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   VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11   

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VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11 (https://dejure.org/2013,17114)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2013 - 7 K 4182/11 (https://dejure.org/2013,17114)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 (https://dejure.org/2013,17114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ingangsetzen der Sechswochenfrist für ein sog. Kassatorisches Bürgerbegehren unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses; Kein Ausschluss eines (initiierenden) Bürgerbegehrens über die Ausübung von Kündigungsrechten hinsichtlich öffentlich-rechtlicher ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 104a Abs 1 GG, Art 87e GG
    Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts Stuttgart 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht; Verwaltungshandeln (öffentlich-rechtlicher Vertrag); Kommunalrecht - Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kündigung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Mischfinanzierung; Konnexitätsprinzip; Privatisierung der Eisenbahnen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bahnprojekt - S21-Gegner scheitern mit Klage für Bürgerbegehren

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" - Klage bleibt erfolglos - Kündigungsgrund wegen verfassungswidriger Mischfinanzierung liegt nicht vor

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2013, 467
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Die dagegen gerichtete Klage wies die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 17.07.2009 ab (- 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432 ff.).

    Die Klage ist jedoch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432 ff.) nicht begründet.

    Dass die Beteiligung der Beklagten an dem Projekt Stuttgart 21 grundsätzlich einem Bürgerbegehren zugänglich ist, hat die Kammer auch bereits in ihrem Urteil vom 17.07.2009 (- 7 K 3229/08 -, a.a.O.) angenommen.

    Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 17.07.2009 (- 7 K 3229/08 -, a.a.O.) ausgeführt hat, ist die grundsätzliche Entscheidung über die Beteiligung der Beklagten am Projekt Stuttgart 21 allerdings bereits vor dem 04.10.2007, insbesondere durch die Realisierungsvereinbarung vom 24.07.2001, verbindlich gefallen.

    Das kassatorische Bürgerbegehren zielt darauf ab, eine getroffene Ratsentscheidung aufgrund einer anderen politischen Willensbildung der Bürgerschaft für die Zukunft zu ändern (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, a.a.O.) Insoweit gilt nichts anderes als bei einem geänderten politischen Willen im Rat selbst.

    Wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 17.07.2009 (- 7 K 3229/08 -, a.a.O.) ergibt, ist im Hinblick auf die vertraglichen Bindungen der Beklagten ein auf den Ausstieg gerichtetes Bürgerbegehren nur solange unzulässig, wie die Beklagte sich nicht durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen lösen kann.

    Wie die Kammer bereits in ihrem das erste Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 betreffenden Urteil vom 17.07.2009 (- 7 K 3229/08 -, a.a.O.) entschieden hat, darf ein Bürgerbegehren nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit auch aus einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ergeben kann.

    hh) Nachdem das Bürgerbegehren bereits aus anderen Gründen unzulässig ist, kann die Kammer auch offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW erfüllt sind, d.h. die Begründung ausreichend ist (zu den Anforderungen vgl. Kammerurteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, a.a.O.) und der Kostendeckungsvorschlag einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der mit einer Kündigung der Beklagten verbundenen Kosten enthält.

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Das Konnexitätsprinzip in Art. 104 a Abs. 1 GG verbietet nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten bei komplexen Infrastrukturprojekten (hier: Projekt Stuttgart 21) zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Anteil ihrer Aufgabenwahrnehmung abschließen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff.).

    Das von den Gutachtern herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 (- 7 C 42/87 -) sei nicht einschlägig, da es sich um eine Amtshilfe-Konstellation gehandelt habe.

    Stattdessen stütze sich die Beklagte nunmehr unzutreffend auf die missverstandene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1989 (- 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff.) und nehme bei der Anwendung dieses Urteils für die Frage der Bemessung des städtischen Beitrages zusätzlich einen Beurteilungsspielraum in Anspruch, dessen sich der Gemeinderat im Zeitpunkt der Beschlussfassung weder bewusst gewesen sei noch den er in nachvollziehbarer Weise ausgeübt habe.

    Art. 104 a Abs. 1 GG verbietet, dass der Bund in ausschließlich den Ländern und den Gemeinden zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziert und dass umgekehrt die Länder und die Gemeinden in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 - , BVerwGE 81, 312 ff.).

    Die Kammer hält dabei die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.1989 (- 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff.), in dem es um die Wirksamkeit eines Vertrages zwischen der Deutschen Bundesbahn und einer Gemeinde über die Kostenerstattung für den Betrieb von Schülerzügen und die Einrichtung eines Haltepunktes ging, auch im vorliegenden Fall für zutreffend.

    gg) Der Einwand der Kläger, der Finanzierungsanteil der Beklagten sei entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1989 (a.a.O.) nicht entsprechend ihrem Anteil an der Aufgabenerfüllung, sondern willkürlich gewählt, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11

    Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mittlerweile in seinem Beschluss vom 08.04.2011 (- 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.) klargestellt, dass lediglich die unmittelbare Betroffenheit der Haushaltssatzung den Ausschlusstatbestand erfülle.

    Es sind darunter Angelegenheiten zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zur Gemeinde haben und die der Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 GG garantiert sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.04.2004 - 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.) Damit sind einem Bürgerentscheid überörtliche Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers (Bund, Land, Landkreis etc.) fallen, grundsätzlich nicht zugänglich.

    In einer neueren (Eil-)Entscheidung, die die grundsätzliche Entscheidung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde an einem Projekt eines privaten Investors betraf, hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber ausgeführt, der Ausschlusstatbestand dürfte nicht greifen, da nicht unmittelbar die Haushaltssatzung, der Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebes oder Kommunalabgaben, Tarife oder Entgelte betroffen seien (Beschluss vom 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - 15 A 203/02

    Begriff des kassatorischen Bürgerbegehrens; Reichweite des Schutzes von

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Dann ist die Initiative wieder als ein initiierendes Begehren zu bewerten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 - OVG NW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, jeweils juris; vgl. zum Ganzen auch Wessels, a.a.O., S. 431 ff. m.w.N.).

    Nach Auffassung der Kläger handelt es sich damit um ein sog. initiierendes Bürgerbegehren, welches gleichsam ein noch "unbestelltes Feld" bearbeite (vgl. OVG NW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, a.a.O.) und für welches die Frist des § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs GemO BW nicht gelte.

  • VG Stuttgart, 09.08.2016 - 13 K 2947/12

    Zum Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Wege einer vorbeugenden

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Das von der Beklagten verfolge Ziel, durch die Stilllegung und Entwidmung von Bahnanlagen in Folge der Verlegung des Hauptbahnhofs unter die Erde städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten zu erschließen, sei schließlich durch die beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klage der S AG, den Rückbau der Gleisanlagen im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs zu untersagen (13 K 2947/12), unmöglich geworden.

    Eine veränderte Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Klage der S AG, die sich gegen den Rückbau der Gleisanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs Stuttgart richtet (13 K 2947/12).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 10 S 3/96

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einem Energieversorger und einer Gemeinde

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Ein Kündigungsrecht kann sich entsprechend § 60 LVwVfG auch aus dem Fehlen der - nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen - Geschäftsgrundlage ergeben (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 08.10.1996 - 10 S 3/96 -, juris).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs, dass ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaut, eine Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend § 60 LVwVfG rechtfertigen kann, wenn ohne diesen Irrtum der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht oder nicht so geschlossen worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.1996 - 10 S 3/96 -, NVwZ-RR 1998, 351 ff.; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG, 7. Aufl., § 60, Rn. 16).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 80/85

    Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Unterhaltung eines Verkehrsweges

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Art. 104 a Abs. 1 GG verbietet, dass der Bund in ausschließlich den Ländern (und den Gemeinden) zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziert (so auch BGH, Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 80/85 - NJW 1987, 1625 ), und dass umgekehrt die Länder (und die Gemeinden) in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzieren.
  • BGH, 14.05.1998 - I ZR 10/96

    Co-Verlagsvereinbarung

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Es entspreche üblicher und unentbehrlicher juristischer Praxis, bereits für nichtig gehaltene Verträge gleichzeitig zu kündigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.05.1998 - I ZR 10/96 -, NJW 1998, 2531 ff. ).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    "Art. 104 a Abs. 1 GG hat die Bedeutung einer allgemeinen, das Bund/Länder-Verhältnis im ganzen bestimmenden Lastenverteilungsregel (BVerfGE 26, 338 für Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
    Die Garantie umfasst die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (sog. "Allzuständigkeit" der Gemeinden; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ff.).
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • VG Karlsruhe, 19.10.2012 - 5 K 1969/12

    Öffentlichkeit bei Beratung über Grundstücksverkauf; Bürgerbegehren gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 1 S 333/92

    Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens; dreijährige Sperrfrist;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09

    Zur Zulässigkeit der Sicherung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids durch

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2012 - 5 S 1200/12

    Kein Anspruch auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses nach Rechtskraft

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

  • VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04

    Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 17.07.2013 (- 7 K 4182/11 - VBlBW 2013, 467) wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2013 - 7 K 4182/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11.07.2011 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.08.2012 zu verpflichten, einen Bürgerentscheid mit folgendem Gegenstand zuzulassen:.

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könnten über die rein wörtliche Interpretation hinaus nur Maßnahmen gemeint sein, die das Budgetrecht des Gemeinderates substantiell beeinträchtigen (VG Stuttgart, Urt. v. 17.07.2013 - 7 K 4182/11 - ).

  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Die dagegen gerichtete Klage wies das Gericht mit Urteil vom 17. Juli 2013 ab (- 7 K 4182/11 -, juris).

    Insbesondere bei mehrstufigen Verwaltungs- und Planungsverfahren kann der Wirkungskreis der Gemeinde in einer Stufe angesprochen sein, obwohl die endgültige Entscheidung auf einer anderen Ebene getroffen wird (vgl. dazu etwa Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 3; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2009 - 7 K 3229/08 -, juris, Rn. 68; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 88).

    Dass die Beteiligung der Beklagten an dem Projekt Stuttgart 21 grundsätzlich einem Bürgerbegehren zugänglich ist, hat die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 17.Juli 2009 (- 7 K 3229/08 -, juris, Rn. 70) und vom 17. Juli 2013 (- 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 88) angenommen.

    Darüber hinaus wendet sich das Bürgerbegehren nicht gegen die Erhöhung von Bau- oder Folgekosten eines beschlossenen Vorhabens, sondern betrifft die grundsätzliche Beteiligung der Beklagten an einem Infrastrukturprojekt (vgl. VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 91).

    Nicht erforderlich ist, dass der Gemeinderatsbeschluss in der Fragestellung oder Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich genannt ist (vgl. VGH BW, U. v. 18.6.1990 - 1 S 657/90 -, BWGZ 1992, 599 ff.; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 93; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 75).

    Dann ist die Initiative als ein initiierendes Begehren zu bewerten (vgl. OVG NRW, U. v. 28.1.2003 - 15 A 203/02 -, juris, Rn. 17; Hess. VGH, B. v. 13.7.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris, Rn. 55; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 99).

    Eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage kann sich durch das Be- oder Entstehen eines Kündigungsrechts für die Projektverträge ergeben (vgl. VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 99).

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