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   VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15   

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https://dejure.org/2017,9513
VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15 (https://dejure.org/2017,9513)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 A 337/15 (https://dejure.org/2017,9513)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 4 A 337/15 (https://dejure.org/2017,9513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 245a Abs 4 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 6 Abs 1 BauGB, § 6 Abs 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
    Anforderungen an die Stellung eines Bauantrags im Sinne der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB; kein unbeschiedener Antrag im Sinne des § 245a Abs. 4 BauGB bei rechtskräftiger Aufhebung einer auf diesen Antrag hin erteilten Genehmigung; keine Anwendbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (66)

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 19.92

    Wann ist die Erweiterung eines gewerblichen Betriebes im Außenbereich angemessen?

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15
    Damit ist in Bezug auf die Erweiterung des baulichen Bestandes wie auch auf die dadurch ermöglichte Erweiterung des Betriebsumfangs eine Verhältnismäßigkeitsbeurteilung anzustellen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 19/92 -, NVwZ-RR 1994, 371).

    Dieser Aspekt der Angemessenheit lässt sich zwar nicht schematisch nach einem bestimmten fixen Prozentsatz beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a. a. O.), jedoch wird die Grenze der angemessenen Erweiterung in Rechtsprechung und Literatur - je nach den Umständen des Einzelfalls - in dem Bereich einer Flächen- oder Bauvolumenzunahme von 20 % bis 25 % (vgl. OVG Rheinland-Pf., Urteil vom 22.05.2002 - 1 A 11346/01 -, juris), teilweise aber auch bis etwa 25 % bis 50 % gezogen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.09.2006 - 1 ZB 05.2076 -, juris).

    Der Maßstab der Angemessenheit einer Erweiterung ist auf städtebaulich relevante Bewertungsmerkmale zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 B 45.14

    Begriff der Splittersiedlung; Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15
    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung und damit einhergehend die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen sowie die Zersiedelung des Außenbereichs erwarten lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45.14 - Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 - Urteil vom 27.01.1967 - IV C 33/65 -, juris).

    Den Begriff der Splittersiedlung im Sinne einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung können auch bauliche Anlagen erfüllen, die zum - evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - IV C 42/74 - Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45.14 -, juris; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BeckKom. BauGB § 35 Rn. 93 - 97).

  • BVerwG, 17.09.1991 - 4 B 161.91

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Erweiterung

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15
    Die bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen den bereits bestehenden baulichen Anlagen und dem neuen Vorhaben besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1991 - 4 B 161.91 -, juris).

    Einen Anhaltspunkt hierfür bietet der Begriff des "Dienens" für die Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (OVG Schl.-Holst., Urteil vom 17.06.1999 - 1 L 94/98 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.09.1991 -, a. a. O., das zumindest "auf die durchaus vergleichbare Sachlage nach § 35 Abs. 1 BauGB" verweist).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2020 - 2 L 70/18

    Schweinemast; Änderungsgenehmigungspflicht von Tierhaltungsanlagen mit gemischtem

    Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2017 (4 A 337/15 MD) ab.

    Der angefochtene Bescheid sei nicht bestandskräftig geworden; sie habe erst im Zusammenhang mit dem Verfahren 4 A 337/15 MD durch das gerichtliche Schreiben vom 8. November 2016, das am 11. November 2016 eingegangen sei, Kenntnis von dem Feststellungsbescheid erlangt.

    Die Klägerin erhielt nach ihren von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben im Zusammenhang mit dem Verfahren 4 A 337/15 MD durch das gerichtliche Schreiben vom 8. November 2016, das am 11. November 2016 eingegangen sei, Kenntnis von dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 7. Dezember 2015.

  • VG Mainz, 05.04.2017 - 3 K 626/16

    Newsmailer

    Schließlich geht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, NVwZ 2016, 999 = juris Rn. 146; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2017 - 4 A 337/15 -, juris Rn. 51).
  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Daher seien die Urteile des VG Minden vom 11.05.2016 (11 K 660/15) und des VG Magdeburg vom 17.02.2017 (4 A 337/15) nicht übertragbar.
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