Rechtsprechung
   VG Ansbach, 16.02.2017 - AN 6 K 16.01504   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7592
VG Ansbach, 16.02.2017 - AN 6 K 16.01504 (https://dejure.org/2017,7592)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16.02.2017 - AN 6 K 16.01504 (https://dejure.org/2017,7592)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - AN 6 K 16.01504 (https://dejure.org/2017,7592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, S. 2
    Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 19.09.2007 - 19 BV 07.575

    D (A), Integrationskurs, Konventionsflüchtlinge, Altfälle, Zuwanderungsgesetz,

    Auszug aus VG Ansbach, 16.02.2017 - AN 6 K 16.01504
    Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können damit nur Ausländer, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und die - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 AufenthG) sind, zu einem solchem Kurs zugelassen werden, sei es deshalb, weil - was die Kammer für vorzugswürdig erachtet - die aufenthaltsbezogene Voraussetzung bei der Zusammenschau von § 43 und § 44 AufenthG bereits ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt (VG Ansbach, B.v. 13.9.2006 - AN 19 K 06.02014 - juris), oder deshalb, weil bei Fehlen dieser Voraussetzung sich das Ermessen auf Null in Richtung auf die Zulassungsversagung reduziert (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2007 - 19 BV 07.575 - juris).
  • VG Ansbach, 13.09.2006 - AN 19 K 06.02014
    Auszug aus VG Ansbach, 16.02.2017 - AN 6 K 16.01504
    Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können damit nur Ausländer, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und die - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 AufenthG) sind, zu einem solchem Kurs zugelassen werden, sei es deshalb, weil - was die Kammer für vorzugswürdig erachtet - die aufenthaltsbezogene Voraussetzung bei der Zusammenschau von § 43 und § 44 AufenthG bereits ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt (VG Ansbach, B.v. 13.9.2006 - AN 19 K 06.02014 - juris), oder deshalb, weil bei Fehlen dieser Voraussetzung sich das Ermessen auf Null in Richtung auf die Zulassungsversagung reduziert (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2007 - 19 BV 07.575 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht