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   VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082   

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VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082 (https://dejure.org/2020,11147)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.05.2020 - W 7 M 19.30082 (https://dejure.org/2020,11147)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - W 7 M 19.30082 (https://dejure.org/2020,11147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 76 Abs. 4 S.; VwGO § 80 Abs. 7; RVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 16 Nr. 5
    Zur Erstattungsfähigkeit von durch einen Anwaltswechsel entstandenen Kosten

  • rewis.io

    Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die durch einen von der Antragstellerin vorgenommenen Anwaltswechsel entstanden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14

    Einunddieselbe Angelegenheit der Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80

    Auszug aus VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082
    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Folglich sind in "derselben Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden, sodass diese Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen (VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (VGH BW, B.v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 12).

    Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt - die hier nicht vorgetragen wurden - reichen grundsätzlich nicht aus, solche zwingenden Gründe anzunehmen (VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem

    Auszug aus VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082
    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Folglich sind in "derselben Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden, sodass diese Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen (VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 9 C 11.3040

    Kostenfestsetzung; Erinnerung; Beschwerde; Rechtsanwaltsgebühren; "dieselbe

    Auszug aus VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082
    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    Auszug aus VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082
    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (VGH BW, B.v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 12).
  • VG Stuttgart, 29.04.2014 - A 7 K 226/14

    Kostenerstattung bei unterschiedlicher Kostengrundentscheidung in Verfahren nach

    Auszug aus VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082
    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 15.08.2014 - 13 L 644/14

    Erinnerung ; erfolgloses Ausgangsverfahren ; Fortbestand ;

    Auszug aus VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082
    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 14 M 19.51209

    Kostenerinnerung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - Anwaltswechsel zwischen

    Ist ein und derselbe Rechtsanwalt im Rahmen des Ausgangs- und des Abänderungsverfahrens tätig geworden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühr im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 5, m.w.N.).

    Dies steht grundsätzlich einer Erstattungsfähigkeit der Gebühren nicht entgegen (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 10 f.; VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 6).

    Denn es gilt die, auch von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeführte, grundsätzliche Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 6).

    Hierbei lässt sich § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wertung entnehmen, dass von den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten umfasst sind; dementsprechend genügt es regelmäßig, nur einen Rechtsanwalt zu mandatieren, um so die Kosten der eigenen Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 7, m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 3.9.2019 - 15 L 1184/19.A - juris Rn. 24).

    Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines weiteren Rechtsanwalts als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich aber in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 16, m.w.N.).

    Dies ist auf den bereits erwähnten Grundsatz zurückzuführen, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 11).

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