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   VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12   

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VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12 (https://dejure.org/2015,7939)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2015 - 7 K 3350/12 (https://dejure.org/2015,7939)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 7 K 3350/12 (https://dejure.org/2015,7939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern - zur Frage der Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsrelevante Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen im Rahmen der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 105 Abs 1 SGB 10, § 89c Abs 1 S 2 SGB 8, § 86d SGB 8
    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern - zur Frage der Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilfe ( SGB VIII ) - Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Leistungsbegriff; Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12
    In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung dar, die zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.).

    Entscheidend ist allein der Fortsetzungszusammenhang im Einzelfall (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.).

    Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 - OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 - Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 - 1 A 753/08 - jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12
    Zur Begründung trägt der Kläger Folgendes vor: Unstreitig habe der Beklagte vom 15.09.2009 bis 23.09.2011 aufgrund eigener Zuständigkeit Jugendhilfe gewährt; zunächst aufgrund der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII und ab dem 01.01.2010, nachdem die sorgeberechtigte Kindesmutter nach ... W.../Landkreis Emmendingen verzogen war, gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Bezüglich einer Unterbrechung oder eines Neubeginns einer Leistung seien die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2004 (5 C 9.03) aufgestellten Grundsätze maßgeblich.

    Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (st. RSpr. seit BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - , juris).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12
    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12
    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12
    Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 - OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 - Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 - 1 A 753/08 - jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 18.01.2010 - 1 A 753/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattungsanspruch; Beginn der Leistung

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12
    Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 - OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 - Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 - 1 A 753/08 - jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 - 7 K 3350/12 -, juris, DiJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014 - J 8.100 Se -, JAmt 2014, 624 ff.
  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 10 K 188/17

    Streit über die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zum Gewerbeertrag

    Auch die Entscheidung des FG München (Urteil vom 8. Juni 2015 7 K 3350/12) sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da es sich in der Entscheidung anders als im Streitfall um eine Überlassung von Messeflächen an eine Durchführungsgesellschaft und nicht unmittelbar an einen Aussteller gehandelt habe.
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