Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,13
VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22 (https://dejure.org/2023,13)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2023 - 7 B 1645/22 (https://dejure.org/2023,13)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Januar 2023 - 7 B 1645/22 (https://dejure.org/2023,13)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,13) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 42 Abs. 2 VwGO; § 8 Abs. 1 KHG; § 8 Abs. 2 KHG; § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz des Begünstigten im Krankenhausplanungsrecht infolge der Drittanfechtung des Feststellungsbescheids; Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung bei mehreren um den Versorgungsbedarf konkurrierenden Krankenhäusern

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Das setzt, da die Beigeladenen nicht Adressat des Feststellungsbescheids vom 17. Februar 2022 sind, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist ( OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 41 f.; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 14 und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27/94 -, juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).

    Die Beigeladenen berufen sich hier auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (vgl. zum Drittschutz des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 44 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 16 ff.).

    Denn ein Krankenhaus hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Planungsbehörde eine Überversorgung mit Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 2 SGB V kraft Gesetzes zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, vermeidet ( BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 28 f.).

    Möchte der Kläger hingegen selbst eine Planaufnahme erstreiten, ist eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis in den Fällen anzunehmen, in denen dieser Kläger bzw. dessen Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung aufgrund einer Begünstigung eines anderen Krankenhauses zurückgesetzt wurde ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 15 ff., 33) oder eine solche Auswahlentscheidung jedenfalls rechtlich geboten war, aber zu Unrecht unterblieben ist ( OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53).

    Denn dies allein verdeutlich bereits das eigene Begehren der Beigeladenen, welches sich gerade nicht in der Abwehr der Planaufnahme der Antragstellerin erschöpft (für dieses Verständnis wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 22, wonach eine Drittanfechtungsklage insbesondere in Betracht komme, wenn der zurückgesetzte Bewerber in eigener Sache eine Verpflichtungsklage "erhebt oder erheben müsste").

    Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2008 (- 3 C 35.07 -, juris Rn. 24 ff.) aus, dass die Zulässigkeit einer Drittanfechtungsklage voraussetze, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, doch steht diese Ausführung im Zusammenhang mit der dort zu entscheidenden Fallkonstellation (so auch OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 A 97/18 -, juris Rn. 42).

    "Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977).

    Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 ; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. September 2008, - 3 C 35/07 -, juris Rn. 17) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung.

    Der Inhalt eines Plans selbst gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheids (Nds. OVG, Urteile vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 - juris Rn. 66, vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 29 und vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris Rn. 13 f. und 34, vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 17 und vom 16. Juni 1994 - 3 C 12/93 -, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.).

    Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht ( § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG ), billigt das Bundesverwaltungsgericht einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan unter gewissen Voraussetzungen zu ( BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 19).

    Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist somit zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren ( BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 19).

    Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (siehe zu alldem BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; Nds. OVG, Urteile vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/085 -, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 67 jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2019 - 13 LC 41/17

    Abgrenzung PSY/PSM; Bedarfsanalyse; Bedarfsprognose; Bescheidungsanpruch;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Wesentliche Inhalte des Krankenhausplans sind die Krankenhauszielplanung und die Bedarfsanalyse (s. dazu ausführlich Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 40 ff.).

    Die Abwägungsgrundsätze, die für die Nachprüfung von Planungsmaßnahmen und insbesondere von Bebauungsplänen entwickelt worden sind, stellen dabei ein geeignetes Instrument dar, um auch die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 41; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, juris Rn. 54 und vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 -, juris Rn. 37).

    Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 42).

    Fehlt es an einer nachvollziehbaren Krankenhauszielplanung und/oder der erforderlichen Bedarfsprognose durch die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde, so kann auf gerichtlichem Wege lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung, nicht aber ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan durchgesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 59).

    Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit i.e.S.) auf der ersten Stufe zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris Rn. 65).

    Denn ebenso wie die zu Unrecht unterbliebene Auswahlentscheidung dürfte auch das Fehlen einer nachvollziehbaren Krankenhauszielplanung und/oder der erforderlichen Bedarfsprognose einen Anspruch der Beigeladenen auf Neubescheidung begründen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 59).

    Dem Gericht ist es insoweit auch verwehrt, die Bedarfsanalyse, welche eben auch prognostische Feststellungen und Schätzungen beinhaltet, anstelle des Antragsgegners anzustellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 59).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Insofern stellt die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

    Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 21 ff.) bestätigt, wo es heißt:.

    Denn die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein, welches dadurch einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt wird, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt ( BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

    Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar ( BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

    Dem stehen bereits die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach in Drittschutzkonstellationen die nicht begünstigten Dritten gerade deshalb klagebefugt sind, weil andernfalls im Falle einer Planaufnahme bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden würden, welche die Abwägungssituation zum Nachteil der Beigeladenen verändern würde ( BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 21 ff.).

    Überdies stehen den fiskalischen Interessen der Antragstellerin auch diejenigen des Antragsgegners gegenüber, welcher mit Ersatzforderungen rechnen muss, sollte sich die begünstigende Entscheidung im Nachhinein als falsch erweisen ( BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Soweit aber ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist es einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfGE 82, 209 [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86] (224, 229)).

    Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt ( BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77).

    Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 87; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 88).

    Dabei ist die Kostengünstigkeit eines Krankenhauses ein reines Vergleichsmerkmal, welches erst dann Bedeutung gewinnt, wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden, sodass eine Auswahlentscheidung notwendig ist ( BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 74).

    Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (siehe zu alldem BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; Nds. OVG, Urteile vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/085 -, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 67 jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2015 - 10 S 100/13

    Auswahl um Versorgungsbedarf bei mehreren um ihn konkurrierenden Krankenhäusern;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Die Beigeladenen berufen sich hier auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (vgl. zum Drittschutz des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 44 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 16 ff.).

    Begehrt ein Kläger daher für sich selbst schon keine Planaufnahme, sondern will lediglich die Planherausnahme eines begünstigten Dritten erreichen, so werden seine Rechte schon nicht berührt ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29).

    Möchte der Kläger hingegen selbst eine Planaufnahme erstreiten, ist eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis in den Fällen anzunehmen, in denen dieser Kläger bzw. dessen Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung aufgrund einer Begünstigung eines anderen Krankenhauses zurückgesetzt wurde ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 15 ff., 33) oder eine solche Auswahlentscheidung jedenfalls rechtlich geboten war, aber zu Unrecht unterblieben ist ( OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des OVG Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2015 (- 10 S 100/13 -, juris Rn. 31) verwiesen werden, denen die erkennende Kammer sich anschließt und wo es heißt:.

    Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell-rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der oben dargestellten allgemeinen Regel verbleibt ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14/18 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 13 LB 354/18

    Auswahlentscheidung; Bedarfsermittlung; Berufung; Fachrichtung; Gebiet

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Der Inhalt eines Plans selbst gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheids (Nds. OVG, Urteile vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 - juris Rn. 66, vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 29 und vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris Rn. 13 f. und 34, vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 17 und vom 16. Juni 1994 - 3 C 12/93 -, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 87; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris Rn. 69; Urteil vom 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, juris Rn. 67).

    Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 87; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 88).

    Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (siehe zu alldem BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; Nds. OVG, Urteile vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/085 -, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 67 jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2021 - 13 A 349/20

    Aufnahme eines Krankenhauses mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Das setzt, da die Beigeladenen nicht Adressat des Feststellungsbescheids vom 17. Februar 2022 sind, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist ( OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 41 f.; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 14 und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27/94 -, juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).

    Die Beigeladenen berufen sich hier auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (vgl. zum Drittschutz des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 44 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 16 ff.).

    Möchte der Kläger hingegen selbst eine Planaufnahme erstreiten, ist eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis in den Fällen anzunehmen, in denen dieser Kläger bzw. dessen Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung aufgrund einer Begünstigung eines anderen Krankenhauses zurückgesetzt wurde ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 15 ff., 33) oder eine solche Auswahlentscheidung jedenfalls rechtlich geboten war, aber zu Unrecht unterblieben ist ( OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53).

    Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2008 (- 3 C 35.07 -, juris Rn. 24 ff.) aus, dass die Zulässigkeit einer Drittanfechtungsklage voraussetze, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, doch steht diese Ausführung im Zusammenhang mit der dort zu entscheidenden Fallkonstellation (so auch OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 A 97/18 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit i.e.S.) auf der ersten Stufe zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris Rn. 65).

    Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 87; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris Rn. 69; Urteil vom 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, juris Rn. 67).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 13 LC 125/08

    Gesonderte Ermittlung und Deckung des Bettenbedarfs für die Fachrichtungen

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Der Inhalt eines Plans selbst gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheids (Nds. OVG, Urteile vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 - juris Rn. 66, vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 29 und vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris Rn. 13 f. und 34, vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 17 und vom 16. Juni 1994 - 3 C 12/93 -, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.).

    Schließlich muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22
    Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 ; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).

    Die Abwägungsgrundsätze, die für die Nachprüfung von Planungsmaßnahmen und insbesondere von Bebauungsplänen entwickelt worden sind, stellen dabei ein geeignetes Instrument dar, um auch die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 41; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, juris Rn. 54 und vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2013 - 13 ME 168/13

    Anordnung der sofortigen Vollziehung eines den Krankenhausbetreiber

  • BVerwG, 26.02.2020 - 3 C 14.18

    Sicherstellung der zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen personellen

  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 37.83

    Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 3 S 138/22

    (Keine) Anordnung der sofortigen Vollziehung bei objektiver Rechtswidrigkeit des

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 10 S 2693/09

    Nachbarwiderspruch gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 11.16

    Fachgebiet Psychosomatik; Klageänderung; Spruchreifmachung; Thüringer

  • BVerwG, 16.06.1994 - 3 C 12.93

    Allgemeine Ortskrankenkassen - Landesverband - Anfechtung von

  • BVerwG, 25.10.2011 - 3 B 17.11

    Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan; bedarfsgerechte Versorgung;

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 41.84

    Planungsspielraum und Beurteilungsspielraum der zuständigen Landesbehörde für die

  • BVerwG, 22.05.1980 - 3 C 131.79

    Alkoholsüchtiger - Kurkrankenhaus - Sonderkrankenhaus - Krankenhausausstattung -

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2015 - 13 LB 91/14

    Bedarfsgerecht; Bedarfsgerechtigkeit; Begleiterkrankung; Diabetes;

  • VG Düsseldorf, 01.07.2016 - 21 K 2483/14

    Krankenhausplanaufnahme; hier: Behandlungsplätze in einer Fachabteilung

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2014 - 13 ME 170/13

    Möglichkeit der Anfechtung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

  • OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 97/18

    Krankenhausplan, Drittanfechtung, Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis,

  • VG Osnabrück, 02.07.2015 - 6 B 59/14

    AMEOS Krankenhausgesellschaft unterliegt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 27.94

    Gesundheitswesen: Keine Klagebefugnis eins Landesausschusses des Verbandes der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2009 - 8 B 1342/09

    E.ON darf 4. und 5. Teilgenehmigung für Steinkohlekraftwerk Datteln zur Zeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2009 - 13 A 3109/08

    Geltendmachung eines Planaufnahmebegehrens bei der Behörde zur Aufnahme eines

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23

    Auswahlentscheidung; Drittanfechtung; Krankenhausplanung; Vorläufiger

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Nichtbegünstigte die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses begehrt und eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben war (vgl. bereits VG Oldenburg, Beschl. v. 3.1.2023 - 7 B 1645/22 ).

    Ihren Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 3. Januar 2023 ab (Az.: 7 B 1645/22, juris).

    Die Antragstellerin kann sich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Januar 2023 (Az.: 7 B 1645/22) zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 92 ff. der verwaltungsgerichtlichen Akte) - auf den drittschützenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG stützen.

    Wie das Verwaltungsgericht in bereits in seiner parallelen Eilentscheidung vom 3. Januar 2023 (Az.: 7 B 1645/22) ausgeführt hat, ist der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO , konkret in ihrem Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, da der Antragsgegner eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderliche Auswahlentscheidung rechtswidrig unterlassen hat, so dass ein Ermessensausfall vorliegt.

    (2) Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht in seiner parallelen Eilentscheidung zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 zu Recht davon ausgegangen, dass es einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin (sowie den übrigen Krankenhäusern, die einen Antrag auf Planaufnahme bzw. Erhöhung der Zahl der Planbetten gestellt haben) und der Beigeladenen bedurfte, die jedoch zu Unrecht unterblieben ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 verwiesen (vgl. Beschlussabdruck S. 22 f.).

    Vorliegend hat der Antragsgegner im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg selbst vorgetragen, keine Auswahlentscheidung vorgenommen zu haben, wenngleich er im Rahmen der Klageerwiderungen - wie u.a. im Verfahren der Antragstellerin () - die eigene Entscheidung zugunsten der Beigeladenen damit zu rechtfertigen sucht, dass sich mit deren Neuaufnahme die Zeitspanne für eine akut neurologische Behandlung nahezu halbiere, da sich der Standort der Klinik der Beigeladenen mittig zwischen denen in L. und A-Stadt bzw. M. und N. befinde und im Falle eines akuten Schlaganfalls die unter Umständen lebensnotwendige schnelle Erreichbarkeit eines Krankenhauses und die zeitnahe qualifizierte Therapie wesentliche Voraussetzungen für den Behandlungserfolg seien.

    Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum - entsprechend der Ausführungen des Antragsgegners im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 - "strikt getrennt werden muss zwischen der Entscheidung über die Neuaufnahme der Beigeladenen in den Niedersächsischen Krankenhausplan um die notwendige zeitnahe und flächendeckende Versorgungsdeckung im Fachbereich Neurologie des Versorgungsgebietes 4 sicherzustellen und dem darüber hinaus noch durchzuführenden Auswahlverfahren zwischen den Krankenhäusern der Versorgungsregion 4, die bereits über neurologische Abteilungen verfügen und diese erweitern möchten" (Bl. 124 der verwaltungsgerichtlichen Akte im Verfahren ).

    Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug gering ist.

    Darüber hinaus hat sie in den Klageverfahren erklärt, 2019 auch die Komplexbehandlung beim akuten Schlaganfall durchgeführt zu haben (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, S. 26 mit Fundstelle).

    Schließlich spricht gegen eine akute Versorgungslücke und damit auch gegen ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin das Ergebnis der aktualisierten Bedarfsanalyse des Antragsgegners, wonach ein "leichter Rückgang hinsichtlich des Bedarfs an Planbetten im neurologischen Bereich zu verzeichnen" sei (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, S. 26 mit Fundstelle).

    Denn während für das Jahr 2021 noch ein fiktiver Bedarf von 854 neurologischen Betten ermittelt wurde, welcher auch dem Feststellungsbescheid zugunsten der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde, geht die Bedarfsermittlung aus März/April 2022 nunmehr von einem fiktiv erforderlichen Bedarf von lediglich 786 Planbetten aus (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, S. 26 mit Fundstelle) welchem, wenn man die streitgegenständliche Neuaufnahme der Antragstellerin sowie diejenige des Krankenhauses O. im Februar 2022 außer Acht lässt, seit 2021 insgesamt 779 neurologische Betten gegenüberstehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht