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   VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894   

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VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894 (https://dejure.org/2018,25773)
VG Regensburg, Entscheidung vom 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894 (https://dejure.org/2018,25773)
VG Regensburg, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - RO 2 K 17.33894 (https://dejure.org/2018,25773)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Regensburg, 24.01.2018 - RO 2 K 16.32411

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894
    Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien seit Jahresbeginn 2018, ist zur Überzeugung des Richters - ungeachtet dessen, dass die Kammer auch bisher regelmäßig nicht von einer Verfolgung rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber ausging (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris) - erst recht nicht mehr von einer Verfolgung exilpolitisch tätiger äthiopischer Asylbewerber durch die äthiopischen Behörden auszugehen.

    Hier sei auch auf die ältere Auskunftslage von Beginn dieses Jahres verwiesen, aus der sich nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung ergaben (vgl. hierzu ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris, VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894
    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt würden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt werden würde (BVerfG vom 13.3.1990, NJW 1991, 413; BayVGH vom 8.1.2003, Az. 23 CS 02.2995 ; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 RdNr. 8).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894
    Gemessen an diesen Anforderungen muss ein Prozesskostenhilfeantrag bereits dann Erfolg haben, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage bei einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offen sind (BVerwG vom 8.3.1999, NVwZ-RR 1999, 587; Kopp/Schenke a.a.O.).
  • VG Regensburg, 08.03.2018 - RO 2 K 16.30643

    Exilpolitische Betätigung, Äthiopien

    Auszug aus VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894
    Hier sei auch auf die ältere Auskunftslage von Beginn dieses Jahres verwiesen, aus der sich nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung ergaben (vgl. hierzu ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris, VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).
  • VGH Bayern, 08.01.2003 - 23 CS 02.2995
    Auszug aus VG Regensburg, 31.07.2018 - RO 2 K 17.33894
    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt würden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt werden würde (BVerfG vom 13.3.1990, NJW 1991, 413; BayVGH vom 8.1.2003, Az. 23 CS 02.2995 ; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 RdNr. 8).
  • VG Bayreuth, 05.09.2018 - B 7 K 17.33349

    Verumutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG bezüglich

    Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

    Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

    Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

  • VG Bayreuth, 25.01.2019 - B 7 K 17.30304

    Grundsätzliches Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in

    Aufgrund der jüngsten Gesetze, Maßnahmen und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die (angeblichen) oppositionellen Tätigkeiten des Klägers in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr führen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

    Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen sogar dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 7.12.2018 - B 7 K 17.31304 - juris; VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

  • VG Bayreuth, 07.12.2018 - B 7 K 17.31304

    Widerlegung der Verfolgungsvermutung bei Rückkehr

    Aufgrund der jüngsten Gesetze, Maßnahmen und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

    Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

    Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen sogar dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

  • VG Bayreuth, 13.09.2018 - B 7 K 18.31332

    Erfolglose Klage eines Äthiopiers wegen Folgeantrag gestützt auf exilpolitische

    Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

    Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen vielmehr dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).

  • VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826

    Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine

    Aufgrund der jüngsten Gesetze, Maßnahmen und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris... VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).
  • VG Bayreuth, 03.04.2019 - B 7 K 17.32109
    Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 brauchen Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot 7 , OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 -juris; VG Bayreuth, U.v. 25.1.2019 - B 7 K 17.30304-juris; VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116-juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617-juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).
  • VG Trier, 20.01.2020 - 1 K 2512/18
    Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlings­ rechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - RO 2 E 18.31617-juris; VG Regensburg, Beschluss vom 31. Juli 2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).
  • VG Trier, 28.08.2019 - 1 K 10872/17
    Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlings rechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - RO 2 E 18.31617 - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 3 1 . Juli 2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).
  • VG Trier, 11.11.2019 - 1 K 13692/17

    Äthiopien, Oromo, Gruppenverfolgung, Gruppenverfolgung, OLF, Oromo Liberation

    Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris).
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