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   VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20   

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VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20 (https://dejure.org/2021,15792)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 20.04.2021 - 15 A 14/20 (https://dejure.org/2021,15792)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 20. April 2021 - 15 A 14/20 (https://dejure.org/2021,15792)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Magdeburg, 24.11.2020 - 15 A 12/19

    Disziplinarklage -Entfernung einer Bürgermeisterin aus dem Amt

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Dem Stadtrat der Stadt A-Stadt obliegt als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 44 Abs. 4 GO LSA; § 45 Abs. 5 KVG LSA) gegenüber dem Kläger als Oberbürgermeister die Disziplinarbefugnis (vgl. zu den Zuständigkeiten ausführlich zuletzt nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; Urteil vom 06.11.2013, 8 A 9/12 MD und Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD mit weiteren Nachweisen auch zu ehrenamtlichen Bürgermeistern; alle juris).

    Jedoch hat der Beklagte als obere Kommunalaufsichtsbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 1 DG LSA das Verfahren zutreffend an sich gezogen, was angesichts der Problematik der unterschiedlichen politischen und kommunalverfassungsrechtlichen Kräftespiele wünschenswert und notwendig war (vgl. zur Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung der Beamten- und Disziplinargewalt durch ein Kommunalverfassungsorgan gegenüber dem anderen Kommunalverfassungsorgan ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 201 ff).

    Das mit Beschluss vom 24.09.2014 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Kläger ist daher nach altem Recht fortzuführen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 - 15 A 12/19 -, Rn. 223 - 224, juris).

    Damit hat er zugleich - jedenfalls - gegen seine sog. allgemeine innerdienstliche beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht zur Beachtung von Recht und Gesetz (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen (vgl. zur Wohlverhaltenspflicht ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 434 f).

    Das für das ganze Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht war bereits mehrfach mit disziplinarrechtlichen Verfehlungen von Hauptverwaltungsbeamten beschäftigt (vgl. nur zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris).

    Gleichwohl ergeben sich aus der demokratisch legitimierten Wahl in dieses (politische) Amt gewisse Spanungsfelder, die es bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Geschehnisse mit Augenmaß zu berücksichtigen gilt (VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 - 15 A 12/19 -, Rn. 206 - 207, juris).

    Wird der Umgang mit diesen Pflichten bei einer "funktionierenden" am Wohl der Kommune orientieren beidseitigen Zusammenarbeit der Gremien im Alltagsbetrieb keine Probleme bereiten, besteht bei einer Störung dieses "Grundverhältnisses" aufgrund unterschiedlicher politischer, gesellschaftlicher oder persönlich-individueller Disharmonien, die Gefahr, dass die Verwaltung (Bürgermeister) wie die Vertretung (Stadtrat) gleichermaßen die Pflichten als Vehikel ihrer jeweiligen Interessen verstehen; der Hauptverwaltungsbeamte wird bemüht sein, die Verwaltung durch mangelnde und oberflächliche Kommunikation von seinem Alltagsgeschäft und seinen Vorstellungen zur Gemeindearbeit fernzuhalten, andererseits besteht die Gefahr, dass die Vertretung den unliebsamen Hauptverwaltungsbeamten durch nicht an Gewicht und Evidenz des Verstoßes gemessene Disziplinarmaßnahmen gefügig macht (vgl. zum Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 - 15 A 12/19 -, Rn. 232, juris).

    Verstößt der Beamte gegen Gesetze, egal ob es sich um straf-, verwaltungs-, ordnungs- oder eben kommunalverfassungsrechtliche handelt, liegt vielmehr und allein - soweit eben anders als hier keine spezielle Berufspflicht gegeben ist - ein Verstoß gegen das allgemeine innerdienstliche wie außerdienstliche beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (sog. Wohlverhaltenspflicht; § 34 Satz 3 BeamtStG) vor (vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris).

    Zwar ist der Stadtrat Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 44 Abs. 4 S. 1 GO) gegenüber dem Kläger als Hauptverwaltungsbeamten (vgl. ausführlich zuletzt nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris).

    Ein (Ober)Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben und gibt zudem ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttern und sie ermuntern kann, eine behördliche Aufforderung zu ignorieren (vgl. insgesamt zur bisherigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer bei Ehrenbeamten, Ortsbürgermeistern, Beigeordneten: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12; alle juris).

    g.) Anhaltspunkte für stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Disziplinargericht nicht (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 m. w. Nachw.; juris).

    Vielmehr zeigt das vorliegende Verfahren, dass der Beklagte gerade nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme anstrebte, sondern es noch bei einer pflichtenmahnenden Maßnahme belassen wollte (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris).

  • VG Magdeburg, 06.11.2013 - 8 A 9/12

    Dr. Wiegand gegen Stadt Halle - Klage abgewiesen

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Die Feststellungen zu diesem Persönlichkeitsbild des Klägers seien bereits in dem vorangegangenen Disziplinarverfahren vom Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 06.11.2013 (8 A 9/12; juris) beschrieben worden.

    Dem Stadtrat der Stadt A-Stadt obliegt als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 44 Abs. 4 GO LSA; § 45 Abs. 5 KVG LSA) gegenüber dem Kläger als Oberbürgermeister die Disziplinarbefugnis (vgl. zu den Zuständigkeiten ausführlich zuletzt nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; Urteil vom 06.11.2013, 8 A 9/12 MD und Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD mit weiteren Nachweisen auch zu ehrenamtlichen Bürgermeistern; alle juris).

    Das Disziplinargericht führte in seinem Urteil vom 06.11.2013 (8 A 9/12 MD; juris Rz 74) zur Disziplinarverfügung vom 13.01.2012 aus:.

    Ein (Ober)Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben und gibt zudem ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttern und sie ermuntern kann, eine behördliche Aufforderung zu ignorieren (vgl. insgesamt zur bisherigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer bei Ehrenbeamten, Ortsbürgermeistern, Beigeordneten: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12; alle juris).

  • VG Magdeburg, 02.02.2021 - 15 A 17/19

    Disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen eines Ehrenbeamten der Feuerwehr;

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum lagen nicht vor (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; alle juris).

    Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19 mit Verweis auf: BVerwG, U. v. 22.06.2006 - 2 C 11.05; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.02.2013 - OVG 81 D 2.10; alle juris).

    Der Beklagte führt zutreffend umfassend aus, dass es auszuschießen ist, dass dem Kläger als versierter und langjährig in der Kommunalverwaltung tätiger Verwaltungsjurist, früherer Beigeordneter der Stadt A-Stadt, Hochschuldozent und zudem Herausgeber und Mitverfasser eines - auch in diesem Urteil wiederholt zitierten - Kommentars zur Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die jeweiligen kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen wären bzw. er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verbotsirrtums im Disziplinarrecht: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; alle juris).

  • VG Halle, 25.07.2013 - 3 B 93/13
    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Denn ausweislich der in den Verwaltungsakten dokumentierten tatsächlichen Feststellungen und denselben in dem Beschluss der Vergabekammer vom 06.09.2013 (3 VK LSA 35/13; juris) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25.07.2013 (3 B 93/13 HAL), welche im disziplinarrechtlichen Verfahren vom Disziplinargericht zugrunde gelegt werden können (§§ 54 Abs. 2, 59 Abs. 2 DG LSA) sind die Entscheidungen in einem Zeitraum vom 09.07.2013 bis zum 12.07.2013 gefasst worden, sodass die Sache dem Stadtrat in seiner Sitzung am 10.07.2013 hätte vorgelegt werden können.

    Dies haben auch das Verwaltungsgericht A-Stadt in dem Beschluss vom 25.07.2013 (3 B 93/13 HAL) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 M 125/13) zutreffend erkannt und die Ordnungsverfügung des Klägers zum Neubau des Deiches nach allen ersichtlichen Rechtsgrundlagen als rechtswidrig angesehen.

  • VG Magdeburg, 30.06.2020 - 15 A 16/19

    Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum lagen nicht vor (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; alle juris).

    Der Beklagte führt zutreffend umfassend aus, dass es auszuschießen ist, dass dem Kläger als versierter und langjährig in der Kommunalverwaltung tätiger Verwaltungsjurist, früherer Beigeordneter der Stadt A-Stadt, Hochschuldozent und zudem Herausgeber und Mitverfasser eines - auch in diesem Urteil wiederholt zitierten - Kommentars zur Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die jeweiligen kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen wären bzw. er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verbotsirrtums im Disziplinarrecht: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; alle juris).

  • VK Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - 3 VK LSA 35/13

    Zuständigkeit der Vergabekammer - Rechtsschutz übergangener Bieter nach LVG LSA -

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Ausweislich des Beschlusses der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt v. 06.09.2013 (3 VK LSA 35/13) betrug das Auftragsvolumen für den Neubau des Hochwasserschutzdammes 4 Mio. Euro.

    Denn ausweislich der in den Verwaltungsakten dokumentierten tatsächlichen Feststellungen und denselben in dem Beschluss der Vergabekammer vom 06.09.2013 (3 VK LSA 35/13; juris) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25.07.2013 (3 B 93/13 HAL), welche im disziplinarrechtlichen Verfahren vom Disziplinargericht zugrunde gelegt werden können (§§ 54 Abs. 2, 59 Abs. 2 DG LSA) sind die Entscheidungen in einem Zeitraum vom 09.07.2013 bis zum 12.07.2013 gefasst worden, sodass die Sache dem Stadtrat in seiner Sitzung am 10.07.2013 hätte vorgelegt werden können.

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19 mit Verweis auf: BVerwG, U. v. 22.06.2006 - 2 C 11.05; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.02.2013 - OVG 81 D 2.10; alle juris).

    Im Übrigen schreibt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nur vor, dass die anwaltliche Beratung bei einem Nichtjuristen bei der Pflichtenbewertung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.06.2006, 2 C 11.05; juris Rz. 31).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2013 - 2 M 125/13

    Baustopp am Gimritzer Damm in Halle bestätigt

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Dies haben auch das Verwaltungsgericht A-Stadt in dem Beschluss vom 25.07.2013 (3 B 93/13 HAL) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 M 125/13) zutreffend erkannt und die Ordnungsverfügung des Klägers zum Neubau des Deiches nach allen ersichtlichen Rechtsgrundlagen als rechtswidrig angesehen.
  • VG Magdeburg, 02.03.2021 - 15 A 6/20

    Disziplinarklage; Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht; Zurückstufung; Milderung

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Denn die hier vorliegende absolute Dauer des behördlichen und anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens verhält sich wegen der erfolgten Ausdehnungen und verfahrensrechtlich vorgesehenen Aussetzungen noch in einem durchschnittlichen Zeitraum und vermag daher im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens keine Milderung bzw. Entlastung rechtfertigen (vgl. zur Milderung aufgrund der Dauer des Verfahrens ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 02.03.2021, 15 A 6/20; juris gemeldet).
  • VG Magdeburg, 08.03.2021 - 15 A 14/19

    Berücksichtigung der Konfliktsituationen des Beamten im Disziplinarverfahren -

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20
    Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist das Dienstvergehen mit der letzten Pflichtenverletzung im Jahr 2016 (Grundstücksverkäufe) vollendet, sodass das "Doppelte der Zeit" nach deren Ablauf das absolute Disziplinarmaßnahmeausspruchsverbot nach § 15 Abs. 2 DG LSA (3 Jahre) eintritt, also 6 Jahre, noch nicht abgelaufen ist (vgl. zum Disziplinarmaßnahmeausspruchsverbot und Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris gemeldet).
  • VG Magdeburg, 31.01.2019 - 15 A 13/17

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Staatsnegation -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 81 D 2.10

    Disziplinarverfahren wegen mehrerer Dienstvergehen einer Bürgermeisterin

  • VG Dresden, 13.11.2018 - 10 K 1868/17
  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

  • VG Magdeburg, 29.09.2016 - 15 A 13/16

    Disziplinarrecht: Außerdienstliches Fehlverhalten eines Ehrenbeamten;

  • VG Magdeburg, 01.12.2011 - 8 A 18/10

    Unterlassung des Einschreitens eines Bürgermeisters gegen nationalsozialistische

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus

  • VG Magdeburg, 26.05.2016 - 15 B 8/16

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters

  • VG Magdeburg, 12.07.2023 - 15 B 21/23

    Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung;

    Gemäß § 76 a Abs. 1 DG LSA ist der Antragsgegner als obere Kommunalaufsichtsbehörde an Stelle der obersten Dienstbehörde bei Hauptverwaltungsbeamten zu den Maßnahmen nach § 38 DG LSA befugt (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2021, 15 A 14/20; juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Daneben ergab sich aus der vollen persönlichen Verantwortung der Beklagten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen nach § 36 Abs. 1 BeamtStG eine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23. Februar 2017 - DL 13 S 2331/15 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach JURIS; Reich, BeamtStG, 3. A., § 36 Rdnr. 3).

    Soweit einschränkend vertreten wird, bei einem solchen Verstoß gegen Gesetze liege allein ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG vor und bei Rechtsverstößen im Amt sei zusätzlich (nur) § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig (so VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach JURIS; anders noch Urt. 2. Februar 2021 - 15 A 17/19 -, zit. nach JURIS), folgt der Senat dem nicht.

  • VG Halle, 09.06.2021 - 5 B 175/21

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber Hauptverwaltungsbeamten

    Sollten sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Disziplinarverfahrens als zutreffend erweisen, hätte der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen, das bei seiner disziplinarrechtlichen Vorbelastung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. November 2013 - 8 A 9/12 MD - und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 L 14.13 - VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 14/20 MD - nicht rechtskräftig) voraussichtlich die Beendigung seines Beamtenverhältnisses zur Folge hätte.

    Denn unter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 und der von der Staatsanwaltschaft Halle beigezogenen Ermittlungsakte zum Verfahren 905 Js 4537/21 sowie der disziplinarrechtlichen Vorbelastungen des Antragstellers (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. November 2013 - 8 A 9/12 MD - und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 L 14.13 - VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 14/20 MD - nicht rechtskräftig) lassen sich derart gewichtige Gründe erkennen, welche die oben genannten hohen Voraussetzungen für die Annahme von zwingenden dienstlichen Gründen erfüllen.

    Der Zwischenvermerk der Staatsanwaltschaft Halle vom 29. März 2021 zum Verfahren 905 Js 4537/21 und der Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, das in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2021 dargelegte Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Stadtrat der Antragsgegnerin sowie die früheren gegen den Antragsteller verhängten disziplinarrechtlichen Maßnahmen (vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 6. November 2013 - 8 A 9.12 MD - und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 L 14.13 - sowie VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 14/20 MD - nicht rechtskräftig) zeigen zahlreiche, den Antragsteller belastende Indizien dafür, dass dieser seine dienstlichen Befugnisse (rechtswidrig) dafür nutzte, die Aufklärung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu behindern.

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 15 B 20/21

    Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters wg. Bevorzugung

    Gemäß § 76 a Abs. 1 DG LSA ist der Antragsgegner als obere Kommunalaufsichtsbehörde an Stelle der obersten Dienstbehörde bei Hauptverwaltungsbeamten zu den Maßnahmen nach § 38 DG LSA befugt (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2021, 15 A 14/20; juris).
  • VG Magdeburg, 07.12.2021 - 15 A 17/20

    Disziplinarmaßnahme gegen einen pädophilen Polizeibeamten

    Für einen Schuldausschluss oder -verminderung aufgrund suchtrelevanter Umstände oder Irrtumsvoraussetzungen sind keine Hinweise ersichtlich (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 19.10.2021, 15 A 5/21; VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2021, 15 A 14/20; alle juris).
  • VG Magdeburg, 21.02.2022 - 15 B 5/22

    Voraussetzungen eines erneuten Antrages zur Aufhebung der vorläufigen

    Gemäß § 76 a Abs. 1 DG LSA ist der Antragsgegner als obere Kommunalaufsichtsbehörde an Stelle der obersten Dienstbehörde bei Hauptverwaltungsbeamten zu den Maßnahmen nach § 38 DG LSA befugt (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2021, 15 A 14/20; juris).
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