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Weitere Entscheidungen unten: VerfGH Bayern, 14.06.2023 | VerfGH Bayern, 19.07.2023

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4943
VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2019,4943)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2019 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2019,4943)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2019 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2019,4943)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgelehnt: Bayerisches PAG bleibt vorerst unangetastet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungserfordernis einer Popularklage gegen Änderung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung gegen neues Polizeiaufgabengesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (38)

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits am 5. Juni 1989 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (VerfGHE 42, 86) sowie in einer weiteren Entscheidung vom 2. August 1990 die Regelung und das dabei durchzuführende gerichtliche Verfahren für verfassungsgemäß erklärt (VerfGHE 43, 107).

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich aufgrund von im Jahr 1989 erhobenen Popularklagen bereits in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107) mit der damals aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 23. März 1989 (GVBl S. 79) als Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 PAG neu gefassten, bis auf geringfügige redaktionelle Änderungen durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 388) inhaltlich seither unverändert gebliebenen und in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG übernommenen Regelung befasst.

    Dabei hat er entschieden, dass die Vorschrift unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zum Grundgesetz, insbesondere zu den bundesrechtlichen Kompetenzvorschriften des Art. 74 Nr. 1 GG a. F. (entspricht Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG n. F.), oder zu sonstigem Bundesrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, wie §§ 112, 112 a, 163 b und 163 c StPO, nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verstößt, weil diese bundesrechtlichen Bestimmungen den Verdacht einer bereits begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzen (vgl. VerfGHE 43, 107/120 ff.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, dass die Regelung über die Möglichkeit eines Gewahrsams zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c EMRK steht (vgl. VerfGHE 43, 107/123).

    Zudem hat er ausgeführt, dass polizeilicher Gewahrsam als solcher auf der Grundlage der damaligen Bestimmung, d. h. ohne Rücksicht auf die Frage der Höchstdauer, nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) verstößt (vgl. VerfGHE 43, 107/128).

    Schließlich hat er die Regelung, dass bereits bevorstehende Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit ausreichen können, um einen präventivpolizeilichen Gewahrsam anzuordnen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 4 PAG) für verfassungsgemäß erachtet (vgl. VerfGHE 43, 107/128).

    Er hat entschieden, dass die bei der Strafverfolgung geltende Regelung über die Begrenzung der Freiheitsentziehung auf höchstens zwölf Stunden nach § 163 c Abs. 3 StPO a. F. (jetzt: § 163 c Abs. 2 StPO) wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den bundesrechtlichen Regelungen der Strafverfolgung einerseits und den landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr andererseits für den präventivpolizeilichen Gewahrsam rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. VerfGHE 43, 107/122).

    Zur entsprechenden Verweisungsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 PAG a. F., welcher über die Inbezugnahme der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen mittelbar auf den damals einschlägigen § 8 FGG verwies und damit die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens festlegte, hat er entschieden, dass die Nichtöffentlichkeit mit Art. 90 BV vereinbar ist (VerfGHE 43, 107/132).

    Er hat entschieden, dass diese Regelung nicht in Widerspruch zu Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV stehe (VerfGHE 43, 107/131 f.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Dies verletze u. a. die Berufsfreiheit von Berufsgeheimnisträgern in schwerer und unverhältnismäßiger Weise und widerspreche der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220), dass bei laufenden Datenerhebungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern Kernbereichsdaten nicht erhoben werden dürften.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) für verfassungsgemäß erklärt.

    Dies trifft umso mehr auf diejenigen angegriffenen Befugnisnormen zu, die Eingriffsmaßnahmen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr auf der Grundlage einer drohenden Gefahr zulassen, bei der die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs gegenüber einer konkreten Gefahr noch einmal reduziert sind (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 9; BVerfG vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112).

    Als Grundlage tief greifender Maßnahmen kommen grundsätzlich nur besonders gewichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, in Betracht; nicht ausreichend gewichtig kann insoweit ein uneingeschränkter Sachwertschutz sein (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108;… vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - juris Rn. 99).

  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1989 (VerfGHE 42, 86) festgehalten, dass die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die Polizei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwende und insbesondere die Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhindere.

    Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits am 5. Juni 1989 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (VerfGHE 42, 86) sowie in einer weiteren Entscheidung vom 2. August 1990 die Regelung und das dabei durchzuführende gerichtliche Verfahren für verfassungsgemäß erklärt (VerfGHE 43, 107).

    Die Bestimmungen seien bereits in den Vorgängerregelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten gewesen und vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsgemäß angesehen worden (VerfGHE 42, 86; 43, 107).

    Sie sind bei Anwendung dieser Regelungen aber verpflichtet, jede einzelne polizeiliche Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Art. 4 PAG) zu überprüfen und ihre Entscheidung gerade auch unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen zu treffen (vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/92 f.).

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den …

    Auch die Rechtsprechung hat bisher weder für das HSOG noch für andere Polizeigesetze eine nähere Begriffsbestimmung vorgenommen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. März 2019 - Vf. 15-VII-18, juris; OLG München, Beschluss vom 1. April 2019 - 34 Wx 289/18, NJW 2019, 2404; krit. dazu Kremer, GSZ 2019, 175).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

    Nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/5; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228; vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 40 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische …

    Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG verlangt aber grundsätzlich, dass ein Antragsteller hinsichtlich jeder einzelnen Regelung, die er für verfassungswidrig hält, substanziiert darlegt, inwiefern diese nach seiner Meinung in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung steht; auch genügt nicht die Rüge einer Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 39 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19

    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 35).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19739
VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19739)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.06.2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19739)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19739)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayPAG Art. 17 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Art. 20 Abs. 2 S. 2; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 102
    Polizeilicher Präventivgewahrsam

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Ausgeweiteter polizeilicher Präventivgewahrsam mit Bayerischer Verfassung vereinbar - Ausgeweiteter polizeilicher Präventivgewahrsam mit Bayerischer Verfassung vereinbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (92)

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Dies habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Platzverweise bereits am 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107) entschieden.

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).

    Bei der Bestimmung eines zuständigen Gerichts darf sich der Normgeber von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131 m. w. N.).

    Mit der Bestimmung, die der Regelung des Art. 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2018 entspricht, wurden die Vorgängervorschriften des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397) bzw. des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 PAG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1989 (GVBl S. 79) übernommen (vgl. LT- Drs. 17/20425 S. 92), deren Vereinbarkeit mit Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107/131) festgestellt hat (…vgl. auch VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 43, 107/121, 123; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/29 m. w. N.;… vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30).

    Durch staatliche Behörden oder Gerichte angeordnete Freiheitsentziehungen wie die polizeiliche Ingewahrsamnahme, bei der die Bewegungsfreiheit durch Zwang aufgehoben wird, müssen immer durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die den Freiheitsanspruch des Einzelnen überwiegen (vgl. VerfGHE 43, 107/128 f.; 45, 125/132; 56, 28/53).

    Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen Schutzgütern im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind (vgl. VerfGHE 43, 107/131; VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/255; 50, 226/247;… VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 124).

    Auch in solchen Fällen können gewichtige Gründe des Gemeinwohls - bei strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall - als ultima ratio eine Freiheitsentziehung zulassen (vgl. VerfGHE 43, 107/130 f. zur Platzverweisung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 PAG 1989), wenn andere Maßnahmen, insbesondere polizeilicher Zwang im herkömmlichen Sinn, ausscheiden.

    Rn. 120 dd) Allein die Möglichkeit einer fehlerhaften Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG im Einzelfall macht die Regelungen nicht verfassungswidrig, zumal diese unter dem Gebot einer verfassungskonformen, freiheitssichernden Anwendung im Einzelfall stehen, die auch möglich ist, ohne dass noch gegen Art. 102 Abs. 1 BV verstoßende Schutzlücken verblieben (vgl. VerfGHE 43, 107/127).

    Ist eine Freiheitsentziehung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, sind damit zugleich Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt, die mit der Freiheitsentziehung gleichzeitig und zwangsläufig verbunden sind (vgl. VerfGHE 43, 107/130, 137 und Leitsatz 3;… Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 102 Rn. 4).

    Soweit auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst ist (vgl. VerfGHE 43, 107/129; BVerfGE 69, 315/349), ist nicht ersichtlich, inwiefern Maßnahmen der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung von Anordnungen nach Art. 16 oder nach Art. 34 PAG faktische bzw. mittelbare Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen könnten.

    Wenn - wie gezeigt - gesetzliche Vorschriften (wie hier Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG) über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit den sonstigen maßgebenden Verfassungsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen, ist nicht mehr zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 98 Satz 2 BV erfüllt sind (so bereits VerfGHE 43, 107/130 m. w. N.;… vgl. auch VerfGH vom 20.4.2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 25, 34).

    Demgegenüber zielen Maßnahmen der Strafverfolgung auf die Aufklärung und Ahndung bereits begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (so bereits VerfGHE 43, 107/121 zur Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen nach Art. 19 Nr. 3 PAG 1989).

    Wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den bundesrechtlichen Regelungen der Strafverfolgung einerseits und den landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr andererseits ist es im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass § 163 c Abs. 2 StPO für die Identitätsfeststellung im Rahmen der Strafverfolgung nur eine Freiheitsentziehung von höchstens zwölf Stunden zulässt, während ein präventiv-polizeilicher Gewahrsam nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG bis zu zwei Monate andauern kann (vgl. VerfGHE 43, 107/122 zur Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen nach Art. 19 Nr. 3 PAG 1989).

    Rn. 144 Die Entscheidung über die konkrete Dauer eines Freiheitsentzugs im Einzelfall hat der Gesetzgeber nicht selbst getroffen, sondern in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG entsprechend dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Richtervorbehalt (Art. 102 Abs. 2 Satz 3 BV, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) dem Richter überantwortet, der im jeweiligen Einzelfall bei der Anordnung der Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung und bei der Bemessung ihrer Dauer das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 102 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 4 PAG) zu beachten hat (vgl. VerfGHE 43, 107/133).

    Der Richter übernimmt damit konstitutiv die Verantwortung für die Freiheitsentziehung (VerfGHE 43, 107/135).

    So müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer des Gewahrsams im Einzelfall nicht nur besonders sorgfältig geprüft (vgl. VerfGHE 43, 107/134; BVerfGE 117, 71/97 f.), sondern auch begründet werden (vgl. BVerfG vom 19.6.2012 NStZ 2013, 116/117;… NJW 2019, 915 Rn. 55;… vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 65 ff.;… vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 29).

    Die Verfassung hat mit dem Richtervorbehalt des Art. 102 Abs. 2 Satz 3 BV vielmehr die Kompetenz zur Anordnung der Fortdauer einer Freiheitsentziehung ohne Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze dem gesetzlichen Richter im jeweiligen Einzelfall überantwortet (vgl. VerfGHE 43, 107/133) und im Übrigen auf der Grundlage des allgemeinen Gesetzesvorbehalts (…vgl. dazu Pestalozza in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 102 Rn. 35 ff.) Regelungen zur Einschränkung des Freiheitsgrundrechts einschließlich der Regelung der Dauer des Gewahrsams dem einfachen Gesetzgeber überlassen.

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Mai 2022 (Vf. 47-VII-21) über eine Popularklage gegen die Bestimmung des Art. 60 a PAG könnten die Antragsteller nicht zustimmen.

    Rn. 48 e) In Bezug auf den angegriffenen Art. 60 a PAG werde auf die Stellungnahme der Staatsregierung im Verfahren Vf. 47-VII-21 Bezug genommen.

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung;… vgl. VerfGH vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 79).

    Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 108 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit nur zu prüfen, ob sich die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative und auf Grund einer wertenden Abwägung getroffenen Einschätzungen, in bestimmten Fällen die von ihm angewandten Mittel als geeignet und erforderlich sowie für zumutbar anzusehen, in einem nach den Maßstäben der Verfassung vertretbaren Rahmen halten (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249 f. m. w. N.; BayVBl 2022, 702 Rn. 97).

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.; BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361;… vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147;… BVerfGE 156, 63 Rn. 205;… BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.;… BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31;… vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Rn. 100 Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2022 (Vf. 47-VII-21 - BayVBl 2022, 702) umfassend mit der durch § 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 418) in das Polizeiaufgabengesetz neu eingefügten Regelung des Art. 60 a PAG befasst.

    Er hat entschieden, dass Art. 60 a Abs. 1 bis 4 PAG nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt, insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV nicht verletzt (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 61 ff.).

    Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen Schutzgütern im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind (vgl. VerfGHE 43, 107/131; VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/255; 50, 226/247; VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 124).

    Rn. 123 Eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 113 BV) durch auf Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG gestützte freiheitsbeschränkende Eingriffe scheidet im Anwendungsbereich des Bayerischen Versammlungsgesetzes infolge der sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts von vornherein aus (vgl. dazu VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 95 m. w. N.).

    Rn. 130 a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt dem bayerischen Landesgesetzgeber für die Regelung der Dauer des Präventivgewahrsams gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht die Gesetzgebungskompetenz, sodass das Rechtsstaatsprinzip insoweit wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 70 ff. GG) verletzt wäre (vgl. oben unter A. 1. sowie VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 59 m. w. N.).

    Rn. 147 bb) Die Fortdauer des Gewahrsams bis zur Obergrenze von insgesamt zwei Monaten ist der Abwehr anhaltender Gefahrenlagen unter Sicherung des Freiheitsanspruchs des Betroffenen förderlich und damit zur Erfüllung des Gesetzeszwecks geeignet (vgl. zum Kriterium der Geeignetheit VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 101 m. w. N.).

    Insbesondere durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein anderes effektives, die Betroffenen weniger belastendes Mittel, insbesondere eine kürzere Dauer, nicht ausreichen würde, um länger anhaltende Gefahren im Sinn des Art. 17 PAG abzuwehren (vgl. zum Kriterium der Erforderlichkeit VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 105 m. w. N.).

    Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren; zu Letzteren gehören die Eingriffsschwelle, die erforderliche Tatsachenbasis und das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 108 m. w. N.).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Langfristige Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Die Unsicherheit, die jeder Prognose innewohnt, erfordert bei einer präventiven Freiheitsbeschränkung eine angemessene Entscheidung des Gesetzgebers darüber, welche zeitliche Wirkung der Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu überprüfen ist (vgl. BVerfG vom 5.2.2004 BVerfGE 109, 133/188;… vom 11.7.2013 BVerfGE 134, 33 Rn. 125).

    Je länger ein präventiv-polizeilicher Gewahrsam dauert, desto strenger sind deshalb die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfGE 109, 133/159).

    Welchen Zeitraum eine Gefahrenlage im Sinn des Art. 17 PAG andauern kann, lässt sich daher nicht generell-abstrakt bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG vom 26.5.1970 BVerfGE 28, 264/280 f. zum wiederholten Arrest im Disziplinarrecht; BVerfGE 109, 133/188 f. zur Sicherungsverwahrung; vom 8.11.2006 BVerfGE 117, 71/113 f. zur Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe).

    Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfG vom 8.10.1985 BVerfGE 70, 297/307 f. zum Unterbringungsverfahren; BVerfGE 109, 133/159; 128, 326/373; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291, jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Insbesondere ist die Freiheitsentziehung infolge des fehlenden Schuldausgleichs - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (sog. "Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133/166 f.; 128, 326/374 f., jeweils zur Sicherungsverwahrung;… 134, 33 Rn. 74, 84 zur Therapieunterbringung;… SächsVerfGH vom 12.12.2019 - Vf. 32-IV-19 - juris Rn. 15 zur Sicherungsverwahrung).

    Zum anderen fordert das Übermaßverbot materiell-rechtlich eine gerechte Abwägung der Gemeinwohlbelange mit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen (vgl. BVerfGE 70, 297/311; 109, 133/159).

    Die Prognose ist als Grundlage jeder Gefahrenabwehr unverzichtbar (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 133/158).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Rn. 13 Entgegen der Gesetzesbegründung sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) kein Freibrief für die Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsschwellen in den präventiven Bereich.

    Dies verletze die Berufsfreiheit von Berufsgeheimnisträgern in schwerer und unverhältnismäßiger Weise und widerspreche der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220), wonach bei laufenden Datenerhebungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern Kernbereichsdaten nicht erhoben werden dürften.

    Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr nicht nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen wie in der Entscheidung vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220), sondern auch bei Eingriffsbefugnissen von nur gemäßigtem Gewicht angewendet.

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.;… BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361; vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147;… BVerfGE 156, 63 Rn. 205;… BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.;… BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31;… vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Rn. 82 Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2016 (BVerfGE 141, 220) geltend machen, der bayerische Gesetzgeber sei nicht befugt, alle polizeilichen Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes zur Terrorismusabwehr zu übernehmen, legen sie schon nicht dar, welche Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes der Gesetzgeber in das Polizeiaufgabengesetz übernommen haben sollte, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang stünden.

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Auch aus den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) sei nicht herauszulesen, dass mithilfe des Begriffs der drohenden Gefahr Eingriffe rein präventiv vorgenommen werden dürften.

    Rn. 43 Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen "Bestandsdatenauskunft II" vom 27. Mai 2020 Az. 1 BvR 1873/13 u. a. (BVerfGE 155, 119) sowie "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 Az. 2 BvR 916/11 u. a. (BVerfGE 156, 63) die Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr bekräftigt und in verschiedener Hinsicht präzisiert.

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.;… BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361;… vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112; vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147;… BVerfGE 156, 63 Rn. 205;… BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.;… BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31;… vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Soweit sie rügen, der Gesetzgeber habe die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in dieser Entscheidung und in den Beschlüssen vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) missachtet, dass sich polizeiliche Eingriffsbefugnisse nicht auf bloße vage Vermutungen und nur von Polizeibeamten angenommene Gefahrdrohungen stützen dürften, sondern als Eingriffsschwelle zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne vorsehen müssten, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen, setzen sie sich nicht mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Art. 11 a Abs. 1 PAG auseinander.

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Auch aus den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) sei nicht herauszulesen, dass mithilfe des Begriffs der drohenden Gefahr Eingriffe rein präventiv vorgenommen werden dürften.

    Rn. 43 Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen "Bestandsdatenauskunft II" vom 27. Mai 2020 Az. 1 BvR 1873/13 u. a. (BVerfGE 155, 119) sowie "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 Az. 2 BvR 916/11 u. a. (BVerfGE 156, 63) die Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr bekräftigt und in verschiedener Hinsicht präzisiert.

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.;… BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361;… vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147; BVerfGE 156, 63 Rn. 205;… BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.;… BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31;… vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Soweit sie rügen, der Gesetzgeber habe die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in dieser Entscheidung und in den Beschlüssen vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) missachtet, dass sich polizeiliche Eingriffsbefugnisse nicht auf bloße vage Vermutungen und nur von Polizeibeamten angenommene Gefahrdrohungen stützen dürften, sondern als Eingriffsschwelle zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne vorsehen müssten, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen, setzen sie sich nicht mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Art. 11 a Abs. 1 PAG auseinander.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Sie nehmen insofern lediglich pauschal und beispielhaft auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315/349) Bezug und meinen, durch diese Befugnisse könne der Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschwert oder ihr Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändert werden.

    Auch insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Darlegung bezogen auf die einzelnen angegriffenen Vorschriften, inwiefern durch die jeweiligen Befugnisse ein durch die Versammlungsfreiheit geschütztes Verhalten (z. B. Teilnahme an einer Versammlung, versammlungsspezifische Tätigkeiten) beschränkt werden oder zumindest mittelbar ein vergleichbar schwerer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts bewirkt werden könnte, wie dies etwa bei Identitätsfeststellungen nach Art. 13 PAG infolge von faktischen Behinderungen des Zugangs zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung aufgrund schleppender vorbeugender Kontrollen der Fall sein kann (vgl. dazu BVerfGE 69, 315/349;… SächsVerfGH vom 10.7.2003 LVerfGE 14, 333/387 Rn. 287 ff.).

    Soweit auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst ist (vgl. VerfGHE 43, 107/129; BVerfGE 69, 315/349), ist nicht ersichtlich, inwiefern Maßnahmen der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung von Anordnungen nach Art. 16 oder nach Art. 34 PAG faktische bzw. mittelbare Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen könnten.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG verstoßen nicht offensichtlich und schwerwiegend gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), die infolge ihrer innerstaatlichen Transformation nach Art. 59 Abs. 2 GG durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl 1952 II S. 685) als (einfaches) Bundesrecht gilt (vgl. BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307/316 f.; vom 4.5.2011 BVerfGE 128, 326/367).

    Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfG vom 8.10.1985 BVerfGE 70, 297/307 f. zum Unterbringungsverfahren; BVerfGE 109, 133/159; 128, 326/373; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291, jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Insbesondere ist die Freiheitsentziehung infolge des fehlenden Schuldausgleichs - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (sog. "Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133/166 f.; 128, 326/374 f., jeweils zur Sicherungsverwahrung;… 134, 33 Rn. 74, 84 zur Therapieunterbringung;… SächsVerfGH vom 12.12.2019 - Vf. 32-IV-19 - juris Rn. 15 zur Sicherungsverwahrung).

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Der Freiheitsanspruch der in Gewahrsam genommenen Person kollidiert insoweit mit dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfG vom 27.3.2012 BVerfGE 130, 372/388 f.; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291;… vom 18.4.2016 NVwZ 2016, 1079 Rn. 25).

    Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfG vom 8.10.1985 BVerfGE 70, 297/307 f. zum Unterbringungsverfahren; BVerfGE 109, 133/159; 128, 326/373; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291, jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr für diese Rechtsgüter, stellt es sich nicht als unangemessen dar, wenn der Betroffene, obwohl letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können, mit einem Präventivgewahrsam von bis zu zwei Monaten belastet wird (vgl. BVerfG vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291 f.).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Rn. 138 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung des Gewahrsams von Bedeutung, sondern setzt auch der Gewahrsamsdauer Grenzen (vgl. BVerfG vom 12.12.1973 BVerfGE 36, 264/271;… vom 23.1.2019 NJW 2019, 915 Rn. 55; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 26, jeweils zur Untersuchungshaft).

    Mit zunehmender Gewahrsamsdauer vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Gefahrenprävention (vgl. BVerfG vom 13.9.2001 NJW 2002, 207/208;… vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rn. 42 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 26, jeweils zur Untersuchungshaft).

    So müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer des Gewahrsams im Einzelfall nicht nur besonders sorgfältig geprüft (vgl. VerfGHE 43, 107/134; BVerfGE 117, 71/97 f.), sondern auch begründet werden (vgl. BVerfG vom 19.6.2012 NStZ 2013, 116/117;… NJW 2019, 915 Rn. 55;… vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 65 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 20.04.2023 - 4-VII-22

    Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen eine …

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den …

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem …

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der …

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere …

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen …

  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche …

  • EGMR, 24.03.2005 - 77909/01

    Polizeigewahrsam und Freiheitsrecht

  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19

    Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht

  • VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21

    Einstellung eines Popularklageverfahrens gegen Vorschriften des Bayerischen …

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19

    Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • EGMR, 07.03.2013 - 15598/08

    OSTENDORF v. GERMANY

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …

  • EGMR, 22.10.2018 - 35553/12

    Präventivhaft: EGMR lässt Polizei Spielraum im Umgang mit Hooligans

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise …

  • EGMR, 01.12.2011 - 8080/08

    Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie der Versammlungsfreiheit …

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern …

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde …

  • BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 1833/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme von Unionsbürgern an kommunalen Abstimmungen …

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des …

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen …

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des …

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen …

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Bayern, 28.08.2020 - 10-VIII-19

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen …

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen …

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; …

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 50.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; Ermessensfehler; Ermessensnichtgebrauch; …

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Rechtsweg und Feststellungsinteresse bezüglich der fachgerichtlichen Überprüfung …

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische …

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem …

  • VerfGH Bayern, 18.03.2020 - 17-VII-18

    Begründungsanforderungen an eine Rechtssatz-Popularklage

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter …

  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 65-VI-18

    Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsurteil des OLG wegen willkürlicher …

  • VerfGH Bayern, 26.09.2013 - 81-VI-12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung des …

  • VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu baurechtlicher Beseitigungsanordnung

  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • VerfGH Bayern, 29.03.2022 - 48-VII-21

    Unsubstantiierte Popularklage gegen die Achte Bayerische …

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark …

  • VerfGH Bayern, 17.08.2006 - 65-VI-05

    Behandlung der den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Personen wie …

  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

  • BVerwG, 03.04.2013 - 9 B 44.12

    Bestimmtheit der Gebührenbefreiungspflicht des § 40 Abs. 3 BbgWG a.F. i.R.e. …

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Unzulässigkeit einer Popularklage

  • VerfGH Bayern, 31.01.1989 - 1-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 24.08.2020 - 47-VII-20

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen Vorschriften zum Übertritt an eine …

  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur …

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 20-VII-17

    Unzulässige Popularklage gegen Landschaftsschutzverordnung

  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
  • VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21

    Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher …

  • VerfGH Bayern, 22.03.2022 - 16-VII-20

    Kein öffentliches Interesse an der Fortführung eines für erledigt erklärten …

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

  • VerfGH Bayern, 28.02.1990 - 8-VII-88
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
  • VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18

    Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, …

    Anderes ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 6.12.2010 BayVBl 2011, 238; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.).

    Entsprechend hätte der Verfassungsgerichtshof bei Aufrechterhaltung der Popularklage auch gegen die inzwischen aufgehobene Rechtsvorschrift des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 nur dann noch zu entscheiden gehabt, wenn ein objektives (nicht nur theoretisches) Interesse an der Feststellung bestünde, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar war, wofür im Grunde die gleichen Maßstäbe gelten (ständige Rechtsprechung;… vgl. VerfGH vom 10.11.2021 BayVBl 2022, 116 Rn. 22; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 23;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).

    Die Popularklage ist ein objektives Verfahren, das nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen dient (…vgl. VerfGH BayVBl 2022, 152 Rn. 42 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).

    Wie bei der Popularklage (…vgl. VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… VerfGH vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36) ist auch im Rahmen der Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV für eine Entscheidung über außer Kraft getretenes Recht ein öffentliches Interesse notwendig.

    Selbst wenn - was ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich ist - zu Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 noch einzelne behördliche oder gerichtliche Verfahren anhängig wären, für die es auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ankäme, ließe dies allein die Fortführung der Meinungsverschiedenheit nicht im öffentlichen Interesse als geboten erscheinen (vgl. zur Popularklage VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 sowie die weiteren Nachweise oben unter IV.2.).

    Denn die spezialgesetzlichen Tatbestände für Freiheitsentziehungen verlangen mehr oder anderes als das Vorliegen einer drohenden Gefahr für ein besonderes Rechtsgut (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 17 PAG, jeweils i. V. m. Art. 97 Abs. 1 PAG; vgl. zu Art. 17 PAG auch VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 119).

    Die Bekanntmachung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung ist entsprechend den Vorgaben des Art. 76 Abs. 1 BV nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt (…vgl. im Einzelnen VerfGH vom 7.3.2019 VerfGHE 72, 36 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 70).

    Denn die bloße Möglichkeit verfassungswidriger Rechtsanwendungsergebnisse macht eine gesetzliche Vorschrift als solche nicht verfassungswidrig (…vgl. VerfGH vom 28.6.2022 BayVBl 2022, 625 Rn. 36 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 120).

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.10.2023 - 18 T 5292/23

    Zulässigkeit präventiver Ingewahrsamnahme von Klimaklebern

    Dies deckt sich mit der Auffassung des BayVerfGH, wonach es Aufgabe des Staates ist, seine Bürger umfassend vor Straftaten zu schützen (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 117).

    Eine solche Prognose, die zwangsläufig auch die Gefahr von Fehlprognosen in sich birgt, ist als Grundlage jeder Gefahrenabwehr unverzichtbar (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 159).

    Die Begehung/Fortsetzung der Straftat muss sofort oder aber zumindest in allernächster Zeit mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, was durch konkrete Anhaltspunkte zu belegen ist (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 159;… Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz/Polizeiorganisationsgesetz, 6. Aufl. 2023, Art. 17 PAG Rn. 35).

    Sie akzentuiert die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Form der Ultima Ratio (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 118, 157).

    Selbstredend ist ein Gewahrsam - von Amts wegen - unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen sind, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 2 Satz 1 PAG (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 120), was bei fortgesetzter Drohung mit Straftaten allerdings ersichtlich nicht der Fall ist.

    Das Gesetz sieht eine auch mehrfache Verlängerung schließlich explizit vor, falls der Gewahrsamsgrund fortdauert (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 136).

    Dabei wurde gesehen, dass eine anhaltende Gefahrenlage nicht notwendig nach einer bestimmten Zeit entfällt (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 148).

    Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG benannten zulässigen Höchstdauern des Gewahrsams einerseits und der insgesamten Verlängerung andererseits sind verfassungsgemäß (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 125 ff.).

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Rechtsmißbrauch, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Artenschutzrechtliche …

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann - ausnahmsweise -, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung;… vgl. zum Ganzen VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 51).

    Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten hat (VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64;… vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 68 ff.;… VerfGHE 69, 125 Rn. 116 ff.;… VerfGH vom 26.4.2022 BayVBl 2022, 475 Rn. 60; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 108).

  • VerfGH Bayern, 18.12.2024 - 15-VII-17

    Popularklageverfahren, Freiheitsentziehung, Drohende Gefahr, …

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 BayVBl. 2022, 152 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.).

    Denn die Popularklage ist ein objektives Verfahren, das nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen dient (…vgl. VerfGH BayVBl 2022, 152 Rn. 42 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).

    Insoweit haben die Antragsteller mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG) das Popularklageverfahren schon nicht in zulässiger Weise eingeleitet (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 53).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner schon zitierten Entscheidung vom 14. Juni 2023 (Vf. 15-VII-18 - juris), in der er die geltende Nachfolgeregelung über die zulässige Dauer der Ingewahrsamnahme gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG für verfassungsgemäß erachtet hat, entschieden, dass eine Fortführung des Verfahrens bezüglich der zuvor lediglich vorübergehend in der Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2021 geltenden Regelung gemäß Art. 20 Nr. 3 PAG 2017 nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18;… vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl von Fällen und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58).

  • VerfGH Bayern, 27.08.2025 - 34-VII-20

    Feststellungsinteresse, Popularklageverfahren, Infektionsschutzgesetz, …

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 23).

    Die verfassungsgerichtliche Popularklage ist vielmehr - anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGHE 74, 265 Rn. 42; VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 8).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 07.10.2025 - 96-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …

    Rn. 14 2. Die verfassungsgerichtliche Popularklage, die an die Antragsberechtigung geringe Anforderungen stellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG: "jedermann") und keiner Fristbindung unterliegt, ist - anders als die auf subjektiven Rechtsschutz gerichtete Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGH vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 42; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 8).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch rechtliche Wirkungen entfalten, etwa weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant sind (ständige Rechtsprechung;… vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… VerfGHE 74, 265 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff, a. a. O., Art. 98 Rn. 23).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 01.07.2025 - 23-VII-21

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Verfassungsgerichtshofgesetze, …

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 23).

    Die verfassungsgerichtliche Popularklage ist vielmehr - anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGHE 74, 265 Rn. 42 m. w. N.; VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 8).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 20.08.2025 - 60-VII-21

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 23).

    Die verfassungsgerichtliche Popularklage ist vielmehr - anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGHE 74, 265 Rn. 42; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 8).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 07.10.2025 - 26-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …

    Rn. 17 2. Die verfassungsgerichtliche Popularklage, die an die Antragsberechtigung geringe Anforderungen stellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG: "jedermann") und keiner Fristbindung unterliegt, ist - anders als die auf subjektiven Rechtsschutz gerichtete Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGH vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 42; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 8).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch rechtliche Wirkungen entfalten, etwa weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant sind (ständige Rechtsprechung;… vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… VerfGHE 74, 265 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff, a. a. O., Art. 98 Rn. 23).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 10.07.2025 - 90-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Änderungsverordnung, Bayerischer …

  • VerfGH Bayern, 28.10.2025 - 65-VII-21

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …

  • VerfGH Bayern, 01.07.2025 - 19-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Anhängiges Bußgeldverfahren, …

  • VerfGH Bayern, 02.07.2025 - 12-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …

  • VerfGH Bayern, 31.07.2025 - 24-VII-21

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Außerkrafttreten, …

  • VerfGH Bayern, 02.07.2025 - 25-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Betriebsuntersagung, Bayerischer …

  • VerfGH Bayern, 05.02.2025 - 7-VII-23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Immissionsschutzrechtliches …

  • VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …

  • VerfGH Bayern, 20.08.2025 - 42-VII-20

    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Verfassungsgerichtliche Kontrolle, …

  • VerfGH Bayern, 15.01.2026 - 58-VII-21

    Popularklage, Feststellungsinteresse, Grundrechtsrüge, Unzulässigkeit, …

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen …

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Überprüfung einer auf bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden …

  • BayObLG, 31.10.2024 - 103 ZBR-PAG 4/24

    Rechtsbeschwerde gegen Gewahrsamsanordnung nach bayerischem Landesrecht gegen …

  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 2-VII-20

    Unzulässige erneute Popularklage

  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 22-VII-19

    Unzulässige erneute Popularklage

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 19.07.2023 - 15-VII-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19733
VerfGH Bayern, 19.07.2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19733)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19733)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19733)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes durch die Gesetze zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 sowie zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018

Verfahrensgang

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