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VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 5160/16.A |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 22.06.2020 - 13 K 5160/16
- VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 5160/16.A
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 901/18
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …
Auszug aus VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 5160/16
Dieser ist Kläger in dem vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 901/18.A - geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Die in erster Linie dem Kläger drohenden tödlichen Gefahren erfassen seine gesamt Familie (Klägerinnen zu 2. und 3. sowie Kläger in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 901/18.A - vor der Kammer geführten Verfahren).
- BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09
Gesetz betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der …
Auszug aus VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 5160/16
Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19). - VG Greifswald, 31.08.2016 - 3 A 344/16
Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Auszug aus VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 5160/16
Es besteht mithin die Gefahr, dass Personen, die einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt waren und nach Afghanistan zurückkehren, aufgespürt, identifiziert und Opfer von Racheaktionen werden (VG Greifswald, Urteil vom 31. August 2016 - 3 A 344/16 As HGW -, juris, Rn. 39 m.w.N.).
- VG Potsdam, 25.06.2020 - 13 K 901/18 Diese und seine Eltern sind Kläger des vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 5160/16.A - geführten Verfahrens, in dem die Beklagte verpflichtet worden ist, seinen Eltern und seiner Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 5160/16.A - ergangenen Urteils Bezug genommen.