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   VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22   

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https://dejure.org/2022,10345
VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22 (https://dejure.org/2022,10345)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2022 - 11 B 1/22 (https://dejure.org/2022,10345)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. April 2022 - 11 B 1/22 (https://dejure.org/2022,10345)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 23.08.2016 - 10 CE 15.2784

    Erfolgloser Eilantrag auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.08.2016 - 10 CE 15.2784 -, Rn. 16, juris m. w. N.).
  • VG Schleswig, 09.01.2019 - 1 B 137/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 - 4 MB 40/11 -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 - 1 B 137/18 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 2 M 318/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 - 1 B 115/18 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2011 - 4 MB 40/11

    Ausländerrecht (Abschiebungsschutz): Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 - 4 MB 40/11 -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 - 1 B 137/18 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2013 - 8 ME 44/13

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei drohender Blutrache im

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Nach diesen Maßstäben - und den im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2013 - 8 ME 44/13 -, juris, Rn. 5) - hat die Antragstellerin zu 1) die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.
  • VG Schleswig, 26.11.2018 - 1 B 115/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 - 1 B 115/18 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - 18 B 1639/20

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Zuständigkeit Ausländerbehörde Bundesamt

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Dies gilt gleichsam für die Prüfung zugleich geltend gemachter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, § 24 Abs. 2 AsylG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 19.11.2020 - 18 B 1639/20 -, juris, Rn. 14, 16).
  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 10 AS 21.2683

    Aufschiebende Wirkung bei bestandskräftigem Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der einen solchen bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist aber unstatthaft (vgl. VGH München Beschluss vom 17.12.2021 - 10 AS 21.2683, BeckRS 2021, 41394 Rn. 1, beck-online).
  • VG Schleswig, 23.09.2021 - 1 B 112/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2022 - 11 B 1/22
    Der Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die - offensichtlich gemeinte - Abschiebungsandrohung ist zwar grundsätzlich als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden - dazu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung - keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2021 - 1 B 112/21 -, Rn. 6, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2022 - 4 MB 23/22

    Wohnsitzverpflichtung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Beiladung

    Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (11 B 1/22) wird dem Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 31. Mai 2022 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin ... ..., Bremen, beigeordnet unter den Bedingungen einer in Schleswig-Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten.
  • VG Schleswig, 29.12.2022 - 11 B 111/22
    Für die materielle Bewertung derartigen Vortrags ist jedoch ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht die Antragsgegnerin zuständig (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 - 11 B 1/22 -, juris Rn. 34 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 29.03.2023 - 11 B 21/23

    Vorwegnahme der Hauptsache bei einstweiliger Anordnung einer Aufenthaltsbefugnis

    Für die materielle Bewertung derartigen Vortrags ist jedoch ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht der Antragsgegner zuständig (vgl. Beschl. der Kammer v. 29.12.2022 - 11 B 111/22 -, juris Rn. 29 sowie v. 29.04.2022 - 11 B 1/22 -, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, juris Rn. 34).
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