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   VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20.NW   

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https://dejure.org/2021,3075
VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20.NW (https://dejure.org/2021,3075)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11.02.2021 - 4 K 758/20.NW (https://dejure.org/2021,3075)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW (https://dejure.org/2021,3075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 60 VwGO, § 70 Abs 1 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 3a Abs 2 VwVfG, § 3 Abs 2 S 4 VwVfG
    Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als PDF-Datei

  • JurPC

    Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als PDF-Datei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schreiben als PDF-Datei verschickt: Widerspruch unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Pdf-Dokument wahrt nicht die Schriftform

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb bei korrekter Adressierung und Frankierung nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. Oktober 2019 - 1 CS 19.1499 -, Rn. 6, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32.07 - NJW 2007, 2778; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 22).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb bei korrekter Adressierung und Frankierung nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. Oktober 2019 - 1 CS 19.1499 -, Rn. 6, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32.07 - NJW 2007, 2778; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 1 CS 19.1499

    Prüfung von Abstand - Nachbarschutz

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb bei korrekter Adressierung und Frankierung nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. Oktober 2019 - 1 CS 19.1499 -, Rn. 6, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32.07 - NJW 2007, 2778; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 22).
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08. Mai 2019 zum Aktenzeichen XII ZB 8/19 (Rn. 12 ff., juris), auf das der Beklagte hingewiesen hat, entschieden, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt.
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    In diesen Fällen ist - wie vom Kreisrechtsausschuss richtig ausgeführt - nach der Rechtsprechung anerkannt, dass der Nutzer mit der Wahl des Telefaxes als eines anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er mit der Übermittlung am letzten Tag der Frist so rechtzeitig beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 -, Rn. 13, juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 01. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857, 2858).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 -, Rn. 22, juris).
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Solche Unsicherheiten sind ebenso wenig hinzunehmen, wie die oben beschriebenen Abstriche an die Sicherheitsanforderungen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R -, Rn. 16 - 23, juris).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Diese vermittelt dem durch die Genehmigung Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition, die nur dann entzogen werden darf, wenn hierfür eine besondere Ermächtigungsgrundlage besteht (VG Koblenz, Urteil vom 12. April 2011 - 7 K 1059/10.KO -, Rn. 18 - 21, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    In diesen Fällen ist - wie vom Kreisrechtsausschuss richtig ausgeführt - nach der Rechtsprechung anerkannt, dass der Nutzer mit der Wahl des Telefaxes als eines anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er mit der Übermittlung am letzten Tag der Frist so rechtzeitig beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 -, Rn. 13, juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 01. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857, 2858).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20
    Aus Gründen der Prozessökonomie geht mit der Klageerhebung die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung nach dem § 60 Abs. 4 VwGO zugrunde liegenden Grundsatz der Konnexität von der Widerspruchsbehörde auf das Prozessgericht über (BVerwG, Urteil vom 08. März 1983 - 1 C 34/80 -, Rn. 17, juris; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 11 - 13, beck-online).
  • OVG Sachsen, 19.10.2015 - 5 D 55/14

    Beschwerdeschreiben; Schriftform; PDF-Datei; elektronisches Dokument;

  • BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

  • LSG Hessen, 31.03.2016 - L 6 AS 247/15

    Sozialgerichtliches Verfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - L 3 R 801/11

    Berufung per e-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur mit eingescannter

  • VG Koblenz, 12.04.2011 - 7 K 1059/10

    Verwirkung des Baunachbarrechts

  • VG Hamburg, 31.07.2023 - 3 K 1110/23

    Unzulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail

    Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt zur "Heilung" von Mängeln der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG daher nicht in Betracht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.).

    Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 36).

    Den besonderen Risiken der digitalen Form im Hinblick auf die Veränderbarkeit und die Urheberschaft von Dokumenten, denen der Gesetzgeber begegnen will, kann ein Ausdruck nicht in gleicher Weise Rechnung tragen wie eine Signatur (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.; vgl. auch Müller, AnwBl 2016, 29).

    Für eine Rechtsfortbildung, wie sie mit dem Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, durch die - den Begriff der Schriftform erweiternde - Rechtsprechung zu Telefax und Computerfax erfolgt ist, besteht wegen der mittlerweile geschaffenen gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr kein Bedürfnis und daher auch kein Raum mehr (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.).

    Solche Unsicherheiten sind ebenso wenig hinzunehmen wie die oben beschriebenen Abstriche an die Sicherheitsanforderungen (vgl. insgesamt BSG, Urt. v. 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 16 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2022 - 1 M 43/22

    Widerspruchsschreiben in Gestalt einer PDF-Datei

    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der - soweit ersichtlich - überwiegend in der Rechtsprechung anzutreffenden Ansicht, dass das Übersenden eines nicht qualifiziert signierten Widerspruchsschreibens in Gestalt einer PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist, nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12/15, wonach bei der Nutzung einer einfachen E-Mail zur Übermittlung eines Widerspruchs die auch durch das elektronische Dokument zu wahrende Funktion der Schriftform nur dann nicht beeinträchtigt wird, wenn das im Anhang beigefügte Widerspruchsschreiben seinerseits qualifiziert signiert ist; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 188/15, 40; VGH München, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 ZB 21.1847; VG München, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - M 10 S 21.4517; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Januar 2020 - B 1 S 19.1233, und vom 19. Mai 2015 - B 4 K 13.333; zur vergleichbaren Konstellation im Beschwerdeverfahren OVG Bautzen, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 445/18; vgl. im Übrigen auch BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 4619/15).

    Bei der Übermittlung per einfacher E-Mail besteht keine hinreichende Sicherheit für die Ermittlung der Identität und Urheberschaft des Absenders; der Inhalt der Erklärung ist gegenüber Eingriffen Dritter nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15; Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 ; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 188/15; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW).

  • VG Schwerin, 14.12.2023 - 2 A 1508/19

    Nachbarklage gegen Genehmigung von Windenergieanlagen

    Denn anders als etwa bei der Frage, ob sich der Beklagte als Herr des Widerspruchsverfahrens bei dreipoligen Verhältnissen über eine Versäumung der Widerspruchsfrist hinwegsetzen kann (verneinend: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 79.97 -, juris Rn. 4; Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42.79 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2009 - 1 A 11256/08 -, juris Rn. 47; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW -, juris Rn. 42), besteht vorliegend keine besondere Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen.
  • AG Neustadt/Weinstraße, 07.02.2023 - 4 L 55/23
    Sofern teilweise die Auffassung vertreten wird, dass ein elektronisch übermitteltes pdf-Dokument, das eine eingescannte Unterschrift enthält und von dem Empfänger ausgedruckt wird, das Schriftformerfordernis wahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 -, NJW 2015, 1527, Rn. 11ff. und Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, NJW 2019, 2096; a.A. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 -, NVwZ-RR 2016, 404; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW -, juris), bedarf dies im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, da die E-Mail des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. November 2022 keine Unterschrift in eingescannter Form enthielt, sondern lediglich mit dem Namen des Bevollmächtigten in Textform endete.
  • VG Neustadt, 07.02.2023 - 4 L 55/23

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

    Sofern teilweise die Auffassung vertreten wird, dass ein elektronisch übermitteltes pdf-Dokument, das eine eingescannte Unterschrift enthält und von dem Empfänger ausgedruckt wird, das Schriftformerfordernis wahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 -, NJW 2015, 1527, Rn. 11ff. und Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, NJW 2019, 2096; a.A. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 -, NVwZ-RR 2016, 404; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW -, juris), bedarf dies im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, da die E-Mail des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. November 2022 keine Unterschrift in eingescannter Form enthielt, sondern lediglich mit dem Namen des Bevollmächtigten in Textform endete.
  • VG Frankfurt/Oder, 19.11.2021 - 4 L 361/21
    Der beim Antragsgegner erstellte und bei den Akten befindliche Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten PDF-Datei dürfte dem Schriftformerfordernis gemäß § 70 Abs. 1 VwGO nicht genügen, denn bei Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a VwVfG, auf den § 70 Abs. 1 VwGO explizit verweist, ist gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen (so VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW -, juris Rn. 29 f., VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 1 B S 19.1233 -, juris, Rn.; a.A. 26Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • VG Cottbus, 16.05.2022 - 8 L 107/22

    Tierseuchenrecht

    Dies genügt weder den Anforderungen der Schriftlichkeit noch der elektronischen Form im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG (vgl. ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1/20 -, juris Rn. 15; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - M 10 S 21.4517 -, juris Rn. 44 f.; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. November 2021 - 4 L 361/21 -, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 758/20.NW -, juris Rn. 27 ff.).
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