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   VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936   

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VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936 (https://dejure.org/2019,7965)
VG Regensburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936 (https://dejure.org/2019,7965)
VG Regensburg, Entscheidung vom 18. März 2019 - RN 10 A DK 18.936 (https://dejure.org/2019,7965)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 9, Art. 33 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1; StPO § 154 Abs. 2; BeamtStG § 34 S. 3
    Kürzung von Dienstbezügen eines Polizeibeamten

  • rewis.io

    Kürzung von Dienstbezügen eines Polizeibeamten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14).

    Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).

    Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).

    Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).

    Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02).

    Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, z.B. einer unzulässigen Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG vom 26.8.2010 Az. 2 B 43/10 m.w.N.).

    Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG vom 26.8.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11).
  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Der Kürzungsbruchteil ist bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (vgl. BVerwG vom 21.03.2001 Az. 1 D 29/00).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16).
  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 16a D 15.368

    Entfernung eines Polizeioberrates aus dem Dienst wegen wiederholter

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH vom 12.7.2017 Az. 16a D 15.368 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 16a D 16.1928

    Zurückstufung eines Polizeibeamten um eine Stufe wegen ungerechtfertigter Schläge

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Ausübung seines Dienstes verurteilter Beamter müsse mit seiner Entfernung rechnen (vgl. BayVGH vom 6.6.2018 Az. 16a D 16.1928).
  • VGH Bayern, 28.11.2012 - 16a D 11.958

    Polizeivollzugsbeamter; Zurückstufung; Zugriffsdelikt (hier: Untreue);

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936
    Dabei ist auch die dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 28.11.2012 Az. 16a D 11.958).
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