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   VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21   

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VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21 (https://dejure.org/2021,12042)
VG Stade, Entscheidung vom 06.05.2021 - 1 B 569/21 (https://dejure.org/2021,12042)
VG Stade, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 1 B 569/21 (https://dejure.org/2021,12042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschussteilnahme ohne Maskenpflicht am Sitzplatz - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 19.11.2020 - 2 B 350/20

    Maskenpflicht während der Sitzungen des Kreistags (einstweilige Anordnung)

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    Das Recht der Antragstellerin auf freie Mandatsausübung wird durch die Maskenpflicht am Sitzplatz voraussichtlich berührt, weil die Ausübung des Rederechts, insbesondere durch die im Einzelfall leicht beeinträchtigte akustische Verständlichkeit von Redebeiträgen, hierdurch - wenn auch in geringem Umfang - erschwert wird (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 19. November 2020 - 2 B 350/20 -, Rn. 11, juris).

    Es kann hier dahinstehen, ob das Hausrecht auf Mitglieder der Vertretung schon keine Anwendung findet (so OVG Saarland, Beschl. v. 19. November 2020 - 2 B 350/20 -, Rn. 10, juris; wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2020 - 15 A 272/19 -, Rn. 12 f., juris) oder ob die Regelungen des Ordnungsrechts gegenüber dem Hausrecht in Bezug auf die Mitglieder der Vertretung nur vorrangig anzuwenden sind (vgl. Blum, in: ders./et. al., Kommentar zum NKomVG, Stand Dez. 2020, § 63 NKomVG, Rn. 46; wohl auch BayVGH, Beschl. v. 7. April 2021 - 4 CE 21.601 -, Rn. 24, juris).

    Rechtsgrundlage für den Beschluss ist das kommunale Selbstorganisationsrecht, welches unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 19. November 2020 - 2 B 350/20 -, Rn. 10 f., juris).

    Insoweit ist zu beachten, dass dem Samtgemeindeausschuss bei der Ausübung seines Selbstorganisationsrechts ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. zu einem entsprechenden Einschätzungsspielraum des Kreistages: OVG Saarland, Beschl. v. 19. November 2020 - 2 B 350/20 -, Rn. 11, juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 187/21

    Anordnung, einstweilige; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund;

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    Soweit - wie hier - eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, setzt eine stattgebende Eilentscheidung voraus, dass eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren besteht und durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (Nds. OVG, Beschl. v. 21. April 2021 - 13 ME 187/21 -, Rn. 13, juris, m.w.N.).

    Da sie hier um vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine zu erwartende Maßnahme des Antragsgegners nachsucht, kann das Gericht eine vorläufige Regelung nur treffen, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21. April 2021 - 13 ME 187/21 -, Rn. 13, juris, m.w.N).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2013 - 10 LC 64/12

    Voraussetzungen für die Begrenzung des Rederechts eines Ratsmitgliedes

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    Richtiger Gegner im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist das Organ oder der Organteil, demgegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Rechtsverletzung anzulasten ist (Nds. OVG, Urt. v. 15. Februar 2011 - 10 LB 79/10 -, Rn. 41, juris; sowie Urt. v. 4. Dezember 2013 - 10 LC 64/12 -, Rn. 29, juris; sog. Funktionsträgerprinzip).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2021 - 13 ME 111/21

    Corona; einstweilige Anordnung; Feststellungsantrag; Gesangsverbot; Gottesdienst;

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    (Nds OVG, Beschl. vom 28. April 2021 - 13 ME 111/21 -, juris, Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2011 - 10 LB 79/10

    Annahme einer abschließenden Regelung über die Zusammensetzung kommunaler

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    Richtiger Gegner im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist das Organ oder der Organteil, demgegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Rechtsverletzung anzulasten ist (Nds. OVG, Urt. v. 15. Februar 2011 - 10 LB 79/10 -, Rn. 41, juris; sowie Urt. v. 4. Dezember 2013 - 10 LC 64/12 -, Rn. 29, juris; sog. Funktionsträgerprinzip).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2020 - 15 A 272/19

    Ausübung des Hausrechts durch einen Ausschussvorsitzenden

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    Es kann hier dahinstehen, ob das Hausrecht auf Mitglieder der Vertretung schon keine Anwendung findet (so OVG Saarland, Beschl. v. 19. November 2020 - 2 B 350/20 -, Rn. 10, juris; wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2020 - 15 A 272/19 -, Rn. 12 f., juris) oder ob die Regelungen des Ordnungsrechts gegenüber dem Hausrecht in Bezug auf die Mitglieder der Vertretung nur vorrangig anzuwenden sind (vgl. Blum, in: ders./et. al., Kommentar zum NKomVG, Stand Dez. 2020, § 63 NKomVG, Rn. 46; wohl auch BayVGH, Beschl. v. 7. April 2021 - 4 CE 21.601 -, Rn. 24, juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2021 - 13 MN 14/21

    Betriebsschließung; Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Spielhallen

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    "dass die Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV 2 hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aerosole) erfolgt, die insbesondere beim Husten und Niesen, aber auch beim Sprechen und Singen entstehen (vgl. etwa die Senatsbeschl. v. 5. Januar 2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.), dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.), und dass dieses Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, insbesondere durch das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, signifikant zu reduzieren ist (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 21. Januar 2021 - 13 MN 14/21 -, juris Rn. 29)",.
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    "dass die Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV 2 hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aerosole) erfolgt, die insbesondere beim Husten und Niesen, aber auch beim Sprechen und Singen entstehen (vgl. etwa die Senatsbeschl. v. 5. Januar 2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.), dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.), und dass dieses Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, insbesondere durch das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, signifikant zu reduzieren ist (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 21. Januar 2021 - 13 MN 14/21 -, juris Rn. 29)",.
  • VGH Bayern, 07.04.2021 - 4 CE 21.601

    Zur Anordnungsbefugnis des Ratsvorsitzenden

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    Es kann hier dahinstehen, ob das Hausrecht auf Mitglieder der Vertretung schon keine Anwendung findet (so OVG Saarland, Beschl. v. 19. November 2020 - 2 B 350/20 -, Rn. 10, juris; wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2020 - 15 A 272/19 -, Rn. 12 f., juris) oder ob die Regelungen des Ordnungsrechts gegenüber dem Hausrecht in Bezug auf die Mitglieder der Vertretung nur vorrangig anzuwenden sind (vgl. Blum, in: ders./et. al., Kommentar zum NKomVG, Stand Dez. 2020, § 63 NKomVG, Rn. 46; wohl auch BayVGH, Beschl. v. 7. April 2021 - 4 CE 21.601 -, Rn. 24, juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20

    Folgenabwägung; gebietsbezogen; Infektionsgeschehen; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus VG Stade, 06.05.2021 - 1 B 569/21
    "dass die Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV 2 hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aerosole) erfolgt, die insbesondere beim Husten und Niesen, aber auch beim Sprechen und Singen entstehen (vgl. etwa die Senatsbeschl. v. 5. Januar 2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.), dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.), und dass dieses Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, insbesondere durch das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, signifikant zu reduzieren ist (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 21. Januar 2021 - 13 MN 14/21 -, juris Rn. 29)",.
  • VG Bremen, 11.06.2021 - 1 V 791/21

    Beeinträchtigung der Ausübung des Mandats, Stadtverordnetenversammlung,

    Da sich aus § 22a Abs. 1 CoronaVO keine Sperrwirkung bezüglich weitergehender ordnungsrechtlicher Maßnahmen ableiten lässt, kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, Gesichtsvisieren oder einer alternativen Testmöglichkeit angeordnet werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B.v. 07.04.2021, a.a.O., juris Rn. 27; VG Stade, B.v. 06.05.2021 - 1 B 569/21, juris Rn. 51 ff.).

    Das Bemühen, im Rahmen von Regelungen der Ordnungsgewalt im Hinblick auf den Sitzungsablauf dem Schutzbedürfnis der anderen in parlamentarischen Sitzungen anwesenden Stadtverordneten Rechnung zu tragen, möglichst keinem erhöhten Infektionsrisiko durch nicht maskentragende Stadtverordnete ausgesetzt zu werden, ist in keiner Weise rechtlich zu beanstanden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichthof, B.v. 06.05.2021, a.a.O., juris Rn. 45).

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