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   VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767   

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VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 (https://dejure.org/2020,35743)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 (https://dejure.org/2020,35743)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - RO 4 S 20.2767 (https://dejure.org/2020,35743)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BayVersG § 15 Abs. 1; 8. BayISMV § 7
    Corona-Bekämpfung durch versammlungsrechtliche Auflagen - einstweiliger Rechtsschutz

  • rewis.io

    Verpflichtung von Ordnern zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Querdenker-Versammlung in Regensburg: Antrag auf Eilrechtsschutz bleibt ohne Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).

    Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).

    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803

    Beschränkungen für Versammlung

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Dass die Versorgung von Versammlungsteilnehmern mit Mahlzeiten nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.2.2017 (10 ZB 15.1803 - juris Rn. 9 ff.) festgestellt.

    Ob bestimmte Gegenstände, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden und damit funktional-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist nach dieser Rechtsprechung von der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (BayVGH, B.v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 01.11.2020 - 10 CS 20.2449

    BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Insoweit ist geklärt, dass die Behörde unter Heranziehung dieser Maßstäbe bei ihrer Gefahrenprognose auch Erkenntnisse anlässlich anderer Versammlungsgeschehen einfließen lassen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Ähnlichkeiten mit diesen bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - juris Rn.20).

    In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 Personen sogar bei der im Vergleich zum Dultplatz erheblich mehr Fläche aufweisenden Theresienwiese als rechtmäßig erachtet hat (BayVGH, B. v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449, juris Rn. 21), so dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Höchstteilnehmerzahl großzügig bemessen erscheint.

  • VG Regensburg, 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660

    Corona-Bekämpfung durch versammlungsrechtliche Auflage (Maskenpflicht) -

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Im Übrigen hat die Kammer schon früher entschieden, dass bereits die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme während einer Versammlung letztlich dazu führt, dass es jeder Versammlungsteilnehmer selbst in der Hand hat, darüber zu entscheiden, ob er die dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung dienende Maskenpflicht einhalten will oder sie durch Essen oder Trinken umgeht (VG Regensburg, B. v. 2.11.2020 - RN 4 S 20.2660, juris), was bei entsprechender Umgehungsabsicht befürchten lässt, dass die Maskenpflicht insgesamt ins Leere läuft.
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 10 CE 20.1291

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit 10.000 Teilnehmern -

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Da Versammlungen mit zunehmender Teilnehmerzahl immer unübersichtlicher werden und es für den Veranstalter somit immer schwieriger wird, auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken, muss grundsätzlich eine ausreichende Ordnerzahl zur Verfügung stehen (BayVGH, B. v. 29.05.2020 - 10 CE 20.1291 - juris 9; B. v. 22.05.2020 - 10 CE 10.1236 - juris).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Denn die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (vgl. BVerwG, U. v. 21.04.1989 - 7 C 50/88, NJW 1989, 2411, 2412).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde auch zu würdigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur das Recht zur Teilnahme an öffentlichen Versammlungen gewährleistet, sondern dem Veranstalter zugleich ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung gewährt, also namentlich zu der Frage, ob sie als Aufzug durchgeführt wird und an welchen Orten sie stattfinden soll (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Die Heranziehung von Erfahrungen anderer Querdenker-Versammlungen erachtet die Kammer ausdrücklich als zulässig, weil auch höchstrichterlich entschieden ist, dass für die Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, B. v. 12.5.2010, 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767
    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 - 1 S. 108.12 - juris 8), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, B.v. 6.8.2012 - 5 L 2558/12.F - juris Rn. 43), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, B.v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10; B.v.20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 845) oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (BayVGH, B.v. 1.7.1995 - 21 CS 95.2131 - BeckRS 1995, 15373).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12

    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2064

    Beschränkung der Teilnehmer einer Versammlung und Anordnung der

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 8 S 1306/91

    Kein Rechtsschutzinteresse für Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 bei verbindlich

  • OVG Thüringen, 25.05.1994 - 1 EO 178/93

    Widerspruch einer Vor-GmbH; Rechtsbehelf; Handelnder Geschäftsführer;

  • VG Regensburg, 18.11.2020 - RN 14 S 20.2756

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot, hier: Festlegung einer Maskenpflicht im Freien

    Die zur Entscheidung berufene Kammer teilt insoweit nicht die von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg vertretene abweichende Rechtsauffassung (RO 4 S 20.2767).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird mittlerweile - soweit ersichtlich überwiegend - ebenfalls der Empfehlung in Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs gefolgt (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807 - juris Rn. 93; VG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.2020 - 5 L 3330/20.F - juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschl. v. 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 - juris Rn. 55; VG Augsburg, Urt. v. 14.7.2020 - Au 8 K 19.1736 - juris Rn. 35; dasselbe, Beschl. v. 28.4.2022 - 7 K 1394/22 - juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.5.2020 - 3 K 5923/18 - juris Rn. 41; VG Gießen, Beschl. v. 28.2.2022 - 9 L 423/22.GI - juris Rn. 26; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2021 - 7 B 2319/21 - juris Rn. 41; VG Kassel, Beschl. v. 18.6.2021 - 6 L 1137/21.KS - juris Rn. 26; VG Bremen, Beschl. 28.4.2021 - 5 V 807/21 - juris Rn. 38; VG Darmstadt, Beschl. v. 3.12.2020 - 3 L 1995/20.DA - juris Rn. 33; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2020 - 5 B 25/20 - juris Rn. 16; VG Braunschweig, Beschl. v. 29.5.2018 - 5 B 238/18 - juris Rn. 32; VG Mainz, Beschl. v. 20.7.2017 - 1 L 625/17.MZ - juris Rn. 15; VG Weimar, Beschl. v. 30.4.2020 - 7 E 589/20 - juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf unveröffentlichte Entscheidungen des ThürOVG, Beschlüsse v. 3.5.2016 - 3 EO 274/16 - und v. 6.6.2018 - 3 EO 420/18 -).
  • VG Magdeburg, 15.01.2021 - 3 B 32/21

    Ausnahmen vor der Maskenpflicht bei einer Versammlung während der Corona-Pandemie

    Den damit verbundenen Infektionsrisiken kann nur durch die Verpflichtung der Ordner zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sicher begegnet werden (VG Regensburg, B. v. 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 -, juris, Rdnr. 52 m. w. N.).
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