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   VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00   

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VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00 (https://dejure.org/2000,22335)
VG Kassel, Entscheidung vom 21.12.2000 - 4 G 2114/00 (https://dejure.org/2000,22335)
VG Kassel, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 4 G 2114/00 (https://dejure.org/2000,22335)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Schließlich ist die Ausweisung des Antragstellers auch nicht aufgrund Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (im folgenden: ARB 1/80) eingeschränkt.

    Bei der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich somit ebenfalls um eine "standstill-Klausel", die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfaltet (EuGH, Vorabentscheidung vom 20.09.1990, Rs.C 192/89 (Sevince) in InfAuslR 1991, S. 2 ff.).

    Die sich hiernach ergebende Frage, ob die Einführung der Möglichkeit einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG zeitlich nach der gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 am 01.12.1980 eingetretenen Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Arbeitnehmer eine nicht zulässige neue Beschränkung darstellt, kann das Gericht hier wiederum offen lassen.

    Denn der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weder selbst Arbeitnehmer noch Familienangehöriger eines Arbeitnehmers mit ordnungsgemäßer Beschäftigung i. S. v. Art. 13 ARB 1/80.

    Der Antragsteller unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 zum einen nicht als Arbeitnehmer.

    Zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im Anwendungsbereich des ARB 1/80 ist grundsätzlich der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff des Art. 48 EG-Vertrag zugrunde zu legen.

    Ein türkischer Staatsangehöriger gilt danach dann als Arbeitnehmer i. S. d. ARB 1/80, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig geringfügige Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt.

    Dieser Arbeitnehmerstatus endet, wenn der türkische Staatsangehörige den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (Hailbronner, AuslR, Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 2.2).

    Hiervon kann in der Regel bei mehr als sechsmonatiger erfolgloser Arbeitssuche ausgegangen werden (Hailbronner, a. a. O., Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 2.6.3).

    Der Antragsteller unterfällt zum anderen auch nicht als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ist, dem Anwendungsbereich des ARB 1/80.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vermögen nämlich die Bestimmungen des ARB 1/80 türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich keine bessere aufenthaltsrechtliche Situation zu vermitteln, als sie das Gemeinschaftsrecht für Europäische Unionsangehörige und ihre Familienangehörige vorsieht.

    Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Anwendung und Auslegung von Art. 13 ARB 1/80 eine vergleichende Betrachtung mit der rechtlichen Situation von EU-Bürgern vorzunehmen (vgl. hierzu: Hailbronner, a. a. O., Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 1.8).

    Das Gericht vermag daher der bislang zur Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Familienangehörigen keiner Altersbegrenzung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, Az.: 1 C 24.96 in InfAuslR 1998, S. 4 ff. und Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00 in InfAuslR 2000, S. 428 ff.).

    Demzufolge ist der Antragsteller unter Heranziehung der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG nicht gemäß Art. 13 ARB 1/80 als Familienangehöriger seiner Eltern vor neuen Beschränkungen geschützt, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt am 06.11.2000 bereits älter als 21 Jahre war (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG) und seine Eltern ihm in der Strafhaft keinen Unterhalt gewähren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG).

    Der Antragsteller kann sich sodann auch nicht unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen Situation seiner Ehefrau S. Y. auf die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 berufen.

    Dies reicht jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 nicht aus.

    Dies wäre zu verneinen, wenn der Antragsteller sich unmittelbar auf die Rechte aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 berufen könnte.

    Dann wäre gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine Ausweisung nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Rs C-340/97 (Nasli) in InfAuslR 2000, S. 161 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00).

    Auch Art. 14 ARB 1/80 steht der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.

  • VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00

    Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Das Gericht vermag daher der bislang zur Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Familienangehörigen keiner Altersbegrenzung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, Az.: 1 C 24.96 in InfAuslR 1998, S. 4 ff. und Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00 in InfAuslR 2000, S. 428 ff.).

    Dann wäre gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine Ausweisung nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Rs C-340/97 (Nasli) in InfAuslR 2000, S. 161 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Diese Vorschrift ist daher in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 11.05.2000, Az.: C 37/98 (Savas) InfAuslR 2000, S. 326 ff. und Urteil vom 30.09.1987, Az.: 12/86 (Demirel) InfAuslR 1987, S. 305).

    Die nationalen Gerichte haben demzufolge durch Auslegung zu ermitteln, ob die von der Ausländerbehörde angewandte Regelung - wie hier die erst seit Inkrafttreten der Neuregelung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I, S. 1354) mögliche Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG - ungünstiger ist, als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 01.01.1973 galt (vgl.: EuGH, Urteil vom 11.05.2000, a. a. O.).

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Denn angesichts des wegen der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftaten bestehenden besonderen öffentlichen Interesses an seiner Ausreise ist der Ehefrau zuzumuten, entweder die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in der gemeinsam Heimat fortzuführen (vgl. BVerwGE 48, 299) oder aber in der Obhut ihrer Schwiegereltern eine Trennung von dem Antragsteller hinzunehmen, die im Hinblick darauf, dass nach § 8 Abs. 2 AuslG die Wirkung einer Ausweisung auf einen vom Heimatland aus gestellten Antrag befristet werden können, gegebenenfalls nur vorübergehend ist.
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Dabei ist davon auszugehen, dass Behörden und Gerichte das Verwaltungsverfahren mit möglichster Beschleunigung betreiben und prüfen, ob für die Zeitspanne bis zur endgültigen Entscheidung die sofortige Vollziehung notwendig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - in InfAuslR 1995, S. 397; Hess. VGH, Beschluss vom 03.05.1999, Az.: 12 TZ 1154/99).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Dann wäre gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine Ausweisung nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Rs C-340/97 (Nasli) in InfAuslR 2000, S. 161 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00).
  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Denn zwischen den besonders schwerwiegenden Gründen i. S. v. § 48 Abs. 1 AuslG, die hier - wie bereits ausgeführt - anzunehmen sind, und den besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997, Az.: 1 C 17.94 in InfAuslR 1997, S. 296 ff.).
  • VGH Bayern, 12.07.2000 - 10 B 99.1889

    D (A), Türken, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Straftäter, Drogendelikte,

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Daher unterliegt er in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht dem Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens, der nur die Niederlassungsfreiheit für selbständige Erwerbstätige, nicht jedoch auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az.: 12 TH 776/93 in EZAR 020 Nr. 3; anderer Ansicht wohl Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, Az.: 10 B 99.1889 in InfAuslR 2000, S. 425).
  • VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93

    Zum Aufenthaltstitel für einen türkischen Staatsangehörigen - Zuzugsrecht

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Daher unterliegt er in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht dem Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens, der nur die Niederlassungsfreiheit für selbständige Erwerbstätige, nicht jedoch auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az.: 12 TH 776/93 in EZAR 020 Nr. 3; anderer Ansicht wohl Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, Az.: 10 B 99.1889 in InfAuslR 2000, S. 425).
  • VGH Hessen, 26.02.1996 - 12 UE 1846/95

    Ausweisung eines mehrfach straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen -

    Auszug aus VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 3 Abs. 3 ENA ist der der Bekanntgabe der ausländerbehördlichen Ausweisungsverfügung (Hess. VGH, 26.02.1996, Az:: 12 UE 1846/95).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96

    Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei

  • VGH Hessen, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91

    Zum Ausnahmefall für Abgehen von der Regel-Ausweisung

  • AG Meiningen, 14.10.1996 - N 376/94
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