Rechtsprechung
VG Weimar, 26.04.2023 - 7 K 255/21 We |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
AsylG, § 26 Abs 2; AsylG, § 26 Abs 5; EURL 95/2011, Art 23 Abs 2; EURL 95/2011, Art 3
Russische Föderation / Syrien: Familienflüchtlingsschutz auch bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 2.19
EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher …
Auszug aus VG Weimar, 26.04.2023 - 7 K 255/21
Aufgrund einer Vorabentscheidungsvorlage des Bundesverwaltungsgerichtes an den EuGH (EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2/19), mit der das Bundesverwaltungsgericht anfragte, ob Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann, und ob es von Bedeutung sei, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, hat der EuGH mit Urteil vom 09.11.2021, Az. C-91/20 entschieden, dass die Art. 3 und 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von.Wie oben bereits dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Familienflüchtlingsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaates besitzt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2/19, juris Rn. 14).
Setzt daher die Ableitung des Internationalen Schutzstatus von einem international Schutzberechtigten schon dem Grunde nach gerade nicht voraus, dass der Familienangehörige die Kriterien des internationalen Schutzes in eigener Person erfüllt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Existenz eines schutzgewährenden Herkunftsstaates, der nicht mit dem des Stammberechtigten identisch ist, den Anspruch auf Zuerkennung eines abgeleiteten Schutzstatus nach § 26 AsylG ausschließen sollte (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2/19, juris Rn. 27).
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
Auszug aus VG Weimar, 26.04.2023 - 7 K 255/21
Aufgrund einer Vorabentscheidungsvorlage des Bundesverwaltungsgerichtes an den EuGH (EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2/19), mit der das Bundesverwaltungsgericht anfragte, ob Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann, und ob es von Bedeutung sei, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, hat der EuGH mit Urteil vom 09.11.2021, Az. C-91/20 entschieden, dass die Art. 3 und 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von.Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2021, Az. C-91/20 klargestellt, dass es für die Ableitung des Schutzstatus von einem Stammberechtigten unerheblich ist, ob es der Familie möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land der Staatsangehörigkeit des ableitungsberechtigten Familienmitglieds zu nehmen.
- BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21
Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der …
Auszug aus VG Weimar, 26.04.2023 - 7 K 255/21
Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2021, Az. 1 C 4/21 entschieden, dass § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AsylG im Einklang mit Art. 3 RL 2011/95 EU eine günstigere nationale Regelung zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, trifft.