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   VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1578/19 We   

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VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1578/19 We (https://dejure.org/2022,40118)
VG Weimar, Entscheidung vom 26.07.2022 - 4 K 1578/19 We (https://dejure.org/2022,40118)
VG Weimar, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 4 K 1578/19 We (https://dejure.org/2022,40118)
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Volltextveröffentlichung

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Klage weitestgehend erfolgreich- Verlegung der Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns am 17. August 2019 von der Gedenkstätte Buchenwald an den Bereich des Ernst-Thälmann-Denkmals am Buchenwaldplatz in Weimar rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Weimar, 15.08.2019 - 6 E 1238/19

    Zur Zulässigkeit einer Gedenkveranstaltung für Ernst Thälmann auf dem Gelände der

    Auszug aus VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1578/19
    Im Anschluss war der Besuch einer Wahlkampfauftaktveranstaltung in Erfurt geplant (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. August 2019 zum Aktenzeichen 6 E 1238/19 We, Seite 6 f. des Umdrucks).

    Der beim erkennenden Gericht gestellte Antrag des Klägers zu 2. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit anwaltlichem Schriftsatz erhobenen Widerspruchs vom 13. August 2019 (Blatt 53 der Gerichtsakte 6 E 1238/19 We) gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid der Stadt Weimar vom 12. August 2019, durch den für die als Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald angemeldete Gedenkveranstaltung eine Veranstaltungsfläche im Stadtgebiet Weimar am Buchenwaldplatz im Bereich des Ernst-Thälmann-Denkmals festgesetzt wurde, wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 15. August 2019 - 6 E.

    Die Beigeladene hat sich der Sache nach u.a. auf ihr Vorbringen in den Verfahren zum Aktenzeichen 6 E 1106/19 We und 6 E 1238/19 We bezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, das umfängliche mündliche Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 1570/19 We, 4 K 1569/19 We, 6 E 1106/19 We bzw. 3 EO 583/19 (2 Bände), 6 E 1238/19 We bzw. 3 EO 582/19 (2 Bände), 6 E 1250/19 We bzw. 3 EO 585/19 (2 Bände) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) und die Verwaltungsakten der Stadt Weimar zu den übrigen Eil- und Klageverfahren u.a. 4 K 1570/19 We und 4 K 1569/19 We (je 1 Heftung) verwiesen.

    Die Auslegung des Stiftungsgesetzes und des VersG ist insoweit angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht evident, wie im Übrigen auch der gerichtliche Beschluss insbesondere vom 15. August 2019 zum Aktenzeichen 6 E 1238/19 We belegt.

  • VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1569/19

    Klage überwiegend erfolgreich- Nichtzulassung von unentgeltlichen Führungen auf

    Auszug aus VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1578/19
    insoweit teilweise auch im Namen des Internationalistisches Bündnisses oder der MLPD bzw. der MLPD/Internationalistische Liste (vgl. dazu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 26. Juli 2022 - 4 K 1569/19 We -).

    Am 30. Juli 2019 meldete der Kläger aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vom 30. Juli 2019 im vorgenannten gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 6 E 1106/19 We (Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 4 K 1569/19 We) eine Versammlung für das "Internationalistische Bündnis Thüringen", Anschrift wie Kläger zu 2., zum Termin 17. August 2019 mit amtlichem Vordruck der Stadt Weimar gemäß § 14 Versammlungsgesetz bei der kreisfreien Stadt Weimar als Versammlungsbehörde eine Versammlung an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, das umfängliche mündliche Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 1570/19 We, 4 K 1569/19 We, 6 E 1106/19 We bzw. 3 EO 583/19 (2 Bände), 6 E 1238/19 We bzw. 3 EO 582/19 (2 Bände), 6 E 1250/19 We bzw. 3 EO 585/19 (2 Bände) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) und die Verwaltungsakten der Stadt Weimar zu den übrigen Eil- und Klageverfahren u.a. 4 K 1570/19 We und 4 K 1569/19 We (je 1 Heftung) verwiesen.

    Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf das Urteil der Kammer vom 26. Juli 2022 - 4 K 1569/19 We - Bezug genommen.

  • BVerfG, 17.08.2019 - 1 BvQ 67/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der räumlichen

    Auszug aus VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1578/19
    Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers zu 2. nahm das BVerfG mit Beschluss vom 17. August 2019 im Verfahren 1 BvQ 67/19 nicht zur Entscheidung an.

    Eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG hatte keinen Erfolgt (vgl. Beschluss vom 17. August 2019 - 1 BvQ 67/19 -).

    Einem Ersuchen des erkennenden Gerichts auf Übersendung der Akten des BVerfG Beschluss vom 17. August 2019 im Verfahren 1 BvQ 67/19 hat das BVerfG mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 nicht entsprochen (Blatt 95 f. der Gerichtsakte).

  • VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1570/19

    Klage weitestgehend erfolgreich- Verlegung der Gedenkveranstaltung zum 75.

    Auszug aus VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1578/19
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, das umfängliche mündliche Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 1570/19 We, 4 K 1569/19 We, 6 E 1106/19 We bzw. 3 EO 583/19 (2 Bände), 6 E 1238/19 We bzw. 3 EO 582/19 (2 Bände), 6 E 1250/19 We bzw. 3 EO 585/19 (2 Bände) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) und die Verwaltungsakten der Stadt Weimar zu den übrigen Eil- und Klageverfahren u.a. 4 K 1570/19 We und 4 K 1569/19 We (je 1 Heftung) verwiesen.

    Mit Blick auf die Maßgaben der Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 16. August 2019 - 6 E 1250/19 We - und - erweitert - des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2019 im Beschwerdeverfahren - 3 EO 585/19 - liegt es auf der Hand, dass nicht nur die von der Beklagten beauflagte Verlegung der weiteren, als Versammlung angemeldete Gedenkveranstaltung - Gegenstand des Verfahren 4 K 1570/19 We - unverhältnismäßig war, sondern ebenso die streitgegenständliche Versammlung.

  • VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1569/19

    Klage überwiegend erfolgreich- Nichtzulassung von unentgeltlichen Führungen auf

    Während des laufenden Verfahrens zum Aktenzeichen 6 E 1106/19 We meldete der Kläger zu 2. auf gerichtlichen Hinweis vom 30. Juli 2019 noch am 30. Juli 2019 für das "Internationalistische Bündnis Thüringen", Anschrift wie Kläger zu 2., zum Termin 17. August 2019 mit amtlichem Vordruck der Stadt Weimar gemäß § 14 Versammlungsgesetz bei der kreisfreien Stadt Weimar als Versammlungsbehörde eine Versammlung an - die Stadt Weimar ist Beklagte in den Verfahren zu den (jetzigen) Aktenzeichen 4 K 1570/19 We und 4 K 1578/19 We - unter der Rubrik "Art und Ablauf der Versammlung" hieß es: "Kundgebung, zuvor Führung in kleinen Gruppen", zum "Thema": "Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns", ferner war unter der Rubrik "Rahmenprogramm" angegeben: "12.00 - 13.15 Uhr: Gedenkansprachen, Lieder und Kulturbeiträge (Sitzbänke für ältere und behinderte Teilnehmer)" und ferner "Zuvor 10.00 - 11.50 Uhr: Kurze Führungen über die Gedenkstätte für interessierte Teilnehmer in Kleingruppen (Keine Demonstration, nicht Bestandteil der Kundgebung)".

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie auf die Gerichtsakten (2 Bände) zu den Aktenzeichen 6 E 1106/19 We bzw. 3 EO 583/19, ferner auf die Gerichtsakten 4 K 1570/19 We, 4 K 1578/19 We, 6 E 1238/19 We bzw. 3 EO 582/19 (2 Bände) und 6 E 1250/19 We bzw. 3 EO 585/19 (2 Bände) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) und die Verwaltungsakten der Stadt Weimar zu den übrigen Klageverfahren 4 K 1570/19 We und 4 K 1578/19 We (je 1 Heftung) verwiesen.

    Denn mit der Anmeldung einer Gedenkveranstaltung als Versammlung bei der Stadt Weimar am 30. Juli 2019 durch den Kläger zu 2. (am 12. August 2019 durch die MLPD) - laut Vordruck ausdrücklich ohne Führungen über das Gelände der Gedenkstätte (siehe Verwaltungsakten zu den Verfahren 4 K 1578/19 We und 4 K 1570/19 We) - haben die Kläger zu 1. und zu 2. bei verständiger Würdigung der teilweise aktenkundigen und der übrigen feststellbaren Verwaltungsabläufe bei der Stiftung und bei der Stadt Weimar, auch unter Berücksichtigung der Grundsätze versammlungsfreundlicher Handhabung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf bereits in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallender Veranstaltungen (dazu schon oben und vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. August 2019, 6 E 1106/19 We), zumindest stillschweigend ihr bisheriges Gesuch auf Zulassung zur Nutzung der Gedenkstätte für kurze unentgeltliche Führungen für Teilnehmer nachfolgender Versammlungen der.

    Im Übrigen kommt die sog. Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts - unterstellt, dieser Grundsatz wäre im Bereich der Gedenkstätten dem Grunde nach einschlägig - vorliegend auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Stadt Weimar in ihren versammlungsrechtlichen Bescheiden in den beiden versammlungsrechtlichen Verwaltungsverfahren - Gegenstand der Verfahren zu den Aktenzeichen 4 K 1570/19 We und 4 K 1578/19 We - ausschließlich die angemeldeten Versammlungen beauflagt hat, nicht jedoch die hier streitgegenständlichen Führungen.

  • VG Weimar, 26.07.2022 - 4 K 1570/19

    Klage weitestgehend erfolgreich- Verlegung der Gedenkveranstaltung zum 75.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, das umfängliche mündliche Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 1578/19 We, 4 K 1569/19 We, 6 E 1106/19 We bzw. 3 EO 583/19 (2 Bände), 6 E 1238/19 We bzw. 3 EO 582/19 (2 Bände), 6 E 1250/19 We bzw. 3 EO 585/19 (2 Bände) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) und die Verwaltungsakten der Stadt Weimar zu den übrigen Eil- und Klageverfahren u.a. 4 K 1570/19 We und 4 K 1569/19 We (je 1 Heftung) verwiesen.

    Mit Blick auf die Maßgaben der Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 16. August 2019 - 6 E 1250/19 We - und - erweitert - des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2019 im Beschwerdeverfahren - 3 EO 585/19 -, beide ergangen zum streitgegenständlichen Bescheid, liegt es auf der Hand, dass nicht nur die von der Beklagten beauflagte Verlegung der weiteren, zuerst als Versammlung angemeldeten Gedenkveranstaltung - Gegenstand des Verfahren 4 K 1578/19 We - unverhältnismäßig war, sondern ebenso die streitgegenständliche Versammlung.

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