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   VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20   

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VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20 (https://dejure.org/2020,32692)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2020 - 7 E 4337/20 (https://dejure.org/2020,32692)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - 7 E 4337/20 (https://dejure.org/2020,32692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 IfSG, § 16 Abs 1 Nr 5 CoronaVV HA 3
    Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben für Zwecke des Infektionsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von Übernachtungen von Touristen aus Risikogebieten bleibt ohne Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei unklar, auf welche Veröffentlichungen des RKI in § 16 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Bezug genommen werde, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Vorschrift, da - insbesondere vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit tagesaktueller Werte - naheliegt, dass die Veröffentlichung der Werte im Rahmen der Internetpräsenz des - im Übrigen auch insoweit nach § 4 IfSG legitimierten - RKI (https://corona.rki.de/) erfolgt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 36; a.A. VGH München, Beschl. v. 28.7.2020, 20 NE.1609, juris Rn. 43).

    Denn aus dem Wortlaut des - sich insoweit von der Regelung, die der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.10.2020 (13 MN 371/20, juris) zugrunde lag, unterscheidenden - § 16 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ("die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen höher als 50 ist") ergibt sich, dass allein der Zeitpunkt der Ankunft in dem Beherbergungsbetrieb maßgeblich ist.

    (b) Die Touristenregelung ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels auch geeignet (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2020, 1 S 3156/20, juris Rn. 27 f.; Zweifel äußernd hingegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 54 ff.).

    Im Grundsatz zutreffend, d.h. im Qualitativen überzeugend, verweist die Antragstellerin insoweit nicht nur auf die für längerfristige Buchungen potentiell abschreckende Wirkung der auf einen erst kurz vor dem Eintreffen durchgeführten Test setzenden Regelung, sondern auch darauf, dass mit den Tests eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung verbunden ist und je nach Infrastruktur und aktueller Auslastung der Testeinrichtungen in den Herkunftsgebieten (der Verweis der Antragsgegnerin auf Testangebote am Hamburger Flughafen erfasst allenfalls die Interessen von Personen, die einen Tagesaufenthalt verlängern wollen) auch ungewiss ist, ob überhaupt in dem engen Zeitfenster von 48 Stunden vor dem Eintreffen in dem Beherbergungsbetrieb ein Test erwirkt und dessen Auswertung entgegengenommen werden kann (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 13 MN 371/20, juris, Rn. 64).

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen der gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. dazu die Nachweise in dem Beschluss der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2020, 6 E 4319/20: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der sich erneut verstärkenden CoViD-19-Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI vom 22.10.2020, S. 1, wonach in den letzten sieben Tagen 46.771 neu bestätigte Infektionsfälle gemeldet worden sind; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-22-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2020, 6 E 4319/20 und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    (4) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    In Anwendung dessen ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass § 16 Abs. 4 und 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52; grundlegend Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 20 Rn. 108 ff.) verstößt.

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52).

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen der gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. dazu die Nachweise in dem Beschluss der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2020, 6 E 4319/20: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14).

    Dem Ermessen sind zudem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 13.8.2020, 20 CS 20.1821, juris Rn. 27), wobei angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle der Norm an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Der Antragserfolg scheitert insoweit allerdings nicht bereits deshalb, weil es der Antragstellerin im Sinne eines spezifischen Entscheidungsmaßstabs nicht gelungen wäre, Umstände darzulegen, aufgrund derer eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache anzunehmen wären, d.h. die besonderen Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an eine Vorwegnahme der Hauptsache geknüpft werden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35), wobei eine solche (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend Regelungen der jeweiligen Fassungen der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) jeweils deshalb angenommen wird, wenn und weil die Geltungsdauer der Verordnung auf wenige Wochen befristet ist und ein Hauptsacheverfahren vor Ablauf einer solchen Frist nicht entschieden wäre (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben sind, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28).

  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen der gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. dazu die Nachweise in dem Beschluss der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2020, 6 E 4319/20: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der sich erneut verstärkenden CoViD-19-Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI vom 22.10.2020, S. 1, wonach in den letzten sieben Tagen 46.771 neu bestätigte Infektionsfälle gemeldet worden sind; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-22-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2020, 6 E 4319/20 und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Das Element der Erforderlichkeit setzt voraus, dass der Staat unter mehreren, zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln dasjenige wählt, das die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95 und 1 BvR 2437/95, juris Rn. 217).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Dem Ermessen sind zudem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 13.8.2020, 20 CS 20.1821, juris Rn. 27), wobei angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle der Norm an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    (b) Die Touristenregelung ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels auch geeignet (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2020, 1 S 3156/20, juris Rn. 27 f.; Zweifel äußernd hingegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 54 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, juris Rn. 30).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20

    Überwiegen der Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - 13 B 1232/20
  • OVG Hamburg, 16.10.2020 - 5 Bs 186/20

    Keine Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots nach der hamburgischen

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 13 B 870/20

    Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19

    Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Die Kammer hält die in den vergangenen Monaten sowohl in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 13 B 1657/20.NE, abrufbar lediglich die Pressemitteilung unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/84_201106/index.php, zuletzt abgerufen am 9.11.2020; VGH München, Beschl. v. 29.10.2020, 20 NE 20.2360, juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 9 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn.11 f.) als auch in der Literatur (Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Kießling, in: Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 62 ff.; Pautsch/Heug, NJ 2020, 281 ff.; Trute, jM 2020, 291, 295) geäußerten Zweifel an der Wahrung des Gesetzesvorbehalts für durchgreifend (a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20, juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8).

    Es fehlt insgesamt an konkreten Vorgaben für den gebotenen Ausgleich zwischen dem Interesse am Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung und den durch die Beschränkungen betroffenen Rechten von Nichtstörern (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn.12).

    Es ist dem Gesetzgeber auch ohne Weiteres möglich, besondere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vergleichbar den Standardmaßnahmen im allgemeinen Polizeirecht gesondert zu regeln (Volkmann, a.a.O., 3157; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 12).

    Denn das Parlament hat unter Beweis gestellt, dass es auch nach dem erstmaligen Eintritt einer epidemischen Lage im März 2020 fortlaufend handlungsfähig geblieben ist (Volkmann, a.a.O., 3159; Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 64; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 12).

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Die Kammer sieht sich unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).

    bb) Die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stützt sich - insoweit unverändert (vgl. o.) - auf eine als offene Generalklausel gefasste gesetzliche Grundlage, deren Eignung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes, d.h. des Parlamentsvorbehaltes, weiterhin Bedenken begegnet (vgl. insbesondere bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 11; s. umfassend hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 3 ff.).

    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf - entgegen der Meinung der Antragstellerin - angesichts der nach wie vor grassierenden COVID-19-Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 29.11.2020, S. 1, wonach die 7-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei 136 Fällen je 100.000 Einwohner lag; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-29-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie der weiterhin hohen Infektionszahlen speziell für Hamburg (wonach die 7-Tage-Inzidenz am heutigen 30.11.2020 bei 101, 1 Neuinfektionen liegt; abrufbar unter https://www.hamburg.de/corona-zahlen/) keiner neuen Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 14; und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 9).

    Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 22; VG München, Beschl. v. 6.5.2020, M 26 E 20.1739, juris Rn. 30; Grzeszick in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20, Rn. 112).

    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Dabei stellt auch die Sicherung des bisherigen Erfolges des durchgängig verfolgten Konzeptes, eine Ausbreitung der Krankheit COVID-19 einzudämmen, bis die Bevölkerung durch Impfungen geschützt werden kann, ein hohes, schützenswertes Gut dar (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 45).

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf aus Sicht der Kammer angesichts der sich erneut verstärkenden COVID Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch- Instituts (im Folgenden: RKI) - eigentlich - keiner weiteren Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 14, m.w.N.).

    Dem Ermessen sind zudem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris, Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 13.8.2020, 20 CS 20.1821, juris, Rn. 27), wobei angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle der Norm an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris, Rn. 24; vgl. zum Vorstehenden auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 19).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 28, m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 24).

    Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 22; VG München, Beschl. v. 6.5.2020, M 26 E 20.1739, juris, Rn. 30; Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 20, Abschnitt VII Rn. 112; Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 150).

    Sicherung des bisherigen Erfolges des durchgängig verfolgten Konzeptes, eine Ausbreitung der Krankheit COVID-19 einzudämmen, bis die Bevölkerung durch Impfungen geschützt werden kann, ein hohes, schützenswertes Gut dar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 45).

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 2 E 4469/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Hotels auf einstweilige Duldung ihres

    Insofern ist auch ein etwaiges weiteres - von der Antragsgegnerin gegebenenfalls beabsichtigtes - Verständnis, wie es in den lediglich verwaltungsintern bleibenden Auslegungshinweisen der Antragsgegnerin (dort S. 43) zum Ausdruck kommen mag, unbeachtlich (im Ergebnis anders VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 46).

    Dass sie dabei pauschal angenommen hat, geschäftliche Reisen seien anders als touristische notwendig, bzw. zumindest nicht von vornherein durch ein Beherbergungsverbot zu verhindern, erscheint nicht als offensichtlicher Verstoß gegen ihren Beurteilungsspielraum als Verordnungsgeberin (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20).

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

    Es kann dahinstehen, ob unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache für den Erfolg des Antrags zu verlangen sind (so OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17; dagegen VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Vor dem Hintergrund dieser weiterhin weit überwiegenden gegenläufigen Auffassung in der Rechtsprechung sieht die Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens keine hinreichende Grundlage, dem Antrag der Antragstellerin einzig mit der Begründung des Fehlens einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage stattzugeben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v. BA S. 6).
  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21

    Erfolgreicher Eilantrag auf sanktionsfreie Duldung des Sportbetriebs auf einem

    Gerade im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, dürfen die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, n.v. BA S. 3 f.; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch VGH München, Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 21 E 1603/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

    die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 22; VG München, Beschl. v. 6.5.2020, M 26 E 20.1739, juris, Rn. 30; Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 20, Abschnitt VII Rn. 112; Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 150).
  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Fitnessstudios auf einstweilige

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
  • VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die

    Soweit die Antragstellerin auf die von der Kammer in dem Beschluss vom 23. Oktober 2020 (7 E 4337/20) erörterte Frage verweist, inwieweit Nichtstörer zur Abwehr von Corona-Gefahren in Anspruch genommen werden können, so ist dem vorliegend nicht weiter nachzugehen, da zwischenzeitlich mit § 28a IfSG eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden ist, mit der zu Maßnahmen ermächtigt wird, die, wie Betriebsschließungen, erkennbar auch gegen solche Personen bzw. Rechtsträger gerichtet sein können, die von dem Katalog in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht erfasst sind.
  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

  • VG Hamburg, 11.11.2020 - 3 E 4605/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Sonnenstudios gegen das aus der

  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung (fehlender

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