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   VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693   

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VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693 (https://dejure.org/2020,35846)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693 (https://dejure.org/2020,35846)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - AN 17 S 20.01693 (https://dejure.org/2020,35846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 35, § 36, § 212a Abs. 1; BayBO Art. 6, Art. 67; BayNatSchG Art. 15 Abs. 1, Art. 23; AwSV § 1
    Baugenehmigung zum Bau eines Mobilfunkmastes

  • rewis.io

    Baugenehmigung zum Bau eines Mobilfunkmastes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Ein Mobilfunkmast dient typischerweise und auch hier der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - NVwZ 2013, 1288 Rn. 10, 17).

    Erforderlich ist hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Betrieb auf die geografische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - NVwZ 2013, 1288 Rn. 11; a.A. etwa Dolde, NJW 1983, 792).

    Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - NVwZ 2013, 1288 Rn. 11 ff.; s.a. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 1 B 08.2884 - juris Rn. 23 ff.).

    Damit ist jedoch, anders als der Antragsteller meint, keine Standortalternativenprüfung vorgeschrieben, eine solche findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - NVwZ 2013, 1288 Rn. 14).

    Wie bereits oben ausgeführt kann sich der Antragsteller entgegen seines Vorbringens auch nicht darauf berufen, dass ein Alternativstandort auf dem Vorhabengrundstück aus funktechnischer Sicht ebenso gut geeignet wäre und dem Orts- und Landschaftsbild zuträglicher wäre, da grundsätzlich weder im Baugenehmigungs- noch im gerichtlichen Verfahren eine Standortalternativenprüfung stattfindet (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - NVwZ 2013, 1288 Rn. 14).

  • VGH Bayern, 01.12.2014 - 22 ZB 14.1594

    Optisch bedrängende Wirkung für eine Wohnnutzung im Außenbereich

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Grundsätzlich gilt aber, dass im Außenbereich auch eine Wohnnutzung mit der Errichtung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB und deren optischen Auswirkungen rechnen muss (BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - NVwZ-RR 2015, 284 Rn. 20).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein kann, wenn dem Bauvorhaben eine (optisch) erdrückende oder abriegelnde Wirkung zukommt (etwa BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - NVwZ-RR 2015, 284).

    Hinsichtlich von Windkraftanlagen in der Nähe einer Wohnbebauung werden bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots herangezogen; von einer Verletzung wird regelmäßig bei einem Abstand von weniger als dem Zweifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlage ausgegangen (zur Abstufung bei Windrädern im Einzelnen BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - NVwZ-RR 2015, 284 Rn. 15).

  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 2 ZB 06.1725
    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Davon einmal abgesehen ist schon fraglich, ob sich der Antragsteller als Gemeinde überhaupt auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen könnte, schließlich ist dies kein Element der gemeindlichen Planungshoheit, die durch das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB geschützt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 2 ZB 06.1725 - BeckRS 2009, 36576).

    Auch hier ist schon fraglich, ob eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wenn sie denn vorläge, ein in der gemeindlichen Planungshoheit des Antragstellers begründetes Abwehrrecht vermitteln kann (offenlassend BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 2 ZB 06.1725 - BeckRS 2009, 36576).

  • VGH Bayern, 23.04.2014 - 9 CS 14.222

    Nachbarrechtsbehelf; Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein kann, wenn dem Bauvorhaben eine (optisch) erdrückende oder abriegelnde Wirkung zukommt (etwa BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - NVwZ-RR 2015, 284).

    Dies kann vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden anzunehmen sein (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 23.08.2016 - 15 ZB 15.2668

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mobilfunksendemast

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Wenn schon bei Mobilfunkmasten im Rahmen des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO die gebäudegleiche Wirkung regelmäßig erst ab einem Durchmesser von mehr als 1, 10 Meter bejaht wird (BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 16) und hier demzufolge allenfalls bis zu einer Höhe von 5, 36 Metern eine gebäudegleiche Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen angenommen werden kann, liegt eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung fern.

    Eine gebäudegleiche und darüber hinaus rücksichtslose Wirkung lässt sich auch nicht mit dem auf einer Höhe von etwa 28, 50 Metern auf den "Basismast" aufgesetzten, sechs Meter hohen Stahlrohraufsatzmast mit zwei quadratischen Plattformen (Beginn der zweiten Plattform bei 31, 25 Meter) mit einer Kantenlänge von 2, 80 Meter für die Anbringung der Antennen und Richtfunkspiegel begründen, weil sie laut der Bauvorlagen nicht durch eine einheitliche Front abgeschlossen, sondern grundsätzlich licht- und luftdurchlässig sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 03.08.2016 - 4 C 3.15

    Einvernehmen; Gemeinde; Außenbereich; Wohngebäude; Zulässigerweise Errichtung;

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Die Gemeinde kann nämlich verlangen, dass die Voraussetzungen der Ersetzungsentscheidung, hier nach §§ 35, 36 BauGB und Art. 67 BayBO, auf ihr Rechtsmittel in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3/15 - juris Rn. 11).

    Es sind hier vielmehr die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 35, 36 BauGB und Art. 67 BayBO auf das Rechtsmittel des Antragstellers hin nach dem für das Eilverfahren charakteristischen Maßstab der summarischen Prüfung nachzuprüfen (BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3/15 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Bejaht hat die Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots etwa für ein 12-geschossiges Gebäude in einer Entfernung von 15 Metern zum 2 ½-geschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 32 ff.) oder für drei 11, 5 Meter hohe Düngekalksilos im Abstand von 6 Metern zu einem 2-geschossigen Wohnhaus (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Über das eben Gesagte hinaus lässt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn dort auch nicht explizit aufgeführt, das Rücksichtnahmegebot als beachtlicher öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ableiten (BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3/16 - NVwZ 2018, 509 Rn. 11; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 79).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Bejaht hat die Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots etwa für ein 12-geschossiges Gebäude in einer Entfernung von 15 Metern zum 2 ½-geschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 32 ff.) oder für drei 11, 5 Meter hohe Düngekalksilos im Abstand von 6 Metern zu einem 2-geschossigen Wohnhaus (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
    Es ist also darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 80; BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 15, allerdings für § 34 Abs. 1 BauGB).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2011 - 8 S 1947/11

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dienen" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Einfügen

  • VGH Bayern, 15.07.2016 - 22 BV 15.2169

    Vorbescheid für Windkraftanlage und sog. 10-H-Regelung

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1341
  • VGH Bayern, 14.01.2008 - 15 CS 07.3032

    Mobilfunksendemast im Außenbereich (Gebiet einer Landschaftsschutzverordnung);

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 15 CS 16.2253

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung für "Glory

  • VGH Bayern, 13.02.2006 - 15 CS 05.3346

    Mobilfunkmast im Außenbereich planungsrechtlich zulässig

  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 1 B 08.2884

    Errichtung einer (vorwiegend für die Versorgung im Zusammenhang bebauter

  • VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794

    Vorbescheid für Einfamilienhaus; Abgrenzung Innen-/Außenbereich;

  • VG Trier, 02.11.2022 - 5 L 3005/22

    Funkmast in Bleialf

    Selbst bei Unterstellung einer gebäudegleichen Wirkung des Funkmasts (dies grundsätzlich ablehnend etwa: VG Ansbach, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - AN 17 S 20.01693 -, juris Rn. 70) und somit der Anwendbarkeit der Abstandsflächenvorschriften, wird die genehmigte Anlage 49, 72 Meter hoch sein und einen Abstand von 19, 888 Metern zur nächsten Grundstücksgrenze erfordern, vgl. § 8 Abs. 4 und 6 LBauO.
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