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   VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15   

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VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15 (https://dejure.org/2016,37001)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2016 - 3 K 2786/15 (https://dejure.org/2016,37001)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. August 2016 - 3 K 2786/15 (https://dejure.org/2016,37001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    §§ 307 ff BGB, § 17a GVG, § 40 VwGO
    Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten für Bereitstellung eines Förderdarlehens nach dem Wohnraumförderungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen) - Wohnungsbau-Förderdarlehen; Verbraucherdarlehen; Bearbeitungsentgelte; Geldbeschaffungskosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • AG Stuttgart, 26.08.2014 - 1 C 1279/14
    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Nichts anderes folgt aus der Bindung des Klauselverwenders an den Gleichheitsgrundsatz (entgegen AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, n.V.).

    Diese Bedingungen seien auch nicht allgemein einer Kontrolle entzogen, da ggf. die Möglichkeit bestanden habe, die Förderzusage unmittelbar einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage zu unterziehen (AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -).

    69 b) Nicht zu folgen ist auch der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte schon deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen seien, weil die Beklagte im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. Förderprogramme gebunden sei und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibe (so aber auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 5f.).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

    Die Erhebung der laufzeitunabhängigen "einmaligen Kosten" ist daher von der bestandskräftigen Förderzusage gedeckt und einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB folglich entzogen (vgl. auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 in einer vergleichbaren Fallgestaltung zur lediglich begrifflichen Abweichung des Darlehensvertrags von den einschlägigen Förderbedingungen).

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Für eine Inhaltskontrolle sei daher kein Raum, wenn dem Verwender infolge bindender behördlicher Entscheidung über seine Geschäftsbedingungen kein Spielraum für eine privatautonome Gestaltung verbleibe (BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 13ff.).

    Denn dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass - zum einen - die betreffenden Entgelte bereits einer unabhängigen Kontrolle unterzogen wurden, zu der sich die nachlaufende gerichtliche Inhaltskontrolle nicht in Widerspruch setzen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16), und dass - zum anderen - dem Klauselverwender, der einem abschließenden und verbindlichen behördlichen Regulierungsregime unterworfenen ist, privatautonomer Gestaltungsspielraum nicht verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 13ff.).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

    Denn insoweit handelt es sich bei den vereinbarten Darlehensbestimmungen nicht um Regelungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen und daher nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308f. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 11).

  • VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14

    Keine Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei IBB-Darlehen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Inhalt und Reichweite der Bindungswirkung der Förderzusage ist dabei lediglich Vorfrage im Rahmen der Prüfung des auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützten Rückzahlungsanspruchs (entgegen VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 39ff.).

    Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - XI ZB 19/98 -, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel - wie hier - in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der - ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente - seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 39ff.).

    Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 41, 45).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 16 U 202/13

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz noch Verwaltungsvorschriften, die als reine Verwaltungsinterna aus sich heraus keine Außenwirkung entfalten, entbinden die Beklagte von der Einhaltung der Rechtsordnung im Übrigen (vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 30).

    Auf die hier einschlägige Konstellation, in der die Beklagte die Konditionen der Darlehensgewährung - wenn auch unter Wahrung der ihr im Innenverhältnis durch das Förderprogramm vorgegebenen Rahmenbedingungen - durch Erlass der Förderzusage selbst bestimmt und in der eine selbstständige Kontrolle der Förderbedingungen durch eine mit dem Klauselverwender nicht rechtlich und organisatorisch verflochtene Behörde nicht gewährleistet ist, ist diese Rechtsprechung daher nicht ohne Weiteres übertragbar (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensnutzung, das als Teil der Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle entzogen wäre, liegt daher nicht vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 - XI ZR 454/14 -, juris, Rn. 30f.).

    Diese vereinbarten Entgelte haben daher keine echte Gegenleistung zum Gegenstand, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen schon aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. zu einer auch insoweit vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 - XI ZR 454/14 -, juris, Rn. 32f., 36).

    e) Da die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel über die Einbehaltung einmaliger Geldbeschaffungs- bzw. Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Nettodarlehensvolumens einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB mithin entzogen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Rechtsfrage nach der Unangemessenheit entsprechender Vertragsklauseln in Verträgen über die Gewährung von Förderdarlehen nicht an (vgl. zur Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren speziell bei Förderdarlehen aber jüngst BGH, Urt. v. 16.02.2016 - XI ZR 454/14 -, juris, Rn. 42ff.; unter Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 = juris, Rn. 69).

  • VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15

    Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 41, 45).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Mit Schreiben vom 22.05.2014 forderten die Kläger die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Abreden über Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13, XI 405/12 -) zur Erstattung der vereinbarten Verwaltungskosten bzw. Geldbeschaffungskosten und Herausgabe der gezogenen Nutzungen bis zum 30.06.2014 auf.

    Denn die einmaligen Kosten werden nach S. 2 des Darlehensvertrags zwar zum Zwecke der Preisangabe - d.h. zur Ermöglichung der Darstellung eines "anfänglichen effektiven Jahreszinses" - auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet; in der Sache fallen sie jedoch unabhängig davon in gleicher Höhe an, ob der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit kündigt, es bis zum Ablauf der fünfzehnjährigen Zinsfestschreibung aufrechterhält oder er es - wie nach S. 3 und 8 des Darlehensangebots möglich - darüber hinaus zu den dann aktuellen unverbilligten Zinssätzen weiterführt (vgl. zur Bedeutungslosigkeit der Angabe des "effektiven Jahreszinses" als Rechengröße für die rechtliche Bewertung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte auch BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 -, juris, Rn. 46).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    e) Da die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel über die Einbehaltung einmaliger Geldbeschaffungs- bzw. Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Nettodarlehensvolumens einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB mithin entzogen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Rechtsfrage nach der Unangemessenheit entsprechender Vertragsklauseln in Verträgen über die Gewährung von Förderdarlehen nicht an (vgl. zur Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren speziell bei Förderdarlehen aber jüngst BGH, Urt. v. 16.02.2016 - XI ZR 454/14 -, juris, Rn. 42ff.; unter Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 = juris, Rn. 69).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).
  • BGH, 15.12.1998 - XI ZB 19/98

    Rechtsweg für die Klage einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gegen ein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15
    Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - XI ZB 19/98 -, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel - wie hier - in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der - ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente - seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 39ff.).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20

    Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen

    Er dient daher nicht der Rückabwicklung der durch den Förderungsbescheid bewilligten und auf Grundlage eines Darlehensvertrags ausgekehrten öffentlich-rechtlichen Förderung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2016 - 3 K 2786/15 - juris Rn. 58, 62 ff.), die - freilich erst nach Aufhebung der Förderzusage - § 28 LWoFG 2007 ermöglicht, sondern - gegebenenfalls auch nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LWoFG 2007) - der Kompensation einer jedenfalls partiellen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Förderungszwecks.

    Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LWoFG 2007 wird die Förderung durch eine Förderzusage, das heißt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsstelle gewährt, auch wenn die Abwicklung der Förderung im Wege eines Darlehensvertrags erfolgt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2016 - 3 K 2786/15 - juris Rn. 58, 62 ff.).

  • OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15

    Darlehensvertrag: Kontrollfähigkeit laufzeitabhängiger Verwaltungskostenbeiträge

    Diesem Gesichtspunkt wird mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2016 - 3 K 2786/15 - Rn. 69) entgegenzuhalten sein, dass eine Bank auch bei der Gewährung öffentlich geförderter Darlehen weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eine Befugnis dafür herleiten kann, ihren Kunden Verwaltungskostenbeiträge aufzuerlegen, die eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen würden oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären.

    Ebenso erscheint es durchaus erwägenswert, ob mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2016 - 3 K 2786/15 - Rn. 71 ff.) die Bestandskraft des dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides, der auch die Bedingungen der Förderung umfasst, zur Folge hat, dass den Klägern ein Berufen auf die Unangemessenheit der Darlehensbedingungen verwehrt ist.

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