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   VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19   

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https://dejure.org/2019,10557
VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19 (https://dejure.org/2019,10557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 (https://dejure.org/2019,10557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. April 2019 - 17 K 1582/19 (https://dejure.org/2019,10557)
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Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nächstes Zwangsgeld angedroht: Baden-Württemberg ignoriert Fahrverbote

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines Zwangsgeldes

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines Zwangsgeldes

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen das Land festgesetzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot in Stuttgart auch für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot in Stuttgart für Euro 5-Diesel immer wahrscheinlicher

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines Zwangsgeldes - Land hat weiterhin Verpflichtung zur Einführung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Dieselfahrverbote: Gericht droht erneut Zwangsgeld an

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19
    Mit Urteil vom 26.07.2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart enthält (Az.: 13 K 5412/15; vgl. Pressemitteilungen vom 22.05.2017 und 28.07.2017).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19
    Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit des im Plan vorzusehenden Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19
    Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 09.11.2018 zurückgewiesen (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18).
  • VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19
    Auf vorangegangene Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31.08.2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Az.: 13 K 3813/13; vgl. Pressemitteilung vom 27.07.2018).
  • VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18

    Durchsetzung einer Verpflichtung einer Gemeinde zur Fortschreibung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19
    Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 21.09.2018 festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Az.: 13 K 8951/18; vgl. Pressemitteilung vom 24.09.2018).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 2316/18

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19
    Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 09.11.2018 zurückgewiesen (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18).
  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Unter dem 04.03.2019 stellte der Vollstreckungsgläubiger erneut einen Vollstreckungsantrag (17 K 1582/19), mit dem er zum wiederholten Mal die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR für den Fall begehrt, dass der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 nicht nachkommt, hilfsweise die Festsetzung des mit Beschluss vom 21.09.2018 angedrohten Zwangsgeldes.

    Mit Beschluss vom 26.04.2019 (17 K 1582/19) drohte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass dieser der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 01.07.2019 nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 13 K 3813/18, 13 K 8951/18, 17 K 1582/19 und 17 K 4427/19 Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19

    Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO; zulässige Einwendungen im Hinblick auf

    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2019 - 17 K 1582/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg als Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 -, mit welchem dem Land für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 01.07.2019 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

  • VG Stuttgart, 18.07.2019 - 17 K 4427/19

    Dieselfahrverbote: Zwangsgeld wegen Dieselabgasen gegen Baden-Württemberg

    Gegen den Vollstreckungsschuldner wird das im Beschluss des Venrvaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 im Verfahren 17 K 1582/19 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt.

    Dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin, das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 (17 K 1582/19) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festzusetzen, war stattzugeben, da der Vollstreckungsschuldner seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht innerhalb der gesetzten Frist zum 01.07.2019 nachgekommen ist.

    Der Vollstreckungsschuldner wurde vorliegend mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 (17 K 1582/19) unter Setzung einer Frist bis zum 01.07.2019 aufgefordert, der sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) ergebenden Pflicht zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nachzukommen, indem zonale Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V bereits jetzt verbindlich vorgesehen werden, sollte der gesetzliche Grenzwert für N02 von 40 µg/m3 nicht auf andere Weise eingehalten werden können.

    Die letzte dort abrufbare öffentliche Bekanntmachung über die beabsichtigte Änderung des Plans datiert ebenfalls vom Juni 2019 und betrifft die Einrichtung einer Busspur urn Bereich des Neckartors (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt5/RefS541/Luftreinhalteplan/541_s_luft_stutt_LRP_3_FS_Erg_2019_Bekannt.pdf; zuletzt abgerufen am 18.07.2019), wodurch der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nicht vollständig gerecht werden kann (vgl. bereits: VG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2019 (17 K 1582/19).

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