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   VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13   

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VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13 (https://dejure.org/2013,28884)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 25.10.2013 - 11 B 5819/13 (https://dejure.org/2013,28884)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - 11 B 5819/13 (https://dejure.org/2013,28884)
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  • OVG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Bs 458/04

    Keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs 2 AufenthG 2004 bei drohender Inhaftierung

    Auszug aus VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13
    Eine Möglichkeit der Glaubhaftmachung wäre beispielsweise, dass der Antragsteller eine Zusage der Staatsanwaltschaft vorlegt, ihn im Sinne eines "sicheren Geleits" (vgl. für das gerichtliche Verfahren § 295 StPO) im Falle der Erteilung einer Betretenserlaubnis während deren Geltungsdauer nicht zur Verbüßung der Reststrafe zu verhaften, also etwa die Vollziehung des Vollstreckungshaftbefehls auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 3 Bs 458/04 -, juris Rn. 31).

    Zwar ist die Ausländerbehörde nicht an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden, jedoch ist es für die im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmende Interessenabwägung von erheblicher Bedeutung, ob der Aufenthaltszweck, der die Erteilung der Betretenserlaubnis rechtfertigen soll, durch die zu erwartende Inhaftierung des betreffenden Ausländers vereitelt würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2005, a.a.O.).

    In einem solchen Fall ist der Ermessensspielraum der Behörde jedenfalls nicht dahingehend reduziert, dass die Betretenserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2005, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2007 - 11 ME 386/06

    Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13
    Eine unbillige Härte kann sich auch aus grundrechtlich geschützten Positionen, wie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2007 - 11 ME 386/06 -, juris Rn. 11).

    Die Ausländerbehörde hat das Interesse des ausgewiesenen Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechts mit seinem hier in Deutschland lebenden deutschen Kind als Belang in eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung mit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, juris; Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 Rn. 19; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03

    Allein mit der Abschiebung begründete Ablehnung eines Umgangsantrags verletzt GG

    Auszug aus VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13
    Die Ausländerbehörde hat das Interesse des ausgewiesenen Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechts mit seinem hier in Deutschland lebenden deutschen Kind als Belang in eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung mit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, juris; Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 Rn. 19; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2007, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10

    Strafvollstreckung: Auslegung des Antrags eines abgeschobenen Verurteilten in

    Auszug aus VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13
    Aufgrund der vorliegenden Ankündigung der Staatsanwaltschaft München I den Strafrest vollstrecken zu wollen kann der Antragsteller schon jetzt vom Ausland aus Einwendungen erheben (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 456a Rn. 5, und die vom Antragsteller selbst angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 4 Ws 213/10 - juris).
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