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   VG Stuttgart, 12.12.2006 - 6 K 4464/06   

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https://dejure.org/2006,36173
VG Stuttgart, 12.12.2006 - 6 K 4464/06 (https://dejure.org/2006,36173)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 K 4464/06 (https://dejure.org/2006,36173)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 6 K 4464/06 (https://dejure.org/2006,36173)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2006 - 6 K 4464/06
    Ist dem Ausländer die Unterbrechung seiner familiären Beziehungen durch Ausreise nicht zuzumuten, so führt dies im Rahmen von § 55 Abs. 2 AuslG zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000 - 13 S 2456/99 - und v. 16.05.2001 - 13 S 2539/00 -).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2006 - 6 K 4464/06
    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie vermittelt dem Ausländer jedoch einen Anspruch darauf, dass die Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über seinen Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2001 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urt. v. 09.12.1997, BVerwGE 106, 13).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2006 - 6 K 4464/06
    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie vermittelt dem Ausländer jedoch einen Anspruch darauf, dass die Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über seinen Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2001 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urt. v. 09.12.1997, BVerwGE 106, 13).
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