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   VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318   

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VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318 (https://dejure.org/2021,5163)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04.03.2021 - RN 5 E 21.318 (https://dejure.org/2021,5163)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04. März 2021 - RN 5 E 21.318 (https://dejure.org/2021,5163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EQV § 1 Abs. 1 S. 1; EQV § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 4
    Umgangsrecht, Ausnahmegenehmigung, Einstweilige Anordnung, Verwaltungsgerichte, Einreise, Antragsgegner, Antragstellers, Erteilung einer Ausnahme, Vorläufiger Rechtsschutz, Ermessensreduzierung auf Null, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ansteckungsverdacht, Folgenabwägung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 18.02.2021 - 20 NE 21.456

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Quarantänepflicht für Ein- und

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Zwar bedarf es wohl der Klärung, ob sich aus der Einstufung als Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 EQV für Rückreisende ein Ansteckungsverdacht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ableiten lässt, bzw. nach welchen Kriterien ein Ansteckungsverdacht im Sinne des § 30 IfSG sonst bemessen werden kann, da nur in diesem Fall von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Einreise-Quarantäneverordnung auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.12.2020 - 20 NE 20.2749 - BeckRS 2020, 33531, Rn. 30 ff.; B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 21).

    Auch wenn die Verbreitung der Virus-Varianten in den letzten Wochen zugenommen hat, erscheint das Ziel, zusätzliche Einträge dieser Virusmutationen aus dem Ausland zumindest zu verlangsamen, weiterhin legitim und erreichbar (BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 22 f.).

    Die Geltungsdauer ist auf den 7.3.2021 beschränkt, bei Vorlage eines negativen Testergebnisses kann die Dauer der Quarantäne ab dem 5. Tag verkürzt werden (BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 25 f.).

    Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten (BayVGH, B. v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 29).

    Dessen Interessen müssen gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet ist, zurückstehen (BayVGH, B. v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 30).

  • VG Augsburg, 03.12.2020 - Au 9 E 20.2545

    Befreiung von der häuslichen Quarantänepflicht nach Einreise aus dem Ausland

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Ein Anspruch auf Befreiung von der Quarantänepflicht aufgrund eines triftigen Grundes kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der entweder mit den in § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 EQV genannten Lebenssachverhalten vergleichbar ist oder bei dem es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Verordnungsgeber nicht im Blick hatte oder nicht berücksichtigen konnte und bei dem der Verweis auf die Quarantäne unzumutbar wäre (VG Augsburg, B.v. 3.12.2020 - 9 E 20.2545, BeckRS 2020, 36253, Rn. 44).

    Dieses ist bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten mittelbar dadurch betroffen, dass Familienbesuche wegen der Regelungen zur Quarantäne erschwert werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 3.12.2020 - Au 9 E 20.2545, BeckRS 2020, 36253, Rn. 47).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch dann möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und es sehr wahrscheinlich ist, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris = BVerwGE 146, 189; B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris = BVerwGE 109, 258; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 14).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Das gilt etwa für Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022, Rn. 53 ff.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch dann möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und es sehr wahrscheinlich ist, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris = BVerwGE 146, 189; B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris = BVerwGE 109, 258; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 14).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch dann möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und es sehr wahrscheinlich ist, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris = BVerwGE 146, 189; B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris = BVerwGE 109, 258; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 14).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Der Antragsteller kann hier außerdem geltend machen, durch die nicht erteilten Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung seines Sohnes in dem von ihm behaupteten Recht nach Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein, da dieses nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen kann (vgl. zur Klagebefugnis der Ehefrau nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ihren Ehemann: BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 - NVwZ 1997, 1116, 1117 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 20 NE 20.2749

    Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung bleibt in Kraft

    Auszug aus VG Regensburg, 04.03.2021 - RN 5 E 21.318
    Zwar bedarf es wohl der Klärung, ob sich aus der Einstufung als Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 EQV für Rückreisende ein Ansteckungsverdacht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ableiten lässt, bzw. nach welchen Kriterien ein Ansteckungsverdacht im Sinne des § 30 IfSG sonst bemessen werden kann, da nur in diesem Fall von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Einreise-Quarantäneverordnung auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.12.2020 - 20 NE 20.2749 - BeckRS 2020, 33531, Rn. 30 ff.; B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 21).
  • VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 7 E 21.512

    Weitere Ausnahme von der Quarantänepflicht, Einreise aus Hochinzidenzgebiet,

    Ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Ausnahme von der Quarantänepflicht aufgrund eines triftigen Grundes kommt nämlich nur in Betracht, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der entweder mit den in § 2 Abs. 2 und 3 EQV genannten Lebenssachverhalten vergleichbar ist oder bei dem es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Verordnungsgeber nicht im Blick hatte oder nicht berücksichtigen konnte und bei dem der Verweis auf die Quarantäne unzumutbar wäre (vgl. VG Regensburg, B.v. 4.3.2021 - RN 5 E 21.318 - juris).
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