Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08.F |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 3 Abs 1 GG
Ausschluss der Zusatzzeiten für Adoptivkinder bei einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Ausschluss der Zusatzzeiten für Adoptivkinder bei einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 30.09.2008 - 12 K 1948/08
- VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08.F
- VGH Hessen, 17.07.2009 - 3 A 2522/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
Versorgungswerk - keine Anerkennung von Kindererziehungszeit bei Vätern
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung der Satzung werde der Sache nach durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2003 (Az.: 11 UE 1716/00) bestätigt, in dem die Übertragung der Zusatzzeiten auf den Ehemann eines Mitglieds abgelehnt worden sei.Wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2003 -11 UE 1716/00-NJW 2004, 3649-3651 ausgeführt hat, wird mit der Anknüpfung an die Geburt in der Satzung wegen den spezifischen Gesichtspunkten des Mutterschutzes auf ein legitimes Privilegierungsmerkmal abgestellt.
Inwieweit diese Verpflichtung besteht, ist aber wesentlich von dem Finanzierungssystem der in Frage stehenden Altersversorgung abhängig (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00- NJW 2004, 3649-3651).Wegen der grundlegenden Unterscheidung der beiden Systeme besteht eine solche Verpflichtung, mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art. 6 GG Nachteile aus der Versorgung von Kindern auszugleichen, für die Versorgungswerke grundsätzlich nicht (…so auch der VGH Kassel a.a.O.).
Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil die streitentscheidende Rechtsfrage hinreichend durch das Urteil des HessVGH vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00- NJW 2004, 3649-3651 geklärt ist.
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Dabei besteht ein Gestaltungsspielraum und der Normgeber darf sich an einem vertypten Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen (st. Rspr. des BVerfG, unter anderem 07.10.1969 -2 BvR 555/67- BVerfGE 27, 142, 150; siehe zuletzt 10.04.1997 -2 BvL 77/92-BVerfGE 96, 1, 6 und BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 -1 BvR 491/96- BVerfGE 103, 172-195 zur Altersgrenze der Vertragsärzte sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99-NJW 2000, 1779-1781 zur Psychotherapeutenübergangsregelung).In Anbetracht dieser Typisierungsfreiheit des Satzungsgebers ist eine normative Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung aus Gleichheitsgesichtspunkten zunächst nicht zu bemängeln, soweit eine hinreichende bestimmte sachliche Differenzierung erfolgt.Diesem Grundsatz wird die Satzungsvorschrift gerecht. - BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 9.01
Beitrag; Berufsfreiheit; Familienlastenausgleich; "generativer Beitrag"; …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Denn anders als das umlagenfinanzierte Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung, das auf dem Generationenbeitrag basiert und Nachteile aus der Kindererziehung ausgleichen muss, weil von Versicherten mit Kindern durch die Aufziehung der künftigen Beitragszahler zusätzlich ein "generativer Beitrag" erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 23.01.2002 - 6 C 9.01 -,NJW 2002, 2193-2195 ) arbeitet das berufsständische Versorgungswerk mit dem sog. offenen Deckungsplanverfahren.
- BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Dabei besteht ein Gestaltungsspielraum und der Normgeber darf sich an einem vertypten Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen (st. Rspr. des BVerfG, unter anderem 07.10.1969 -2 BvR 555/67- BVerfGE 27, 142, 150; siehe zuletzt 10.04.1997 -2 BvL 77/92-BVerfGE 96, 1, 6 und BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 -1 BvR 491/96- BVerfGE 103, 172-195 zur Altersgrenze der Vertragsärzte sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99-NJW 2000, 1779-1781 zur Psychotherapeutenübergangsregelung).In Anbetracht dieser Typisierungsfreiheit des Satzungsgebers ist eine normative Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung aus Gleichheitsgesichtspunkten zunächst nicht zu bemängeln, soweit eine hinreichende bestimmte sachliche Differenzierung erfolgt.Diesem Grundsatz wird die Satzungsvorschrift gerecht. - EuGH, 20.09.2007 - C-116/06
Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Auch der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften stellt unter anderem in seinem Urteil vom 20.09.2007, Kiiski - C 116/06 - EuZW 2007, 1274 auf den Gesichtspunkt des reinen Mutterschutzes wegen Schwangerschaft und Stillzeit ab. - BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
Altersgrenze für Kassenärzte
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Dabei besteht ein Gestaltungsspielraum und der Normgeber darf sich an einem vertypten Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen (st. Rspr. des BVerfG, unter anderem 07.10.1969 -2 BvR 555/67- BVerfGE 27, 142, 150; siehe zuletzt 10.04.1997 -2 BvL 77/92-BVerfGE 96, 1, 6 und BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 -1 BvR 491/96- BVerfGE 103, 172-195 zur Altersgrenze der Vertragsärzte sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99-NJW 2000, 1779-1781 zur Psychotherapeutenübergangsregelung).In Anbetracht dieser Typisierungsfreiheit des Satzungsgebers ist eine normative Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung aus Gleichheitsgesichtspunkten zunächst nicht zu bemängeln, soweit eine hinreichende bestimmte sachliche Differenzierung erfolgt.Diesem Grundsatz wird die Satzungsvorschrift gerecht. - BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67
Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08
Dabei besteht ein Gestaltungsspielraum und der Normgeber darf sich an einem vertypten Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen (st. Rspr. des BVerfG, unter anderem 07.10.1969 -2 BvR 555/67- BVerfGE 27, 142, 150; siehe zuletzt 10.04.1997 -2 BvL 77/92-BVerfGE 96, 1, 6 und BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 -1 BvR 491/96- BVerfGE 103, 172-195 zur Altersgrenze der Vertragsärzte sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99-NJW 2000, 1779-1781 zur Psychotherapeutenübergangsregelung).In Anbetracht dieser Typisierungsfreiheit des Satzungsgebers ist eine normative Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung aus Gleichheitsgesichtspunkten zunächst nicht zu bemängeln, soweit eine hinreichende bestimmte sachliche Differenzierung erfolgt.Diesem Grundsatz wird die Satzungsvorschrift gerecht.