Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Prognosemaßstab bei Anordnung einer versammlungsrechtlichen Auflage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Auflage i.R. der Verkürzung einer Aufzugsroute zur Verhinderung einer Konfrontation zwischen politisch entgegengerichteten Gruppen; Anforderung an die Erstellung einer versammlungsrechtlichen Gefahrenprognose
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 8; VersG § 15
Versammlungsrecht, Vereinsrecht - Auflage; Aufzugsroute; Gefahrenprognose - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- VG Karlsruhe (Pressemitteilung)
Pforzheim: Eilanträge gegen Anordnungen zum Verlauf von Kundgebung und Demonstration am 23.02.2008 erfolglos
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08
9 Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 353 f.).Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG ) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; aus jüngerer Zeit etwa BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2167, 2168).
- BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in …
Auszug aus VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08
Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG ) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; aus jüngerer Zeit etwa BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2167, 2168).Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, Beschl. v. 06.06.2007, a.a.O. 2168).
- BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05
NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der …
Auszug aus VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08
Denn sie erfasst lediglich Modalitäten der Versammlungsdurchführung in örtlicher Hinsicht, die nicht so wesentlich sind, dass die Auflage faktisch einem Verbot gleichkommt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 18). - BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine …
Auszug aus VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08
Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, Beschl. v. 06.06.2007, a.a.O. 2168). - BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai
Auszug aus VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08
Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079).