Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24853
VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19 (https://dejure.org/2020,24853)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.07.2020 - 5 K 5072/19 (https://dejure.org/2020,24853)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 5 K 5072/19 (https://dejure.org/2020,24853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18

    Nachbarklage gegen die Nutzungsänderung eines Geschäftshauses als Gastronomie-

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Am 07.11.2016 bzw. 14.11.2016 legten die Kläger des Parallelverfahrens 5 K 872/18, die Eigentümer bzw. Bewohner des gegenüber liegenden Gebäudes V sind, - neben weiteren Anliegern aus der näheren Umgebung - Widerspruch gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung sowie die gaststättenrechtliche Erlaubnis ein, ebenso gegen die Zulassung des Imbiss-Grills.

    Darüber hinaus suchte der Kläger zu 1) des Parallelverfahrens 5 K 872/18 am 15.11.2016 bei der Kammer um Eilrechtsschutz nach (5 K 5437/16), woran die Klägerin in Beigeladenenstellung beteiligt wurde.

    Mit Beschluss vom 11.12.2017 - 5 K 5437/16 - (bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.07.2018 - 8 S 119/18 -) ordnete die Kammer im Eilverfahren des korrespondierenden Baunachbarstreits die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu 1) des Verfahrens 5 K 872/18 gegen die Baugenehmigung vom 10.11.2015 - in der Gestalt, die diese durch die Anordnung vom 12.10.2017 gefunden hatte - insoweit an, als darin ab dem 01.01.2018 so genannter "Clubbetrieb" (Tanzveranstaltungen, Betrieb der Tanzfläche, Live-Musik oder DJ-Veranstaltungen) in mehr als zehn Kalendermonaten im Jahr (einmalig je Kalendermonat) ausnahmsweise auch in der Nachtzeit nach 0.00 Uhr zugelassen war.

    Ferner liegen die Gerichtsakten aus dem Eilverfahren 5 K 5437/16 sowie aus den Klageverfahren der Nachbarn (5 K 872/18, 5 K 5276/19 und 5 K 5277/19) vor, welche die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat.

    Die Ermächtigungsgrundlage für die streitige nachträgliche Beschränkung des Genehmigungsinhalts der - wegen der Nachbarklage 5 K 872/18 noch nicht bestandskräftigen - Baugenehmigung im zuletzt allein maßgeblichen Widerspruchsbescheid ist in der hier zu beurteilenden prozessualen Situation dem materiellen Recht oder aber den prozessualen Vorschriften über die Nachbarrechtsbehelfe zu entnehmen.

    Das Regierungspräsidium Tübingen hat diese ihrerseits von der Klägerin (entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Rückgriff auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) mit Widerspruch angefochtene Entscheidung indes durch die Neuregelung im Widerspruchsbescheid ersetzt und damit - weitgehend parallel in gesonderten Widerspruchsbescheiden (auch auf den Widerspruch der gegenüber liegenden Nachbarn hin) - eine sachliche (End-)Entscheidung zum hier in Rede stehenden Klagegegenstand erhoben, die in der Relativität der Rechtsverhältnisse zur Klägerin einerseits und zu den Nachbarn andererseits steht, aber sachlich beides verbindet, weil sie letztlich die - einheitlich zu beurteilende - Baugenehmigung gestaltet (weshalb die Kammer etwa auch die der Neuregelung im Widerspruchsbescheid beigefügte - rechtswidrige - auflösende Bedingung auf die Nachbarklage 5 K 872/18 hin mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben hat).

    Dabei genießt die Klägerin allein schon wegen des anhängigen Nachbarrechtsbehelfs (konkret in Gestalt der Klage 5 K 872/18) nach § 50 LVwVfG keinen Vertrauensschutz und muss mit einer für sie nachteiligen Entscheidung bis hin zur Aufhebung der Baugenehmigung rechnen (vgl. nur Weber, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Abschn. F, Rn. 157); auch wenn die Klägerin gegen die für sie erstmalige Beschwer in der Entscheidung vom 12.10.2017 mit eigenständigem Widerspruch vorgeht (trotz der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO - und darin liegt die Ursache für das Auseinanderfallen der Verfahren), korrespondiert dieses Widerspruchsverfahren mit demjenigen der Nachbarn in der Weise, dass weitergehende Beschränkung durch die Widerspruchsbehörde in der Sache keine Verböserung der zwischenzeitlichen (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 12.10.2017, sondern ein Minus zur Baugenehmigung bzw. eine Beschränkung derselben als (eigentliche) Ausgangsentscheidung darstellen.

    Hier war die streitige Beschränkung der Baugenehmigung durch die Fassung des Widerspruchsbescheids, die in der Baugenehmigung selbst auch materiell schon vorbehalten war (vgl. auf S. 8 der Baugenehmigung unter D.; § 58 Abs. 6 LBO), auf der Grundlage nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts gerechtfertigt und zugunsten der Kläger des Verfahrens 5 K 872/18 zwingend.

    Ein weitergehender "Clubbetrieb" als nach Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids nunmehr in enger Anlehnung an die Zulassung seltener Ereignisse nach Nummer 7.2 TA Lärm gestattet verstößt auf der Grundlage des Genehmigungsinhalts der Baugenehmigung vom 10.11.2015 gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und ist in der von der Baugenehmigung derzeit legalisierten Form den Klägern des Verfahrens 5 K 872/18 gegenüber rücksichtslos.

    An diesen Ausführungen hält die Kammer nunmehr auch abschließend im Hauptsacheverfahren (ebenso wechselseitig im Parallelverfahren 5 K 872/18) fest.

    Letztere war ihrerseits auf die Klage der Nachbarn im Verfahren 5 K 872/18 mit Urteil vom heutigen Tage ohnehin nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit, sondern auch deshalb aufzuheben, weil sie als unzulässige Verlagerung von dem Baugenehmigungsverfahren immanenten Prüffragen und Konflikten in die Vollzugsebene anzusehen ist.

    Zu einer einvernehmlichen allseitigen Lösung jenseits aller Rechtsfragen waren die Beteiligten in den zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren 5 K 872/18 und 5 K 5072/19 indes mangels wechselseitiger Flexibilität nicht bereit.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17

    Zulässigkeit der Änderung eines bereits gestellten Bauantrags während des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521).

    Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521).

    Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht bei alledem den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521, m.w.N.).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209).

    Impulshaltigkeitszuschlag aber noch ohne Messwertabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm, für den hier auch keine Veranlassung besteht (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - 1 LB 4/05 -, Juris; VG München, Beschluss vom 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541 -, Juris) - ermittelt.

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503; neugefasst durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017, B5) herangezogen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, juris).

    Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2016 - 7 A 615/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 6 B 11.17 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 8 S 2748/06

    Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung sind beispielsweise dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.; Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377).

    Ferner bestimmt die Anordnung - wie geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377) - hinreichend genau den Inhalt der zugelassenen Veranstaltungen und regelt - wenn auch nur im begründenden und nicht im verfügenden Teil (S. 17) - auch, dass "die Beurteilungspegel nach TA Lärm Werte von tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die die nach Ziffer 6.1 b [ gemeint: d ] TA Lärm geltenden Werte um tags nicht mehr als 20 dB(A), nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten" dürfen.

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Für diese prozessuale Konstellation und die Perspektive der Klägerin als Genehmigungsinhaberin gilt im Ausgangspunkt Folgendes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313, m.w.N.):.

    Dasselbe gilt für eine reformatio in peius im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wie sie das Regierungspräsidium mit Blick auf die Anordnung vom 12.10.2017 für die Perspektive der Klägerin wohl im Blick hatte, die nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Fachrechts oder nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 8 B 1221/14
    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Hier aber überschreitet allein schon der Pegelanteil des Vorhabens den maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) weitaus deutlicher (47,8 dB(A) ohne Zuschläge, vgl. die Tabelle auf S. 22 des Gutachtens sowie im Übrigen hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2015 - 8 B 1221/14 -, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, TA Lärm Nr. 3, Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2002 - 3 S 1637/01

    Handwerksbetrieb in Dorfgebiet - Gebietsversorgung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Gehen von einem Vorhaben Emissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -, VBlBW 2003, 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91

    Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Entgegen § 53 Abs. 2 LBO (sowie § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 LBOVVO) ist das Betriebskonzept als Bestandteil der Bauvorlagen nämlich nicht von der Bauherrin, der Klägerin, sondern allein vom Mieter unterschrieben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 -, VBlBW 1993, 135); und anders als noch beim Betriebskonzept vom 17.03.2015 hat die Beklagte darüber bislang nicht hinweggesehen und das Konzept nicht - wozu sie auch nicht verpflichtet ist - zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt.
  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Die Baugenehmigung selbst stellt insoweit nicht hinreichend sicher, dass von Besuchern, die dem Vorhaben beim Betreten und Verlassen des Gebäudes im unmittelbaren Eingangsbereich noch zuzurechnen sind (zu den Kriterien vgl. näher BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 3.19 -, juris) - und das sind in jedem Fall solche, die im Gutachten J/R dem mittels Absperrband eingerichteten "Empfangs- bzw. Ausgangsbereich" oder auch "Sperrbereich" zugeordnet wurden -, in der Nachtzeit keine Emissionen ausgehen, die unterhalb des hier unstreitig maßgeblichen Richtwerts von 45 dB(A) bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 3 S 2303/15

    Auswirkungen einer Nachtragsbaugenehmigung auf die sofortige Vollziehbarkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2016 - 8 S 136/14

    Zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen nach der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 6 B 11.17

    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot seitens einer Außengastronomie gegenüber

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 10 S 1559/01

    Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunaler Freizeiteinrichtung

  • VG München, 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541

    Zur Ermittlung des Beurteilungspegels bei Lärmmessungen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 3 S 183/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18

    Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines ehemaligen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 7 A 615/14

    Güterumschlag am Mindener Hafen darf vorläufig im Wesentlichen fortgeführt werden

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - 1 LB 4/05

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Unzulässigkeit eines Getränkemarktes aufgrund von Lärmbelästigungen in Form von

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 B 116.88

    Gaststättenrechtliche Untersagung des "Verkaufs über die Straße"

  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 22 B 10.289

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Nachbarklage gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 - 10 N 64.13

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18
  • VGH Bayern, 25.08.1989 - 14 B 87.03332
  • VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Ferner liegen die Gerichtsakten aus dem Eilverfahren 5 K 5437/16 sowie aus den Klageverfahren weiterer Nachbarn (5 K 5276/19 und 5 K 5277/19) wie auch aus dem eigenständigen Klageverfahren der Beigeladenen zu 1) vor (5 K 5072/19), welche die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht