
    Abstandsgebot für Wettvermittlungsstelle

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    17 (1.) Die Wettvermittlungsstelle ist lediglich ca. 90 m Luftlinie (also innerhalb des gesetzlich geforderten Mindestabstands von 250 m) von der Nachhilfeeinrichtung der S... GmbH entfernt.Solche Abstandsgebote sind grundsätzlich geeignet, die legitimen Ziele des Jugend- und Spielerschutzes zu erreichen (VGH Bayern, Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677).

    Die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677) steht diesem Leitsatz nicht entgegen.

    Abschließend verweist die Kammer insoweit auf den Beschluss des VGH Bayern vom 21.3.2023 (a.a.O., S. 20 Ua), der beiden Verfahrensbeteiligten vorliegt.

    Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist (VGH Bayern, Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O.).

    Soweit die Antragstellerin im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen in Frage stellt, verweist die beschließende Kammer wiederum auf die überzeugenden Ausführungen des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O., S. 15-19 Ua), der entsprechenden Bedenken entgegentritt.

    Dieses deutlich andersartige Gepräge der staatlichen Annahmestellen in der Wahrnehmung potenzieller "Spieler" rechtfertigt es, trotz der durchaus nachvollziehbaren Bedenken des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O.) hier noch keinen Verstoß gegen das Kohärenzgebot zu sehen, zumal der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus einen gewissen Beurteilungs- und Prognosespielraum bei der Einführung das Glücksspielrecht reglementierender Regelungen hat (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-316/07), der erst dann überschritten ist, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der zu vergleichenden Regelungsbereiche ein Bereich (hier aus Sicht der Antragstellerin die staatlichen Annahmestellen) sachwidrig begünstigt würde.

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    a) Die Abstandsregelungen hinsichtlich Wettvermittlungsstellen ( § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG ) und Spielhallen ( § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LGlüG ) sind köhärent (ebenso: VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578; VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O.).

    Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die für die Vermittlungsstelle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind (VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578).

    In einer Wettvermittlungsstelle hingegen finden sich ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung und ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten (zu den vorstehenden Ausführungen ebenso: VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022, a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O.).

    e) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Kohärenz von Abstandsregeln beim terrestrischen Vertrieb von Sportwetten sind auch nicht im Hinblick auf die Öffnung des Online-Glücksspielmarktes (mit einem Angebot von Sportwetten und anderen Glücksspielen) veranlasst (VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Um indessen objektive Berufswahlbeschränkungen zu sein, müssten sie hingegen unter Berücksichtigung ihres gesamten räumlichen Geltungsbereichs Wirkungen in dem Sinne entfalten, dass die Standortkapazität für Wettvermittlungsstellen erschöpft wäre und damit faktisch eine Kontingentierung vorläge (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15).

    Der Gesetzgeber durfte vielmehr eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für Lotto-Annahmestellen schaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2010, C-316/07 u.a.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15, wonach außerhalb des Monopolbereiches glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis unterliegen (!) ).

    Sie kann daher mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 6 B 11140/15

    Duldung der Sportwettvermittlung in einer Verkaufsstelle - Mindestabstand von

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Eine Einrichtung, von der Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie einhalten müssen, kann auch eine private Bildungs- bzw. Nachhilfeeinrichtung sein, die ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht wird, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (OVG RP, Beschluss vom 28.1.2016 - 6 B 11140/15.OVG).Dies trifft auf die S... GmbH zu.

    Damit wird die als ausreichend erachtete Zahl von durchschnittlich acht Schülern übertroffen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.1.2016, a.a.O.).

    Eine solche Ausnahmekonstellation kann vorliegen, wenn etwa topografische Hindernisse, ein Fluss ohne Brücke oder eine Eisenbahnlinie eine Gefährdung derjenigen Minderjährigen ausschließt, die eine private Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird und die innerhalb der 250 m Abstandsregelung liegt, frequentieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.1.2016, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (zu den vorstehenden Ausführungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20, zu Spielhallen).

    Es besteht auch kein Vollzugsdefizit im Bereich des Online-Glücksspiels, denn den Abstandsgeboten im terrestrischen Bereich entsprechen strenge Spielerschutzvorschriften für den Online-Bereich ( §§ 6a ff. GlüStV 2021 ), u.a. ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit mit Überwachung durch eine Limitdatei gemäß § 6c GlüStV 2021 (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2022, a.a.O., mit übertragbaren Erwägungen zu dem Verhältnis Spielbank-Spielhalle).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23

    Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Schließlich musste sie schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages jederzeit mit einer Änderung/Verschärfung der Rechtslage rechnen (OVG BB, Beschluss vom 29.3.2023 - OVG 1 S 11/23).Dem Vertrauensschutz der Antragstellerin wurde damit hinreichend Rechnung getragen.

    Die Regulierung des terrestrischen Glücksspiels verstößt demnach auch nach der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den GlüStV 2021 nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot (ebenso OVG BB, Beschluss vom 29.3.2023, a.a.O.).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Dies gilt etwa dann, wenn die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2009 - C-42/07).
  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Von dem Zeitpunkt an, an welchem sich ein Wettvermittler auf eine Schließung seines Betriebs an dem jeweiligen Standort einstellen musste, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.8.2015 - 2 BvR 2190/14).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Ein solcher Eingriff erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (BVerfG, Beschluss vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018, a.a.O., m.w.N.).Allerdings sind solche nationalen Regelungen nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01).
  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2022 - 4 B 654/22

    Einstweilige Anordnung gegen die Erstattung einer Strafanzeige wegen unerlaubter

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