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   VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14, 3-VIII-15, 4-VIII-15   

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https://dejure.org/2016,9253
VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14, 3-VIII-15, 4-VIII-15 (https://dejure.org/2016,9253)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2016 - 14-VII-14, 3-VIII-15, 4-VIII-15 (https://dejure.org/2016,9253)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 14-VII-14, 3-VIII-15, 4-VIII-15 (https://dejure.org/2016,9253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    10 H-Regelung für Windkraftanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Kontrolle von außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften durch den Verfassungsgerichtshof; Bestehen eines objektiven Interesses an der Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit der Bayerischen Verfassung; Folgen von Verstößen gegen die Geschäftsordnung für den ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Kontrolle von außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften durch den Verfassungsgerichtshof; Bestehen eines objektiven Interesses an der Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit der Bayerischen Verfassung; Folgen von Verstößen gegen die Geschäftsordnung für den ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Kontrolle von außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften durch den Verfassungsgerichtshof; Bestehen eines objektiven Interesses an der Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit der Bayerischen Verfassung; Folgen von Verstößen gegen die Geschäftsordnung für den ...

  • rewis.io

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren bauplanungsrechtliche Privilegierung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sog. 10 H-Regelung für Windkraftanlagen im Wesentlichen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Art. 82 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung ist verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 09.05.2016)

    Windkraft - "Damit findet die Energiewende in Deutschland künftig ohne Bayern statt"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    10-H-Regelung: Umstrittene Abstandsregel für Windräder in Bayern ist verfassungskonform

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    10 H-Regelung für Windkraft-Anlagen und bayerische Verfassung

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    10H-Abstandsregelung für Windkraftanlagen mit Bayerischer Verfassung vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bayerische Abstandsflächenregelung für Windenergieanlagen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 999
  • ZfBR 2016, 682
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (43)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14
    Sind mehrere Normen angegriffen, so muss dies für jede einzelne von ihnen ersichtlich sein (VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/109 f. m. w. N.).

    Sie liegt typischerweise dann vor, wenn eine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften verschlechtert wird, die auf aus der Vergangenheit stammende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden (vgl. VerfGH vom 4.6.2003 VerfGHE 56, 99/105 f.; VerfGHE 66, 101/116; vom 11.11.2015-Vf. 2-VIIjuris Rn. 51).

    bb) Am Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), dessen Schutz den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich sowohl der Grundstückseigentümer als auch der - potenziellen - Betreiber von Windkraftanlagen umfasst (vgl. VerfGHE 66, 101/118; VerfGH vom 25.9.2015 BayVBI 2016, 81 Rn. 174), sind Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zu messen.

    Die Berufsfreiheit schützt den Erwerb, mithin die Betätigung selbst, während die Eigentumsgarantie das Erworbene schützt, also die Ergebnisse der Erwerbsbetätigung zum Gegenstand hat (vgl. VerfGH vom 24.5.2012 VerfGHE 65, 88/100; VerfGHE 66, 101/122).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14
    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 181/203; VerfGH vom 15.7.2002 VerfGHE 55, 98/121).

    Die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, dass das Selbstverwaltungsrecht in seinem Wesensgehalt und Kernbereich unangetastet bleiben muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 55, 98/121).

    Regelungen, die das Selbstverwaltungsrecht - außerhalb des Kernbereichs -berühren, müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, generell von einer Abwägung zwischen den Belastungen für die gemeindliche Selbstverwaltung und den für die Regelungen maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, sachlichen Gesichtspunkten getragen sein (vgl. VerfGHE 55, 98/121 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14
    Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für sonstige Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB, sondern gleichermaßen für privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB (BVerwG vom 17.12.2002 BVerwGE 117, 287/303 f.).

    Ihnen wird nur die besondere Vorzugsstellung genommen, die privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB genießen (vgl. BVerwGE 117, 287/292); sie bleiben weiterhin auch innerhalb des Mindestabstands zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Die Grundkonzeption des Bundesgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch machen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, Rn. 189 ff., juris; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 68).
  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Das lag schon deshalb nicht nahe, weil diese Auslegung nicht nur von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 28 Abs. 2 GG, sondern auch von derjenigen aller anderen Landesverfassungsgerichte, -gerichtshöfe und Staatsgerichtshöfe zu den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen (vgl. HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, juris, Rn. 88 ff.; LVerfG Bbg, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1/97 -, juris, Rn. 64 ff., 86 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994 - 9/93 -, juris, Rn. 41 ff.; NdsStGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 50 ff., 72 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris, Rn. 59 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - VGH N 65/14 -, juris, Rn. 72 ff.; Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, juris, Rn. 28; siehe auch StGH BW, Urteil vom 8. Mai 1976 - 2/75 und 8/75 -, juris, Orientierungssatz; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff.) abgewichen und damit erstmals hinter dem Schutzniveau von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurückgeblieben ist.

    Bis dahin war die Rechtslage bundesweit ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die Landesverfassungsgerichte die kommunalen Selbstverwaltungsgarantien im Gleichlauf mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgelegt haben oder darüber hinaus gegangen sind (siehe nur BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff., der Art. 11 BV ein - freilich nicht den Einzelnen schützendes - Grundrecht entnimmt).

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Zwischen der Meinungsverschiedenheit, wie sie den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet, und den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen muss grundsätzlich Identität hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und der als verletzt erachteten Verfassungsnormen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1972 VerfGHE 25, 97/108 ff.; vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252; vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 107 und 109; vom 26.8.2021 BayVBl 2021, 808 Rn. 44; vom 26.8.2021 BayVBl 2022, 9, vgl. Rn. 51 bei juris - in BayVBl insoweit nicht abgedruckt).

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann - ausnahmsweise -, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 51).

    Ebenso wie die Wirksamkeit vom Landtag gefasster Gesetzesbeschlüsse durch Verstöße gegen Geschäftsordnungsbestimmungen grundsätzlich nicht berührt wird (VerfGHE 69, 125 Rn. 114 m. w. N.), kann ein etwaiger (formeller) Fehler eines Volksbegehrens für die Wirksamkeit des vom Volk initiierten Parlamentsgesetzes nicht erheblich sein.

    Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten hat (VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64; vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 68 ff.; VerfGHE 69, 125 Rn. 116 ff.; VerfGH vom 26.4.2022 BayVBl 2022, 475 Rn. 60; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 108).

    Er kann, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn das durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (VerfGH vom 23.8.2011 VerfGHE 64, 149/155; VerfGHE 69, 125 Rn. 146).

    Art. 103 Abs. 1 BV schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (VerfGHE 69, 125 Rn. 149 a. E.; vgl. auch BVerfGE 100, 226/242 f.).

  • VGH Bayern, 27.11.2017 - 22 CS 17.1574

    Berücksichtigung naturschutzfachlicher Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren

    Denn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft einwirken (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 153); der verwaltungsinterne Richtliniengeber unterliegt insoweit keinen strengeren Beschränkungen.

    Da es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag ankommt, plant der Genehmigungsbewerber auch nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens auf eigenes Risiko; er muss jederzeit damit rechnen, dass die Zulassung seines Vorhabens an einer Änderung der Sach- und Rechtslage scheitert (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

    Das gilt insbesondere für Vorhaben im Außenbereich, deren Zulässigkeit von dem Nichtentgegenstehen bzw. der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange abhängt, deren Reichweite bei Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

    Ein besonderer Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planung einer Windkraftanlage mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Auch insoweit gilt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit reicht, Rechtssubjekte des Privatrechts vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 153).

    Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 153).

    Da es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag ankommt, handelt ein Vorhabensträger deshalb auch nach der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens grundsätzlich auf eigenes Risiko; er muss jederzeit damit rechnen, dass der Erlass des von ihm erstrebten begünstigten Verwaltungsakts an einer Änderung der Sach- oder Rechtslage scheitert (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

    Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpft sich darin, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprechen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB "privilegierten" Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der "sonstigen", von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 = Rn. 120, 148).

    Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen; Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung ist hiernach das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen "großzügigen" Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 = Rn. 148).

    Zu den Vorschriften, zu deren Modifizierung diese Öffnungsklausel nicht berechtigt, gehören aber sowohl § 1 Abs. 7 als auch § 2 Abs. 3 BauGB (BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191).

    Hinzukommt, dass die ursprüngliche Fassung des Art. 82 Abs. 5 BayBO, wonach im Fall einer Verkürzung des "10 H-Abstands" durch Bebauungsplan eine Verpflichtung der planenden Gemeinde bestehen sollte, "im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken", gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß und deshalb für nichtig erklärt wurde (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 189 ff.; BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 13; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 22 ZB 16.627

    Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen Genehmigung einer Windkraftanlage

    Diese Frage ist entgegen dem Vorbringen in Abschnitt II.2 der Antragsbegründung nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 (4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25) eindeutig beantworten lässt und somit die Rechtssache mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

    Zum einen ist zu diesem Zweck davon auszugehen, dass Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb gültig ist (bejahend - allerdings beschränkt auf den Prüfungsmaßstab eines "offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zu Bundesrecht" und mit der Einschränkung, dass ein solcher Widerspruch "jedenfalls nicht ohne Weiteres" vorliege - BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 181; verneinend Decker in ::0::Rn. 74; Molodovsky in Molodovsky/ Famers, BayBO, Stand August 2016, Art. 82 Rn. 62 und Rn. 70; Grünewald, DVBl 2015, 1353/1357).

    Bei Ausübung des Widerspruchsrechts der Nachbargemeinde aber bewirkt Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO wegen der in dieser Bestimmung in Verbindung mit den Einleitungsworten des Art. 82 Abs. 4 BayBO enthaltenen doppelten Verneinung, dass die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bezeichnete Rechtsfolge zum Tragen kommt (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 183).

    Art. 82 Abs. 1 BayBO bewirkt vielmehr, dass von dieser Vorschrift erfasste Anlagen ihre Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verlieren und sich ihre Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120 und 183).

    Von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfasste Vorhaben werden damit nicht zwangsläufig unzulässig, sondern unterliegen nur deutlich strengeren Genehmigungsvoraussetzungen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120).

  • VGH Bayern, 15.07.2016 - 22 BV 15.2169

    Vorbescheid für Windkraftanlage und sog. 10-H-Regelung

    Der Vorbescheid dient dazu, wichtige Vorfragen vorab verbindlich zu klären, um unnötige Detailplanungen zu vermeiden (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154).

    Dies gilt, wie § 67 Abs. 4 BImSchG zeigt, auch für die bundesrechtlich geregelten immissionsschutzrechtlichen Verfahren (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1003 Rn. 140 m. w. N.).

    Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Bauordnungsrecht, sondern um eine materiellrechtliche Regelung zum Bauplanungsrecht aufgrund der bundesrechtlichen Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1000 Rn. 120 m. w. N.).

    d) Aufgrund der genannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9.5.2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) steht mit Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof fest (Art. 29 Abs. 1 VfGHG), dass zwar Art. 82 Abs. 5 BayBO, nicht dagegen die sonstigen Regelungen in Art. 82 und 83 Abs. 1 BayBO gegen die dort geprüften Vorgaben der Bayerischen Verfassung verstoßen.

  • VG Regensburg, 21.07.2021 - RO 7 K 18.550

    Änderungsgenehmigung Windenergieanlage - Windenergie-Erlass als

    Denn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft einwirken (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 153); der verwaltungsinterne Richtliniengeber unterliegt insoweit keinen strengeren Beschränkungen.

    Da es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag ankommt, plant der Genehmigungsbewerber auch nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens auf eigenes Risiko; er muss jederzeit damit rechnen, dass die Zulassung seines Vorhabens an einer Änderung der Sach- und Rechtslage scheitert (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

    Das gilt insbesondere für Vorhaben im Außenbereich, deren Zulässigkeit von dem Nichtentgegenstehen bzw. der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange abhängt, deren Reichweite bei Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

    Ein besonderer Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planung einer Windkraftanlage mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).".

  • VerfG Schleswig-Holstein, 24.09.2021 - LVerfG 1/18

    Volksinitiative Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung

    Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 9. Mai 2016 (- Vf. 14-VII-14, Vf. 3-VIII-15, Vf. 4-VIII-15 -, VerfGE BY 69, 125 ff.) entschieden habe, dürfe der Gesetzgeber sogar eine 10H-Regelung einführen, welche die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein weitgehend unmöglich machen würde.

    (VerfGH Bayern, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14, Vf. 3-VIII-15, Vf. 4-VIII-15 -, VerfGE BY 69, 125 ff., Juris Rn. 134).

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald"

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17

    Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam

  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265

    Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856

    Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage

  • VG Augsburg, 11.10.2017 - Au 4 K 17.178

    Klagen der Gemeinde Ruderatshofen gegen Windkraftanlagen erfolgreich - Verstoß

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 22 CS 19.345

    Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - 10 H-Regelung

  • VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169

    Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 22 BV 18.842

    Immissionsschutzrecht - Anwendbarkeit der 10-H-Regelung bei Windkraftanlagen

  • VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15

    Erfolglose Popularklage wegen gesetzgeberischen Unterlassens (Erweiterung der

  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 22 BV 17.2176

    Immissionsschutzrecht - Anwendbarkeit der 10-H-Regelung bei Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 07.10.2016 - 22 ZB 15.2662

    Nachbarklage gegen Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen -

  • StGH Niedersachsen, 08.08.2017 - StGH 2/16

    Organstreitverfahren der Fraktion der FDP im Niedersächsischen Landtag und eines

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 4 K 15.530

    Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382

    Verfassungsgemäßheit der Verringerung der Leistungsbezüge bei der

  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445

    Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58

    Sicherungsfähige Planung, Flächennutzungsplan, integrierter Landschaftsplan,

  • VGH Bayern, 28.07.2017 - 22 ZB 16.2119

    Mindestabstandsregelung für Windkraftanlagen ("10-H-Regelung")

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15

    Anforderungen an die Stellung eines Bauantrags im Sinne der Übergangsregelung des

  • VGH Bayern, 20.09.2017 - 22 CS 17.1471

    Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen durch

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 22 ZB 17.1033

    Übergangsregelung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VG München, 07.12.2016 - Au 4 K 16.1019

    Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • VG Mainz, 05.04.2017 - 3 K 626/16

    Newsmailer

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 4 K 16.975

    Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 22 CS 14.2495

    Für sofort vollziehbar erklärter Zurückstellungsbescheid

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

  • VerfGH Bayern, 21.01.2020 - 19-VII-18

    Verteilung von öffentlichen Kosten bei Kinderbetreuung

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 3 BV 15.2710

    Verringerung von Hochschulleistungsbezügen

  • VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15

    Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders

  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023

    Prüfungsmaßstab bei Entscheidung über Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden

  • VG Regensburg, 08.03.2017 - RO 7 K 14.1956

    Unvollständige Antragsunterlagen für Genehmigung von Windkraftanlagen

  • VG München, 26.04.2016 - M 1 K 15.2087

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VerfGH Bayern, 27.06.2023 - 12-VIII-22

    Verfahren gegen die gesetzliche Anordnung der Errichtung weiterer auswärtiger

  • VGH Bayern, 15.01.2020 - 3 ZB 18.1697

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

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