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   VG Berlin, 01.11.2002 - 35 A 311.01   

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https://dejure.org/2002,31725
VG Berlin, 01.11.2002 - 35 A 311.01 (https://dejure.org/2002,31725)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2002 - 35 A 311.01 (https://dejure.org/2002,31725)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. November 2002 - 35 A 311.01 (https://dejure.org/2002,31725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Niederlassung zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 499
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2002 - 35 A 311.01
    Grundlage für die Erteilung des begehrten Visums ist § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 AuslG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1; 15 AuslG sowie Art. 44 Abs. 1 S. 2 i); Abs. 3; Abs. 4 a) i) des Assoziierungsabkommens der Europäischen Gemeinschaften mit Polen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. II 1993, 1317), nachfolgend Abkommen, welches nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbares Recht ist und als Nebenrecht zum Niederlassungsrecht ein Einreise- und Aufenthaltsrecht voraussetzt (EuGH, Urteil vom 27. September 2001, C-63/99, InfAuslR 2001, 484, Leitsätze 1 und 2).

    Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung C-63/99 vom 27. September 2001, a.a.O. zunächst allgemein ausgeführt, seine Auslegung des Art. 52 EGV könne nicht auf das Abkommen übertragen werden (Randnummer 52), doch hat er hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 20. November 2001 (C-268/99, - Jany u.a. -) klargestellt, dass diese Ausführungen nur für die Frage der Beschränkbarkeit der Rechte nach nationalem Zuwanderungsrecht Geltung beanspruchen, nicht jedoch für ihre Bedeutung und Tragweite (Randnummern 40-42).

    Nur ein solches Verständnis des Niederlassungsrechts steht auch im Einklang mit der Vorgabe des EuGH, wonach die Niederlassung nicht von wirtschaftlichen Erwägungen, der Lage auf dem Arbeitsmarkt oder der Feststellung eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden dürfe (Urteil C-63/99 a.a.O., Randnummer 59 a.E.), also eine Wettbewerbsneutralität zu gelten habe, denn die Rechtsauffassung der Beklagten und des Beigeladenen würde mehrere gemeinsam niederlassungswillige polnische Staatsangehörige stets zur Wahl einer mit dem Risiko persönlicher Haftung verbundenen Rechtsform, beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zwingen und ihnen damit einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber den Bürgern des jeweiligen Mitgliedstaates bereiten, denen auch die Wahl von Rechtsformen ohne derartiges Haftungsrisiko offensteht.

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2002 - 35 A 311.01
    Die Grenze zwischen Freiheit des Kapitalverkehres und der Niederlassungsfreiheit hat der EuGH derartig bestimmt, dass die Niederlassung bei einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft beginnt, die dem Anteilseigner einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tätigkeiten bestimmen kann (EuGH, Urteil vom 13. April 2000, - Baars - C-251/98).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2002 - 35 A 311.01
    Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung C-63/99 vom 27. September 2001, a.a.O. zunächst allgemein ausgeführt, seine Auslegung des Art. 52 EGV könne nicht auf das Abkommen übertragen werden (Randnummer 52), doch hat er hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 20. November 2001 (C-268/99, - Jany u.a. -) klargestellt, dass diese Ausführungen nur für die Frage der Beschränkbarkeit der Rechte nach nationalem Zuwanderungsrecht Geltung beanspruchen, nicht jedoch für ihre Bedeutung und Tragweite (Randnummern 40-42).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Hingegen kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit auf die Ausweisung aufenthaltsberechtigter türkischer Arbeitnehmer auch solche gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu übertragen sind, die nur verfahrensrechtlichen Gehalt haben (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG; vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2003, InfAuslR 2003, 217; vgl. ferner Urteil des Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 sowie VGH Mannheim, Urteil vom 9. März 2004 - 10 S 1302/03 - jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 10 S 1610/03

    Unanwendbarkeit der EWGRL 221/64 auf türkische Staatsangehörige; maßgeblicher

    Mit Beschluss vom 18.03.2003 hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067, www.vwgh.gv.at und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV zwar die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Denn auch diejenigen, die die Anwendbarkeit dieser für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Regelung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 64/221/EWG) auch auf türkische Staatsangehörige in Erwägung ziehen (vgl. die (Vorlage-)Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.3.2003, InfAuslR 2003, 217), begrenzen diese Überlegungen auf solche türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 2554/02 -, VBlBW 2002, 394 = EzAR 037 Nr. 6; s.a. Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel

    Er bezieht sich ferner auf die Vorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.3.2003, InfAuslR 2003, 217), mit der um Beantwortung der zusätzlichen Frage gebeten wurde, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 RL 64/221 EWG auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, denen eine Rechtsstellung aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zukommt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 387/06

    Zur Verlängerung eines einem minderjährigen Kind ursprünglich als

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann in diesem Fall nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten (BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, InfAuslR 2003 217).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2004 - 13 S 585/04

    Aussetzung bei Bedeutsamkeit eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für

    Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Fragen Nr. 1 und 2 des Vorlagebeschlusses des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.3.2003 - Zlen.EU 2003/0001, 0002-1 (InfAuslR 2003, 217) bzw. über die Frage Nr. 2 des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.11.2001 - 6 K 1307/01 - (InfAuslR 2002, 66) - diese Verfahren waren wohl Anlass der hier angegriffenen Entscheidung - fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

    Zwar hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss v. 18.03.2003 (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067,www.vwgh.gv.at und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen.
  • VG Karlsruhe, 26.01.2004 - 6 K 4485/03

    Ausweisung - besonderer Ausweisungsschutz

    Soweit der Österreichische Verwaltungsgerichtshof  eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG auch im Fall der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger für denkbar hält (vgl. Vorlagebeschluss vom 18.03.2003. InfAuslR 2003, 217), hält die Kammer die Rechtslage, anders als der 10. Senat des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.12.2003 - 10 S 1517/03 -, aus den dargestellten Gründen nicht für offen.
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